Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts I vom 22.12.2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Grundbuchamt – zurückverwiesen.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den Bedenken, der Eintragung der Reallast stehe Art. 115 EGBGB entgegen, Abstand zu nehmen.
Gründe
Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.10.2001 hat die Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) eine Teilfläche aus dem Grundstück G1 1 Flurstück X verkauft.
In § 14 des Kaufvertrages verpflichtete sich die Beteiligte zu 2), den Kaufgegenstand mit einer Einfriedung zu versehen, diese dauernd in ordnungsgemäßem Zustand zu unterhalten, wiederkehrend laufend auszubessern und – wenn erforderlich – zu erneuern. Die Kosten der Einfriedung, der laufenden Unterhaltung und der Instandsetzung soll die Beteiligte zu 2) tragen.
Unter § 14 Ziffer 2 des Kaufvertrages beantragen und bewilligen die Beteiligten zugunsten der Beteiligten zu 1) eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung des Bestandes der Einfriedung auf dem Kaufgegenstand.
Unter § 14 Ziffer 3 des Kaufvertrages beantragen und bewilligen die Beteiligten zugunsten der Beteiligten zu 1) zur Sicherung der wiederkehrenden Unterhalts-, Ausbesserungs- und Erneuerungspflicht an dem gesamten Kaufgegenstand die Eintragung einer Reallast.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 30.10.2001 (Blatt 9 ff der Akten) verwiesen.
Eine notarielle Identitätserklärung hinsichtlich der in dem Kaufvertrag geregelten Dienstbarkeiten bzw. Reallasten liegt vor.
Unter dem 13.03.2003 hat der Notar G… als Bevollmächtigter der Beteiligten gemäß § 14 GBO die Eintragung der Dienstbarkeiten bzw. der Reallast, die bedingungsgemäße Löschung der Auflassungsvormerkung und die Eigentumsumschreibung bei dem Amtsgericht I – Grundbuchamt – beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 21.08.2003 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts unter anderem auf Bedenken hinsichtlich der Eintragung der bewilligten Reallast hingewiesen und dazu ausgeführt, aufgrund landesrechtlicher Vorschriften seien Reallasten von unbestimmter Dauer nur in Form einer Geldrente vereinbar, was vorliegend nicht der Fall sei.
Mit Schreiben vom 01.09.2003 hat der beantragende Notar ausgeführt, dass landesrechtliche Vorschriften (§ 22 des Gemeinheitsteilungsgesetzes vom 28.11.1961 und Art. 30 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB – PrAGBGB –) wegen der Regelung in Art. 116 EGBGB hier nicht anwendbar seien. Die beantragte und bewilligte Reallast habe eine wiederkehrende Unterhaltungspflicht im Sinne des § 1021 Abs. 1 BGB zum Gegenstand. Gemäß Art. 116 EGBGB seien die landesrechtlichen Vorschriften insoweit nicht anwendbar. Wenn eine solche Unterhaltungspflicht im Rahmen einer Dienstbarkeitsbestellung geregelt werden könne, sei nicht einsehbar, dass eine solche Pflicht nicht auch durch eine selbständige Reallast gesichert werden könne.
Mit Zwischenverfügung vom 09.10.2003 wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes darauf hin, dass landesrechtliche Vorschriften der Eintragung der bewilligten Reallast entgegenstünden, da die wiederkehrenden Leistungen nicht als Nebenpflicht einer Grunddienstbarkeit sondern als eigenständiges Recht eingetragen werden sollten. Dies sei aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften hinsichtlich eigenständiger Reallasten von unbestimmter Dauer nur möglich, wenn damit eine Geldrente vereinbart werde, was hier nicht der Fall sei.
Mit Schreiben vom 10.12.2003 wies der beantragende Notar darauf hin, dass die bewilligte Reallast bisher in unzähligen Fällen von allen Grundbuchämtern unbeanstandet entsprechend einer Entscheidung des Landgerichts N… eingetragen worden sei. C… AG verwende die beanstandete Vertragsklausel in nahezu allen Grundstückskaufverträgen.
Mit Beschluss vom 22.12.2003 hat das Grundbuchamt die Eintragungsanträge der Beteiligten vom 13.03.2003 kostenpflichtig zurückgewiesen und zur Begründung auf die Zwischenverfügungen vom 21.08.2003 und 09.10.2003 verwiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde vom 05.01.2004.
Mit Verfügung vom 12.01.2004 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht I – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache Erfolg.
Der beantragten Eintragung der Reallast steht kein Eintragungshindernis im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO entgegen.
Die Eintragung der vereinbarten und bewilligten Reallast zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 1) gegen die Beteiligte zu 2) auf wiederkehrende Unterhaltung, Ausbesserung und Erneuerung der von der Beteiligten zu 2) auf dem verkauften Grundstücksteil zu errichtenden Einfriedung ist nicht gemäß Art. 115 EGBGB in Verbindung mit § 22 Gemeinheitsteilungsgesetz NW und Art. 30 PrAGBGB unzulässig.
Nach Art. 115 EGBGB sind bei der Belastung von Grundstücken mit Reallasten die landesrechtlichen Vorschriften zu beachten. Nach den obengenannten Vorschriften is...