Tenor
Es wird festgestellt, dass die Mitversicherung unter der Versicherungsnummer 98.001.372.031 für die versicherte Person H, G-Straße, zum 31.12.2009 erloschen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.513,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2010 sowie weitere 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Mitversicherungsvertrages.
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer privaten Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 98.001.372.031.
Unter derselben Versicherungsnummer bestand eine Mitversicherung für den geschiedenen Ehemann der Klägerin, Herrn H. Mit Schreiben vom 09.11.2009 informierte die Beklagte die Klägerin über eine Beitragsanpassung bzgl. der Mitversicherung des Herrn H. Der Beitrag für diese Mitversicherung sollte ab dem 01.01.2010 302,78 € betragen.
Mit Schreiben vom 26. November 2009 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kündigung der Mitversicherung zum Jahresende. Herr H bestätigte am 02.12.2009 von dieser Kündigung Kenntnis zu haben. Die Beklagte bestätigte den Erhalt der Kündigung, machte die Beendigung des Mitversicherungsvertrages jedoch unter Verweis auf die §§ 205 Abs. 6 und 193 Abs. 3 VVG von dem Nachweis der unterbrechungslosen Krankenversicherung des Herrn H abhängig. Da dieser Nachweis nicht erbracht wurde, forderte die Beklagte die Klägerin zur Entrichtung der weiteren Beitragszahlungen auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.02.2010 forderte sodann die Klägerin die Beklagte auf, die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum 31.12.2009 zu bestätigen. Gleichzeitig leistete sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung die von der Beklagten geforderten Beitragszahlungen. Für den Zeitraum Januar bis Mai 2010 zahlte die Klägerin für die Mitversicherung Beiträge in Höhe von insgesamt 1.513,90 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, den Mitversicherungsvertrag wirksam gekündigt zu haben. Der Verweis der Beklagten auf § 205 Abs. 6 VVG i.V.m. § 193 Abs. 3 VVG gehe fehl, da ein volljähriger Ehegatte bereits nicht unter die Regelung des § 193 Abs. 3 VVG falle, die Mitversicherung damit auch keine Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfülle. Folglich sei der Nachweis einer unterbrechungslosen Krankenversicherung des Herrn H auch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung der Mitversicherung.
Zudem sei die Regelung des § 205 Abs. 6 VVG auch nicht verfassungsgemäß, da sie einen unzulässigen Eingriff in das grundgesetzliche Eigentumsrecht nach Art. 14 GG darstelle, indem der Gesetzgeber einer Privatperson die Kosten öffentlich-rechtlicher Aufgaben aufbürde.
Die Klägerin beantragt,
1.
festzustellen, dass die Mitversicherung unter der Versicherungsnummer 98.001.372.031 für die versicherte Person H, G-Straße, zum 31.12.2009 erloschen ist.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.513,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2010 zu zahlen.
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den vorgerichtlichen Gebührenschaden von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Regelung des § 193 Abs. 3 VVG auch auf den hier vorliegenden Fall der Mitversicherung eines volljährigen Ehegatten anzuwenden sei, da der Gesetzgeber keine Personengruppen von der Krankenversicherungspflicht habe ausschließen wollen. Im Übrigen sei § 205 Abs. 6 VVG auch trotz des durch ihn verübten Kontrahierungszwangs verfassungsgemäß, da Gemeinwohlinteressen eine solche Verpflichtung von Privatpersonen rechtfertige.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht für ihren Feststellungsantrag das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu, da den Rechten der Klägerin eine gegenwärtige Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Kündigung ernstlich bestreitet.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Mitversicherung ihres geschiedenen Ehemannes zum 31.12.2009 erloschen ist, da sie diese wirksam gekündigt hat.
Aufgrund der Beitragsanpassung der Mitversicherung, von der die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 09.11.2009 in Kenntnis gesetzt hat und die zum 01.01.2010 in Kraft getreten ist, war die Klägerin gem. § 13 Nr. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt, das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der Mitversicherung zum Zeitpunkt des Wirksa...