Verfahrensgang
AG Gießen (Entscheidung vom 22.07.2010; Aktenzeichen 48- M C 647/08) |
AG Gießen (Entscheidung vom 22.07.2010; Aktenzeichen 48-M C 647/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 22.07.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.790,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 396,36 EUR seit dem 07.10.2008, aus 404,18 EUR seit dem 06.11.2008, aus 271,11 EUR seit dem 04.12.2008, aus 315,95 EUR seit dem 06.01.2009, aus 52,15 EUR seit dem 05.02.2009, aus 208,60 EUR seit dem 05.03.2009, aus 404,18 EUR seit dem 04.04.2009, aus 312,91 EUR seit dem 07.05.2009, aus 208,09 EUR seit dem 05.06.2009 und aus 217,30 EUR seit dem 04.07.2009 sowie 120,67 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung rückständiger Miete.
Die Parteien schlossen am 21.10.1998 einen Mietvertrag über die im zweiten Obergeschoss des Hauses xxx in xxx gelegene Wohnung. Die vereinbarte Kaltmiete betrug für den Zeitraum September 2008 bis Juni 2009 monatlich 869,20 EUR. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags befand sich das unmittelbar an das Grundstück xxx angrenzende Grundstück xxx in einem verwahrlosten Zustand. Die vorhandene Bebauung, die lediglich von Obdachlosen genutzt wurde, war abrissreif. Wegen des optischen Eindrucks, welchen das Grundstück vermittelte, wird auf die bei der Akte befindlichen Fotografien (Bl. 79 - 82 d.A.) verwiesen.
Nachdem die auf dem Grundstück xxx befindlichen Gebäude in den Jahren 2003 und 2004 abgerissen und eine Baugrube ausgehoben worden war, begannen im Jahr 2008 erneut Bauarbeiten zur Errichtung eines großen Wohn- und Gewerbekomplexes. Wegen der Größe des Bauvorhabens und der Lage im Verhältnis zur Mietwohnung der Beklagten wird auf die bei der Akte befindlichen Fotografien (Bl. 91, 93, 165 u. 169 d.A.) und Lagepläne (Bl. 192 f. d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 17.08.2008 kündigten die Beklagten wegen einer baubedingten Lärm- und Schmutzbelastung die Minderung der Miete an. In der Folgezeit behielten die Beklagten wegen dieser Beeinträchtigungen sowie wegen fehlender Kacheln und wegen Feuchtigkeitsschäden Teilbeträge der Kaltmiete ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 230 f. d.A.) verwiesen.
Hinsichtlich der fehlenden Kacheln und der Feuchtigkeitsschäden haben sich die Parteien vor dem Amtsgericht auf eine Minderung der Kaltmiete für Dezember 2008 um 120,- EUR geeinigt. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht überwiegend abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Miete sei für die Zeit der Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück aufgrund der Lärm- und Staubbelastung gemindert gewesen. Gegen dieses der Klägerin am 06.08.2010 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 31.08.2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 05.10.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin rügt, die Ansicht des Amtsgerichts zur eingetretenen Mietminderung sei rechtsfehlerhaft. Sie ist der Auffassung, eine Minderung komme nicht in Betracht, weil die Beklagten vor der Anmietung der Wohnung den Zustand des Nachbargrundstücks erkennen konnten und unter Berücksichtigung der Lage des Grundstücks in der Innenstadt davon ausgehen mussten, dass dieses nicht unbebaut bleiben würde. Zudem habe das Amtsgericht den Minderungsbetrag für den Zeitraum September 2008 bis März 2009 mit 35% zu hoch angesetzt. Bei Baulärm sei allenfalls die Hälfte gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 22.07.2010, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufzuheben und die Beklagten insgesamt als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2790,83 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 396,36 EUR seit dem 07.10.2008, aus 404,18 EUR seit dem 06.11.2008, aus 271,11 EUR seit dem 04.12.2008, aus 315,95 EUR seit dem 06.01.2009, aus 52,15 EUR seit dem 05.02.2009, aus 208,60 EUR seit dem 05.03.2009, aus 404,18 EUR seit dem 04.04.2009, aus 312,91 EUR seit dem 07.05.2009, aus 208,09 EUR seit dem 05.06.2009 und aus 217,30 EUR seit dem 04.07.2009 sowie 120,67 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bringen vor, dass zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nicht abzusehen gewesen sei, dass das Grundstück xxx bebaut werden würde. Insbesondere sei nicht vorauszusehen gewesen, dass ein derart voluminöser Baukörper nebst Tiefgarage entstehen würde, ...