Verfahrensgang

AG Halle-Saalkreis (Urteil vom 06.11.2003; Aktenzeichen 94 C 625/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 06.11.2003 – Az.: 94 C 625/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 475,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2001 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 1/5 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 4/5 auferlegt; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

und beschlossen:

4. Der Streitwert für die erste Instanz und für die zweite Instanz bis zum 02.02.2004 einschließlich wird auf 589,37 EUR, danach auf 841,62 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Leseabschrift Bd. II Bl. 51 f. d.A.).

Das Amtsgericht hat der Klage auf Rückforderung überzahlter Nebenkosten (anteiliger Hausmeisterkosten für den Zeitraum Oktober 1999 bis Dezember 2000) zum überwiegenden Teil, nämlich in Höhe eines Betrages von 416,41 EUR, stattgegeben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei für das Amtsgericht nicht feststellbar, ob die von den Beklagten in Auftrag gegebenen Hausmeisterarbeiten mangelhaft waren oder nicht. Auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen (…) …, … und … gebe es zwar gewisse Anhaltspunkte für eine punktuelle Mangelhaftigkeit der Hausmeisterleistungen. Wegen der den vorgenannten Zeugen nicht mehr möglichen zeitlichen Eingrenzbarkeit der Schlechtleistungen und in Anbetracht der Aussagen der Zeugen … und …, wonach es in Bezug auf die Hausmeisterleistungen regelmäßige Kontrollen im Objekt … gegeben habe, sei aber von einer durchgehenden Mangelhaftigkeit der Hausmeisterleistungen nicht auszugehen.

Die auf die Klägerin umgelegten Hausmeisterkosten von 0,42 EUR/m(2)/Monat im Jahr 1999 (120,23 EUR ./. 93,97 m(2) ./. 3 Monate) und von 0,64 EUR/m(2)/Monat im Jahr 2000 (721,39 EUR ./. 93,97 m(2) ./. 12 Monate) seien marktunüblich. Das Amtsgericht ermittelte auf der Grundlage von § 287 ZPO einen Betrag von 0,30 EUR/m(2)/Monat, der in Halle “noch gerade als umlagefähig anzusehen” sei.

In ihrer Berufungsbegründungsschrift (Bd. II Bl. 93-105 d.A.) erweitert die Klägerin die Klage um einen Betrag von 252,25 EUR in der Weise, dass sie nunmehr die Rückzahlung sämtlicher Hausmeisterkosten für den Zeitraum Oktober 1999 bis Dezember 2000 geltend macht (erstinstanzlich hat sie noch einen Betrag von 0,35 DM/m(2)/Monat für angemessen erachtet).

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass der vom Amtsgericht ausgeurteilte Betrag von 416,41 EUR schon rechnerisch nicht nachvollziehbar sei. Es sei auch unklar geblieben, wie das Amtsgericht gerade auf den Wert von 0,30 EUR/m(2)/Monat gekommen ist. Urteile aus Städten, “in denen die Lebens- und wirtschaftliche Situation mit der in der Stadt Halle vergleichbar ist”, habe das Amtsgericht nicht herangezogen. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil auf einmal festgestellt habe, dass die Klägerin den Nachweis über die Mangelhaftigkeit der Hausmeisterleistungen nicht erbracht habe, es in seinem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 10.07.2003 (Bd. I Bl. 149 f. d.A.) aber noch ausgeführt habe, dass die (bis dahin vernommenen) Zeugen “mit hoher Substantiierung Mängel des Hausmeisterdienstes dargelegt” hätten. Die von der Klägerin benannten Zeugen hätten nicht bloß punktuell die Mangelhaftigkeit der Hausmeisterleistungen bekundet. Das Amtsgericht hätte im übrigen gemäß der Ankündigung in dem Beweisbeschluss vom 23.01.2003 (Bd. I Bl. 114 d.A.) die von der Klägerin angebotenen Zeugen …, … und … hören müssen. Zur Frage der Ortsüblichkeit der Hausmeisterkosten habe das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens verfahrensfehlerhaft unterlassen. Das Amtsgericht habe ferner eine falsche Beweiswürdigung insoweit vorgenommen, als es die Aussagen der Zeugen … und … ohne nähere Begründung als glaubhaft einstufte. Unberücksichtigt geblieben seien dabei die personellen und wirtschaftlichen Verquickungen zwischen der Hausverwaltung und dem Hausmeisterservice. Die angeblich erbrachten Hausmeisterleistungen seien auch deshalb nicht umlagefähig, weil es sich um typische Aufgaben der Hausverwaltung handele.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 06.11.2003 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Halle-Saalkreis, Az.: 94 C 625/02, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 172,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 17.11.2001 zu zahlen,

darüber hinaus die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 252,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und

die Kl...

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