Verfahrensgang

AG Hamburg (Aktenzeichen 102DC 11/10)

 

Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert wird für das erufungsverfahren auf 8.360,– EUR festgesetzt. Aus Gründen der Einheitlichkeit wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt 9.360,– EUR festgesetzt (8.360,– EUR für den Antrag zu 1) und 1.000,– EUR für den Antrag zu 2)).

 

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a ZPO. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Diese Abwägung führt zur obigen Kostenentscheidung. Denn der Streit der Parteien um die Besetzung der Verwaltung ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft ist durch die anläßlich des Verfahrens 318 S 131/09 getroffene Einigung auf eine neue, neutrale Verwaltung in seinem gewichtigsten Punkt beendet worden, so dass es der Billigkeit i.S.v. § 91 a ZPO entspricht, den Rechtsgedanken des § 98 ZPO in den Vordergrund zu stellen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (vgl. Zöller-Herget, 28. Aufl., § 98 ZPO, Rz. 5; BGH, NJW-RR 1997, 510; Hans OLG, OLGR 2004, 292). In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer im Verfahren 318 S 131/09 haben die Parteien übereinstimmend und gemeinsam ein Verfahren vereinbart, das zur Wahl einer neuen Verwaltung führen sollte und in der dann stattgefunden außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 8.7.2010 zur Bestellung der jetzigen Verwaltung mit Wirkung ab dem 1.8.2010 geführt hat. In dem weiteren Rechtsstreit der Parteien 318 S 91/10, der die Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 21.8.2009 zum Gegenstand hatte, durch welchen zuvor der Verfügungsbeklagten zu 1) zum Verwalter bestellt worden ist, hat die dortige Berufungsklägerin/Beklagte ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 16.3.2010 zurückgenommen, durch das die Bestellung des Verfügungsbeklagten zu 1) zum Verwalter für ungültig erklärt worden ist. Diese Rücknahme der Berufung hat die Kläger dieses Rechtsstreits veranlasst, die Hauptsache ebenfalls für erledigt zu erklären; eine entsprechende Erklärung hatte der Beklagtenvertreter bereits in der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2001 abgegeben.

Auch wenn nicht davon auszugehen wäre, dass die von den Parteien gefundene vergleichsweise Lösung der Verwalterproblematik zur Anwendung des Rechtsgedankens des § 98 ZPO führt, wäre auf eine Kostenaufhebung zu erkennen.

Zwar ist die Kammer der Ansicht, dass das Amtsgericht den Beschluss über die Bestellung des Verfügungsbeklagten zu 1) im Ergebnis zu Rechts für ungültig erklärt hat. Die Bestellung des Verfügungsbeklagten zu 1) zum Verwalter entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung:

Ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines Verwalters ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig von diesem verschuldeter Umstände nach Treu und

Glauben eine Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 26 Rdnr. 17). An die Beurteilung dessen, was in diesem Zusammenhang ein wichtiger Grund ist, sind schärfere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung. Das Gericht wird deshalb ohne zwingende Notwendigkeit nicht in die Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer eingreifen (HansOLG, ZMR 2005, 71, 72). Setzt aber ein Mehrheitseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht gegen die Mehrheit nach Köpfen für eine seinen Interessen einseitig verbundene Person ein, ist die persönliche und fachliche Eignung des Verwalters besonders kritisch zu prüfen (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 26 Rdnr. 19). Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht den Bestellungsbeschluss zu recht für ungültig erklärt. Denn für den Verfügungsbeklagten zu 1) hat sich zwar die große Mehrheit der Miteigentumsanteile ausgesprochen; die Mehrheit der Köpfe der Wohnungseigentümer war allerdings gegen die Bestellung. Die Verfügungsbeklagte zu 3) hat ihr Stimmenübergewicht dazu ausgenutzt, denjenigen Wohnungseigentümer zum Verwalter zu bestellen, dem sie Generalvollmacht erteilt hat und der auf Eigentümerversammlungen ständig ihre Interessen wahrnimmt. Zudem besteht auch eine wirtschaftliche Verquickung zwischen den Verfügungsbeklagten zu 1) und 3), die sich in der zusammengefassten Abrechnung ihrer Sondereigentumseinheiten durch die Verwalterin L. gezeigt hat. Unabhängig von der Frage der Eignung des Verfügungsbeklagten zu 1) als Verwalter bestehen deshalb auch aus Sicht der Kammer durchgreifende Bedenken, ob dieser die Gewähr dafür geboten hätte, die erforderliche Neutralität gerade auch in Bezug auf die Mehrheitseigentümerin Stäben zu gewährleisten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter grundsätzlich zulässig ist und der betreffende Wohnungseigentümer vor dem Hintergrund eigener Interesse...

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