Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 03.03.2009; Aktenzeichen 980c C 41/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 03.03.2009 (Geschäfts-Nr.: 980c C 41/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Zudem begehrt die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zu einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels der Teilungserklärung mit dem Ziel, dass sie mit ihren beiden Teileigentumseinheiten an diversen Kostenpositionen nicht mehr beteiligt ist.

Die Parteien bilden die WEG L.Pfad …, … H.. Zwischen ihnen gilt die Teilungserklärung vom 29.04.1974 mit Ergänzung vom 15.11.1982 (Anl. K 2). Die Teilungserklärung enthält in § 10 Regelungen über die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums. Die Klägerin ist Eigentümerin der Teileigentumseinheiten Nr. 5 und 6, bei denen es sich um Büroräume handelt. Bis zum Jahr 1982 handelte es sich um eine einheitliche Teileigentumseinheit. Die Klägerin erwarb die Einheit Nr. 6 im Jahre 1990 und die Einheit Nr. 5 im Jahre 1993.

Die Klägerin strebt eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels an. Auf der Eigentümerversammlung vom 06.10.2005 diskutierten die Parteien anlässlich der Jahresabrechnung 2004 über den Kostenverteilungsschlüssel und beschlossen unter TOP 5 mit allstimmigem Beschluss, die Jahresabrechnung 2004 nach einem von der Teilungserklärung abweichenden Verteilungsschlüssel neu zu erstellen und im schriftlichen Verfahren zu genehmigen (Anl. Bf. 1).

Auf der Eigentümerversammlung vom 15.05.2008, auf der die Klägerin nicht vertreten war, lehnten es die Wohnungseigentümer mehrheitlich ab, die vorliegende Jahresabrechnung 2007 und den Wirtschaftsplan 2008 mit dem 2005 bzw. 2006 beschlossenen Kostenverteilungsschlüssel zu genehmigen, sondern beschlossen unter TOP 2 und TOP 4, dass die Jahresabrechnung 2007 und der Wirtschaftsplan 2008 nach dem Kostenverteilungsschlüssel gem. § 10 der Teilungserklärung erstellt werden sollten. Die Eigentümer genehmigten die dergestalt neu zu erstellende Jahresabrechnung bzw. den Wirtschaftsplan und beschlossen hilfsweise, nach Vorlage der Jahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplans diese auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu beschließen und den heutigen Beschluss zu bestätigen. Auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 25.06.2008 genehmigten die Eigentümer unter TOP 2 und 3 die gem. § 10 Teilungserklärung neu erstellte Jahresabrechnung 2007 bzw. den Wirtschaftsplan 2008 und bestätigten die Beschlüsse vom 15.05.2008 (Anl. K 1). Unter TOP 4 lehnten die Eigentümer den Antrag der Klägerin auf efreiung von der Beteiligung an bestimmten Kostenpositionen mehrheitlich ab.

Die Klägerin hat unter anderem die zu TOP 2 und 4 auf der Eigentümerversammlung vom 15.05.2008 gefassten Beschlüsse angefochten (Geschäfts-Nr.: 980C C 30/08). Die Klage ist vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit Urteil vom 24.03.2009 abgewiesen worden. Ihre dagegen gerichtete Berufung (Geschäfts-Nr.: 318 S 83/09) hat die Klägerin zurückgenommen.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin die zu TOP 2 und 3 auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 25.06.2008 gefassten Beschlüsse angefochten und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, einer Änderung der Teilungserklärung hinsichtlich zahlreicher, im Klagantrag zu II. 1.-3. im Einzelnen aufgeführter Kostenpositionen zuzustimmen.

Wegen der der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.03.2009 abgewiesen und ausgeführt, die zu TOP 2 und 3 gefassten bestätigenden Beschlüsse entsprächen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Erstbeschlüsse vom 15.05.2008 ungültig seien. Die Beschlussfassung dort habe nicht auf dem Einberufungsmangel beruht. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Teilungserklärung durch einstimmigen Beschluss vom 06.10.2005 geändert worden sei. Der Wille, die Teilungserklärung zu ändern, sei nicht zum Ausdruck gekommen. Es habe sich lediglich um eine Kompromisslösung ohne Präjudiz für zukünftige Abrechnungen gehandelt. Die Klägerin habe keinen Anspruch gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Zustimmung der Beklagten zur Änderung der Teilungserklärung, da keine schwerwiegenden Gründe vorlägen, die das Festhalten an der bisherigen Kostenverteilung als unbillig erscheinen ließen. Die Kostenbeteiligung der Klägerin an den streitgegenständlichen Positionen sei schon bei Erwerb des Teileigentums ersichtlich gewesen. Die Regelungen über die Beteiligung an Betriebskosten aus dem Mietrecht könnten nicht auf das Wohnungseigentumsrecht übertragen werden. Dem stehe § 16 Abs. 2 WEG entgegen. Zudem könne eine sachgerechte und praktikable Kostenverteilung gerade nicht am Verur...

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