Verfahrensgang
AG Gießen (Beschluss vom 14.03.2005; Aktenzeichen 58 XIV 5/05) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.05 Abschiebehaft gegen den Betroffenen bis zum 25.04.05 angeordnet. Auf Bl. 32–35 d.A. wird Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.
Mit anwaltlichem Faxschreiben vom 24.02.05 hat der Betroffene beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass ein Haftgrund nicht vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 49 d.A. Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.03.05 hat das Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung des Abschiebehaftbeschlusses zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Gericht zu einer Änderung der Entscheidung gem. §§ 18 Abs. 1 FGFG, 3 S. 2 FEVG nicht befugt sei und gegen den ergangenen Abschiebehaftbeschluss die sofortige Beschwerde zulässig sei.
Hiergegen hat der Betroffene mit Faxschreiben vom 17.03.05 Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung auf das Schreiben vom 24.02.05 verwiesen.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gem. § 7 FEVG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung des Abschiebehaftbeschlusses im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Zwar hat sich das Amtsgericht nicht zur Aufhebung berechtigt geglaubt, obwohl ihm eine Aufhebung nach § 10 FEVG grundsätzlich möglich ist. Nach § 10 Abs. 1 FEVG ist eine Entscheidung, durch die eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, vor Ablauf der nach § 9 Abs. 1 FEVG festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Solche Gründe können sein das Entfallen der Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung, wenn sich die Abschiebung nunmehr als undurchführbar erweist oder ein beachtlicher Asylantrag gestellt wird. Die Regelung bedeutet eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 18 Abs. 2 FGG, der dem Gericht sonst die Befugnis zur Änderung seiner Verfügung abspricht, soweit sie der sofortigen Beschwerde unterliegen.
Eine solcher Aufhebungsgrund liegt jedoch nicht vor und wurde von dem Betroffenen auch nicht vorgetragen. Vielmehr beruft sich der Betroffene darauf, dass von Anfang an ein Haftgrund nicht vorgelegen habe. Dieser Gesichtspunkt kann im Aufhebungsverfahren nicht berücksichtigen werden. Denn das Amtsgericht hat den Haftgrund geprüft und bejaht. Über die Begründetheit des Haftantrages hätte im weiteren Verfahren allein entschieden werden können, wenn der Betroffene von dem Rechtsmittel gegen die Haftanordnung Gebrauch gemacht hätte, was jedoch nicht geschehen ist. Gegenstand der Entscheidung nach § 10 Abs. 1 FEVG ist allein die Frage, ob die ursprüngliche Entscheidung, über deren Rechtmäßigkeit nicht gestritten wird, für die Zukunft aufrechterhalten bleiben kann oder wegen einer Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse aufzuheben ist (KG Berlin, OLGZ 1977, 161 ff.). Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Abänderung einer Entscheidung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, nach § 18 Abs. 1, 2 FGG ausgeschlossen ist, auch nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 18 Rz. 13 m.w.N.).
Fundstellen