Verfahrensgang

AG Gießen (Beschluss vom 25.05.2005)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.500,– EUR

 

Gründe

Mit notariellem Urkunde vom 27.10.2003 (Notar … UrkR-Nr. 2536/2003 H) hat die Beteiligte eine Teilungserklärung nach § 8 WEG bezüglich des eingangs genannten Grundbesitzes erklärt. Unter § 1 heißt es:

„2. Der Eigentümer teilt das Eigentum … gem. § 8 WEG in Miteigentumsanteile in der Weise auf, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen verbunden ist.

3. Die Aufteilung erfolgt gemäß der als Anlage II dieser Niederschrift beigefügten Aufstellung.”

Unter § 3 heißt es:

Anträge an das Grundbuchamt

1. Der Eigentümer bewilligt und beantragt, in das Grundbuch einzutragen:

  1. „soweit es sich um mehrere Grundstücke handelt, deren Vereinigung zu einem Grundstück i.S. des § 890 Abs. 1 BGB und die Aufteilung in Miteigentumsanteile unter Einräumung von Sondereigentum und die Sondernutzungsrechte gemäß dieser Urkunde und der in dieser Niederschrift beigefügten Anlagen,
  2. die Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums.”

In der Anlage II zur Urkunde wird eine Aufstellung der Wohnungs- und Teileigentumsrechte vorgenommen. Unter, … heißt es:

1. 48,34/1.000

”Miteigentumsanteil am Grundbesitz,

verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss links samt Nebenräumen,

im Aufteilungsplan mit der Nr. 1 bezeichnet,

verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an den PKW-Stellplätzen, die in dem dieser Aufstellung beigefügten Lageplan mit S 1 bis S 8 bezeichnet sind,

ferner verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an den Räumen im Dachgeschoss, die in dem dieser Aufstellung beigefügten Aufteilungsplan des Dachgeschosses mit D 1 bis D 18 bezeichnet sind,”

Wegen der weiteren Einzelheiten und den beigefügten Anlagen wird auf Bl. 2–43 d.A. Bezug genommen.

Die eingereichte Abgeschlossenheitsbescheinigung mit dem beigefügten Aufteilungsplan (Bl. 50–70 d.A.) weist lediglich 7 KFZ-Stellplätze (S 1 bis S 7) aus.

Nach den Zwischenverfügungen vom 09.05.05 (Bl. 71 d.A.) und vom 17.05.05 (Bl. 74 d.A.) sowie den Stellungnahmen des Notars hierzu mit den Schreiben vom 12.05.05 (Bl. 72 d.A.) und vom 20.05.05 (Bl. 75 d.A.) hat das Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 25.05.05 den Antrag auf Eintragung der Aufteilung des Grundbesitzes gemäß § 8 WEG kostenpflichtig zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass in der Anlage II der Wohnung Nr. 1 Sondernutzungsrechte zugewiesen werden, diese aber nicht begründet worden seien. Eine Bewilligung nach § 19 GBO reiche hierzu nicht aus. Ferner sei ein Sondernutzungsrecht an acht Stellplätzen zugewiesen; aus dem allein gültigen Teilungsplan würden sich aber nur sieben Stellplätze ergeben. Die Dachgeschossräume seien im Teilungsplan nicht nummeriert; damit sei nicht klar, ob die Aufstellung in Anlage II mit dem baubehördlich genehmigten Teilungsplan übereinstimme. Außerdem müssten die nicht definierten „Nebenräume” – falls es sich dabei um den Kellerraum handele – in dem Beschreibung mit „Kellerraum” bezeichnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 76, 77 d.A. Bezug genommen.

Der Notar hat hiergegen mit Schriftsatz vom 02.06.05 (Bl. 80–82 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Verfügung vom 08.06.05 nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist gem. § 71 GBO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Es fehlt an einer Bestimmung der teilenden Eigentümerin nach § 8 WEG in Bezug auf die Begründung von Sondernutzungsrechten.

Für eine Vorratsteilung nach § 8 WEG ist eine Erklärung des Eigentümers an das Grundbuchamt erforderlich, aus der hervorgehen muss, dass das Alleineigentum in bestimmte Miteigentumsanteile aufgeteilt wird und dass mit diesen Miteigentumsanteilen jeweils ein Sondereigentum an einer näher bezeichneten Wohnung oder an einem sonstigen Räume verbunden wird (Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., § 8 Rz. 24, 25). Entsprechend § 8 WEG kann der Eigentümer Sonderungsnutzungsrechte begründen (Bärmann a.a.O., § 15 Rz. 17). Das durch Teilung begründete Wohnungseigentum wird aufgrund eines Eintragungsantrags und der Teilungserklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, die zugleich die Eintragungsbewilligung darstellt, eingetragen (Demharter, Grundbuchordnung, 25. Aufl., Anh. § 3 Rz. 42).

Eine Begründung von Sondernutzungsrechten liegt jedoch nicht vor. In der Teilungserklärung gemäß § 1 Ziffer 2 der notariellen Urkunde wurden keine Sondernutzungsrechte begründet. Auch in § 3 „Anträge an das Grundbuchamt”) ist eine solche Begründung nicht enthalten. Danach bewilligt und beantragt die Eigentümerin die Eintragung u.a. der Aufteilung in Miteigentumsanteile unter Einräumung von Sondereigentum und die Sondernutzungsrechte gemäß der notariellen Urkunde und der beigefügten Anlagen. Wenngleich in der Teilungserklärung nach § 8 WEG die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO gesehen werden kann ...

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