Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 03.06.2004; Aktenzeichen 910 C 32/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.09.2006; Aktenzeichen IX ZB 232/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Schluss-Urteils des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg vom 3.6.2004 (910 C 32/04) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Nachdem die Parteien in der Hauptsache über einen Anspruch wegen Insolvenzanfechtung gestritten haben, streiten sie – nachdem die Beklagte den Anspruch in der Hauptsache anerkannt und durch Teil-Anerkenntnis-Urteil verurteilt worden ist -, im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO.

Das Amtsgericht Hamburg – St. Georg hat die Kosten des Rechtsstreits im Schluss-Urteil vom 3.6.2004 dem Kläger auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch innerhalb der 2-wöchigen Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache aber nicht begründet. Das Amtsgericht Hamburg – St. Georg hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht gemäß § 93 ZPO dem Kläger auferlegt.

Die Beklagte hat dem Kläger keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Der Kläger hatte die streitigen Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen mit Schreiben vom 4.9.2003 (Anlage K 4 = Bl. 15 ff. d.A.) angefochten. In diesem Schreiben waren Ausführungen zur Zahlungsunfähigkeit erfolgt unter Hinweis darauf, dass das Schuldnerunternehmen ständig mit Sozialversicherungsbeiträgen in Rückstand gewesen sei, und zwar nicht nur der Beklagten gegenüber, sondern auch gegenüber zahlreichen weiteren Krankenkassen. Darüber hinaus hätten erhebliche Steuerrückstände sowie Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Gläubigern bestanden. Der Kläger hatte weiter ausgeführt, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldnerunternehmens der Beklagten bekannt gewesen sei, weil der Schuldner stets säumig gewesen und die Beiträge regelmäßig verspätet gezahlt hätte.

Die Beklagte ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten per Fax vom 23.9.2003 (Teil der Anlage K 5 = Bl. 24 f. d.A.) antworten. Darin heißt es wörtlich: „Die von Ihnen genannten Zahlungseingänge sind unstreitig. Unstreitig ist auch, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO vorliegen. Auf die Frage, ob diese besondere Anfechtungsvoraussetzung erfüllt ist oder nicht, kommt es dann nicht an, wenn die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung, die der Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO, nicht erfüllt ist. Dies setzt neben anderen Aspekten voraus, dass die fragliche Zahlung aus dem freien und pfändbaren Vermögen der Gemeinschuldnerin stammt. Diese Voraussetzung ist bei einer Zahlung von einem Bankkonto nichts ohne weiteres erfüllt, wenn das Konto nach Verbuchung der angefochtenen Zahlung außerhalb einer eingeräumten „offenen” Kreditlinie geführt wurde. In den Bereich einer lediglich geduldeten Überziehung ist eine Pfändung nicht zulässig.”

Der Kläger antwortete mit Schreiben vorn 2.10.2003 (in Anlage K 5 = Bl. 22 f. d.A.) und bat um Erläuterung, weil er die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht nachvollziehen könne.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten antwortete hierauf mit Fax vom 17. 10. 2003 (Anlage K 5 = Bl. 18 f. d.A.). Er führte darin aus, dass vorrangig zu prüfen sei, ob die angefochtene Zahlung kausal eine Gläubigerbenachteiligung verursacht habe, Die sei nur dann der Fall, wenn neben anderen Voraussetzungen die Zahlung aus dem freien und pfändbaren Vermögen der Gemeinschuldnerin geleistet worden sei. Der Kläger wurde gebeten dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitzuteilen und dies dann ggf. zu belegen, ob die fragliche Zahlung aus dem freien und pfändbaren Vermögen der Gemeinschuldnerin geleistet worden sei. Weitere Korrespondenz erfolgte nicht mehr, weil dem Kläger die weitere außergerichtliche Verfolgung der Anfechtungsansprüche nicht erfolgversprechend erschien. Der Kläger reichte am 14.1.2004 Klage ein, die am 18.2.2004 zugestellt wurde.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Beklagte die vom Kläger erbetenen Auskünfte, ob die Zahlungen aus dem freien und pfändbaren Vermögen der Schuldnerin erfolgt seien, verlangen durfte.

Die Beklagte durfte zunächst den ihr gegenüber geltend gemachten Anspruch prüfen. Zu den Anspruchsvoraussetzungen bei einem Insolvenzanfechtungsanspruch gehört grundsätzlich gemäß § 129 InsO auch die Gläubigerbenachteiligung. Wie der BGH (zur GesO) ausgeführt hat, liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn eine Forderung eines (späteren) Insolvenzgläubigers ganz oder teilweise aus haftendem Vermögen des Schuldners getilgt wird (BGH NJW2002, 1574, 1575). Eine solche Gläubigerbenachteiligung ist nach der Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn ein Schuldner mit Darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers erfüllt, weil ein ...

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