Normenkette

ZPO § 91a

 

Tenor

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit nach Änderung der angegriffenen Darstellung des Impressums auf der Homepage der Antragsgegnerin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Bis zu dieser Erklärung war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet. Die einstweilige Verfügung wäre bei streitiger Fortführung bestätigt worden. Der Antragstellerin stand gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch nach § 1 UWG i. V. m. § 6 Teledienstegesetz auf Unterlassen der Bereithaltung eines Teledienstes ohne die leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Angabe des Betreibers und der darüber hinaus gehenden nach § 6 TDG vorgeschriebenen Angaben zu.

Im einzelnen:

Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Unabhängig davon, ob sie ein unmittelbares Konkurrenzprodukt – Klingeltöne für Handys – schon vertreibt oder erst plant, ist gerichtsbekannt, daß die Parteien auf dem Gebiet der CD-ROMS in unterschiedlichen Wissensgebieten und Anwendungsbereichen Wettbewerber sind.

Der Tenors in der Fassung der einstweiligen Verfügung ist hinreichend bestimmt. Die Rüge der Antragsgegnerin bezüglich der Passage „nicht eindeutiger Oberbegriff” greift nicht durch. Das Wort „Oberbegriff” bedeutet in dem hier interessierenden Zusammenhang die Bezeichnung von Rubriken. Sie sind in üblicher Weise zu fassen, um verständlich im Sinne des TDG zu sein. Das von der Antragsgegnerin für ein Impressum verwendete Wort „Backstage” ist aus der Musikszene bekannt, deutet aber nicht auf ein Impressum oder die für die Kontaktaufnahme nötigen Informationen. Was in diesem Sinne unter „Oberbegriff” zu verstehen ist, wird hinreichend deutlich.

Der Tenor ist auch in Hinblick auf den Plural „Teledienste” nicht zu weit gefaßt. Die Antragsgegnerin unterhält mehrere Teledienste, wie ihre zahlreichen Websites zeigen, auf denen sie Waren zum Kauf anbietet.

Die Darstellung der Antragsgegnerin, bei der das Impressum unter der Bezeichnung „Backstage” geführt wird und dieser Oberbegriff erst erkennbar wird, wenn der Nutzer den Bildschirmausschnitt nach rechts scrollt, erfüllt nicht die Anforderungen, die § 6 TDG stellt. Eine solche Darstellung ist nicht unmittelbar erreichbar und leicht erkennbar.

Auch daraus, daß das Wort „Backstage” bei einer Ausstattung mit 1024×768 Pixeln ohne vorheriges Scrollen sichtbar ist, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ergibt sich nichts anderes. Zum einen verfügen viele Nutzer nur über eine Auflösung ihres Bildschirms von 800 × 800 Pixel, was bei der Gestaltung berücksichtigt werden muß, um nicht Teilen der Nutzer die vorgeschriebenen Informationen vorzuenthalten. Zum anderen können nicht alle Nutzer etwas mit dem Wort „Backstage” an Stelle von „Kontakt” oder „Impressum” anfangen.

Der Verstoß gegen § 6 TDG stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Dabei kann dahin stehen, ob es sich bei § 6 TDG um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift oder eine wertbezogene Verbraucherschutzvorschrift handelt? Selbst wenn § 6 TDG als wertneutral einzustufen ist, so verschafft sich die Antragsgegnerin doch einen wettbewerblichen Vorteil, wenn sie Geschäfte über Warenlieferungen abschließt, ohne die Nutzer ihrer Teledienste über ihren Vertragspartner ins Bild zu setzen.

Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung „Impressumspflicht” des BGH. Die auf ein Verlagswerbung bezogene Klage Jenes Verfahrens wurde mangels Wettbewerbsvorsprungs durch den Verstoß mit der Begründung abgewiesen, die Verlagsbezeichnung „H.-Verlag, Edizione Pegasus, Postf. 47 (6605) T 316284” lasse eine hinreichende Identifizierung zu. In einem solchen Fall greife das Argument nicht, der Verleger, der sich ohne zivil- und strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen, über die Vorschriften der Impressumspflicht hinwegsetze, könne seine Druckwerke möglicherweise besonders preiswert herstellen oder absatzfördernd gestalten.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß ein ungerechtfertigter wettbewerblicher Vorsprung anzunehmen ist, wenn der Diensteanbieter anonym bleibt, weil er sein Impressum gar nicht, technisch versteckt oder unter einem Phantasienamen angibt, unter dem der Nutzer kein Impressum vermutet. Der Diensteanbieter, der sich über die Vorschriften der Impressumspflicht hinwegsetzt, kann ohne zivil- und strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen, seine Waren und Dienstleistungen ebenso wie seine Geschäftsbedingungen möglicherweise besonders preiswert anbieten oder absatzfördernd gestalten.

Die Wiederholungsgefahr ist nicht durch Änderung der Website entfallen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 885426

VuR 2002, 418

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