Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Rückzahlung des unverbrauchten Einmalbetrages im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers auch bei entsprechender Klausel in der Restschuldversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Die bei einer Restschuldversicherung verwandte Klausel „Im Falle der Kündigung sowie der vorzeitigen Erfüllung der kreditvertraglichen Zahlungsverpflichtung wird der…nicht verbrauchte Einmalbeitrag dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben” begründet auch im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers keinen Anspruch auf Rückzahlung des unverbrauchten Einmalbetrages (Abänderung von AG Göttingen NZI 2011, 192 = ZInsO 2011, 978).
Normenkette
InsO § 35 Abs. 1, § 47
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Das am 26.01.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Göttingen – Az: 21 C 205/10 – wird abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird, zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Kläger) ist mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 08.07.2010 (Az: 74 IK 231/10) zum Treuhänder über das Vermögen der Frau XXX bestellt worden.
Die Insolvenzschuldnerin schloss am 03.07.2009, mit der Rechtsvorgängerin der TARGOBANK & Co. KGaA (im Folgenden nur Darlehensgeberin) einen Darlehensvertrag. Der Versicherungsbeitrag (Einmalbeitrag EUR 1.139,80) für die gleichzeitig abgeschlossene Restschuldversicherung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) wurde gleichzeitig mit dem Kredit finanziert und der Versicherungsbeitrag von der Darlehensgeberin in einer Summe an die beklagte Versicherungsgesellschaft gezahlt.
In den dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag (ABBEB08) der Beklagten heißt es:
„§ 2 Wann ist der Einmalbetrag zu zahlen?
Der Einmalbetrag wird mit Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Der Beitrag wird von der Citibank eingezogen und an CiV Lebensversicherung AG abgeführt.
(…)
§ 5 Kündigung
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Schluss eines jeden Monats in Textform kündigen.
§ 6 Ende der Versicherung, Rückvergütung
1. (…)
2. Im Falle der Kündigung sowie der vorzeitigen Erfüllung der kreditvertraglichen Zahlungsverpflichtung wird der zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages berechnete nicht verbrauchte Einmalbeitrag dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben (Rückvergütung, siehe ABSATZ 3). 80% dieses Betrages erhält der Versicherungsnehmer von der CiV Lebensversicherung AG. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils von 20% hat sich die Citibank Privatkunden AG & Co KGaA verpflichtet, den Betrag dem versicherten Kreditkonto gutzuschreiben.
(…)
§ 10 Wer erhält die Versicherungsleistung?
Die Versicherungsleistung (siehe § 3) wird zu Gunsten des versicherten Kreditkontos ausgezahlt.”
Mit Schreiben vom 06.10.2010 kündigte der Kläger den Restschuldversicherungsvertrag mit der Beklagten zum 31.10.2010 und forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Rückzahlung des Rückkaufswerts der Restschuldversicherung zum damaligen Zeitpunkt iHv. EUR 822,90 auf das von ihm eingerichtete Treuhandkonto auf.
Zum Kündigungszeitpunkt betrug der unverbrauchte Einmalbeitrag EUR 757,10.
Der Kläger hat vorgetragen, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes der gekündigten Restschuldversicherung in Höhe von EUR 822,90 bestehe. Er ist der Ansicht, dass sein Anspruch aus §§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1, 148 Abs. 1 InsO; 169 Abs. 1 VVG iVm. den dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für Ratenkredite folge. Ein Aussonderungsrecht der Darlehensgeberin aus § 47 InsO bestehe nicht, ein Bezugsrecht iSv: § 159 VVG sei nicht vereinbart. Die in § 10 ABEB08 geregelte Zahlungsanweisung stehe der Zugehörigkeit des Anspruches zur Insolvenzmasse nicht entgegen, denn die Beklagte habe die Anweisung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in einer § 784 BGB entsprechenden Form angenommen. Ein Rechtserwerb der Darlehensgeberin scheide überdies gem. § 91 Abs. 1 InsO aus.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 822,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Einmalbeitrages (Versicherungsbeitrages) in Höhe von EUR 822,90, nicht bestehe. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsv...