Tenor
1.)
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2002 (Az.: 68g IK 29 / 02) dahin abgeändert, dass die Laufzeit der Abtretung fünf Jahre beträgt.
2.)
Dem Schuldner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe
Die gemäß §§ 287 Abs,2.6,4 InsO, § 569 Abs.1 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg.
I.
Mit Schriftsatz vom 27.2.2002 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Inhalt der Zusatzerklärungen war die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vorn Gericht zu bestimmenden Treuhänder. Ferner die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1997.
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 4.3.2002 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Y D zum Treuhänder ernannt. Im Schlusstermin vom 5.12.2002 verkündete das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss, mit dem antragsgemäß die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt worden ist, zugleich aber festgestellt worden ist, die so genannte Wohlverhaltensperiode betrage sechs Jahre ab Insolvenzeröffnung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Art. 107 EGInsO nur noch für so genannte Altverfahren, welche vordem 1.12.2001 eröffnet wurden, anwendbar sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er geltend macht, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung statt sechs nur fünf Jahre betrage, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da er bereits vor dem 1.1.1997 zahlungsunfähig gewesen sei und § 107 EGInsO auch auf im Jahre 2002 gestellte Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Anwendung finde.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre abgelehnt. Die Kammer vermag sich der Meinung des Amtsgerichts, für die nicht zuletzt der Wortlaut der hier einschlägigen Gesetze spricht, nicht anzuschließen.
Nach Art. 107 EGInsO verkürzt sich für einen Schuldner, der bereits vor dem 1.1.1997 zahlungsunfähig war, die Laufzeit der Lohnabtretung an den Treuhänder von sechs auf fünf Jahre (Kohte/Ahrens/Grote § 287 Rn 87 ). Die Vorschrift, die auf Empfehlung des Rechtsausschusses eingefügt worden ist, soll vermeiden, dass wegen der Verschiebung des In-Kraft-Tretens der Insolvenzordnung etliche Schuldner unzumutbar lange auf eine Restschuldbefreiung warten müssen. An dieser gesetzgeberischen Intention hat die Neufassung des § 287 Abs.2 S.1 InsO nichts geändert. Art 107 EG InsO stellt zwar weiterhin auf eine siebenjährige Laufzeit der Abtretungserklärung ab. Die Kammer vertritt daher die Auffassung, dass es sich bei der Beibehaltung des Wortlautes des § 107 EGInsO um ein redaktionelles Versehen handelt bzw. die bisherige Regelung des § 107 EGInsO als ausreichend erachtet worden ist (vgl. auch Uhlenbruck/Vallender ,InsO, 12. Auflg, § 287 Rn. 51; PK-Ahrens 3. Auflg.. § 287 Rn, 87; LG Frankfurt ZVI2002,285f). Bei einer anderen Betrachtungsweise würde ein "Altfallschuldner" schlechter stehen als vor dem 30.11.2001. Wenn weiterhin berücksichtigt wird dass die Neufassung des § 287 Abs.2 S.1 InsO das Ziel hat, dem Schuldner Vorteile zu verschaffen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Schlechterstellung der Altfallschuldner gewollt ist.
Da der Schuldner die Voraussetzungen des Art 107 EGInsO glaubhaft gemacht hat, war eine fünfjährige Laufzeit der Abtretung festzustellen.
Zugleich war dem Schuldner antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, da die Beschwerde der im Sinne von § 115 ZPO bedürftigen Schuldner Erfolgsaussichten im Sinne von § 4 InsO, 114 ZPO besitzt. Der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bedurfte es nach § 121 Abs.2 ZPO nicht, da weder eine Vertretung angesichts der zu entscheidenden Rechtsfrage erforderlich ist noch der Grundsatz der Waffengleichheit dies gebietet.
Die abändernde Entscheidung konnte ohne Anhörung der Insolvenzgläubiger ergehen. Die Anhörung zum Restschuldbefreiungsantrag erfolgt im Schlusstermin, da dort keine Einwendungen erhoben worden sind, steht den Gläubigern gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel nach § 289 Abs.2 InsO nicht zu (Wimmer / Ahrens § 289 Rz.17).
Eine Kostenentscheidung war nicht zu veranlassen.
Fundstellen
Haufe-Index 3031073 |
ZInsO 2003, 241 |
ZInsO 2003, 241 (Volltext mit red. LS) |
ZVI (Beilage) 2004, 32 (amtl. Leitsatz) |
ZVI 2003, 81 |
ZVI 2003, 81-82 |