Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Zwangsverwalter über das im Eigentum der Firma U.-Theater AG stehende Kino-Grundstück in S.. Die Zwangsverwaltung ist durch das Amtsgericht S. auf Antrag der Sparkasse A.-West aus S. angeordnet worden, für welche eine Grundschuld in Höhe von EUR 153.387,56 Kapital zuzüglich Zinsen besteht. In dem Beschluss vom 29.11.2002 heißt es, dass der Beschluss zu Gunsten der Gläubigerin als Beschlagnahme des Grundbesitzes gilt (Anlage B6). Das Kino-Grundstück war seit 1999 an die Insolvenzschuldnerin vermietet. Der Kläger hat Mietforderungen aus der Zeit von Februar bis November 2002 sowie eine Teil-Miete für die Zeit vom 01.12. bis zum 16.12.2002 in Höhe von insgesamt EUR 105.539,84 nebst Zinsen zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie sind von dem Beklagten bestritten worden.

Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.12.2002 eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Wirkung vom 02.10.2002 war der Beklagte bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden, und zwar für den Zeitraum vom 02.10.2002 bis 15.12.2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 2, 2. Alternative Insolvenzordnung und anschließend zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Rechtsstellung des § 22 Insolvenzordnung.

Der Beklagte hat die Miete für das Kino-Grundstück für die Zeit vom 16. bis zum 31.12.2002 in Höhe von EUR 5.195,91 sowie die Folgemieten für die Zeit bis März 2003 in Höhe von monatlich EUR 10.066,85 bezahlt.

In seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter des vermieteten Grundstücks verlangt der Kläger Zahlung der rückständigen Mieten vom Februar 2002 bis November 2002 und für die Zeit vom 01. Dezember 2002 bis 15. Dezember 2002, und zwar mit seinem Hauptantrag gerichtet auf Stellung zur Insolvenztabelle und für den Zeitraum vom 02.10.2002 bis zum 15.12.2002 mit seinem Hilfsantrag gerichtet auf Zahlung, weil er die Rechtsauffassung vertritt, dass die ab diesem Tag begründeten Mietverbindlichkeiten Masse-Schulden gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Insolvenzordnung seien. Der Beklagte tritt dieser Rechtsauffassung entgegen und vertritt im Übrigen den Rechtsstandpunkt, dass die ständigen Mieten in dem Zeitraum vor dem 16.12.2002 nicht durchgesetzt werden könnten, weil es sich dabei um Eigenkapital ersetzende Gebrauchsüberlassungen im Sinne von §§ 172a HGB in Verbindung mit 32a GmbH-Gesetz handele. Diese Rechtsfrage ist Gegenstand zweier rechtskräftig gewordener landgerichtlicher Urteile gewesen, und zwar des Teil-Urteils des Landgerichts Hamburg vom 23.01.2003 (Anlage B1) sowie des Landgerichts Kassel vom 05.09.2002 (Blatt 66d ff der Akten).

Die Insolvenzschuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.09.1998 als OHG gegründet und 1999 zur Kommanditgesellschaft umgestaltet und unfirmiert. Gründungsgesellschafter waren unter anderem die U.-Theater AG, die Eigentümerin des unter Zwangsverwaltung stehenden Kino-Grundstücks in S. Die einzige Komplementärin ist die U.-Theater Verwaltungs GmbH. Das Stammkapital dieser Gesellschaft wird zu 100% gehalten von der U.-Theater GmbH, die zugleich einzige Kommanditistin der Schuldnerin ist. Die U.-Theater AG war als Gründungsgesellschafterin der Schuldnerin von deren Gründung an bis Anfang 2001 Mehrheitsgesellschafterin der U.-Theater GmbH. Später wurde der Kapitalanteil der U.-Theater AG an der U.-Theater GmbH auf 34,50% reduziert. Dies war bis einschließlich 11.07.2002 der Fall. Mit notariellem Vertrag dieses Datums wurde unter anderem diese Beteiligung auf die übrigen Gesellschafter übertragen. Wegen der näheren Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlagen B2 und B4.

Der Kläger trägt vor:

Die U.-Theater AG verfüge allenfalls über eine Minderheitenbeteiligung an der U.-Theater GmbH. Diese Firma halte zwar 100% der Kommanditanteile der Schuldnerin. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die U.-Theater AG letztlich keinen beherrschenden Einfluss auf die Schuldnerin habe ausüben können, weil sie lediglich Minderheitsgesellschafterin der U.-Theater GmbH gewesen sei und über keine maßgebliche Beteiligung im Sinne von §§ 15 und 16 Aktiengesetz verfüge, wie das Landgericht Kassel zu Recht dargelegt habe. Ferner bestreitet der Kläger, dass die Schuldnerin sich bereits im Jahre 2000 oder etwa auch davor in einer Krise befunden habe, also in einer Lage, in der ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten. Außerdem bestreitet der Kläger, dass die Schuldnerin sich spätestens seit Januar 2001 in einer solchen Krise befunden habe. Den hierzu von der Beklagten vorgelegten Sachvortrag (Ziffer II. der Klagerwiderung sowie Ziffer II. des Schriftsatzes vom 25.06.2004) bestreitet der Kläger mit Nichtwissen und vertritt die Rechtsauffassung, dass die Behauptungen des Beklagten ...

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