Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 10.01.2014; Aktenzeichen 881 C 16/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.02.2015; Aktenzeichen 5 StR 46/15)

 

Tenor

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 10.01.2014 (Az. 881 C 16/13) wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Gültigkeit eines auf der Eigentümerversammlung vom 13.06.2013 zu TOP 22 gefassten Beschlusses über die Wiederwahl der Berufungsklägerin als Verwalterin der WEG S…hof, L…straße, O…straße, B…straße, PLZ H… (Protokoll Anlagen K 1, K 2). Der Kläger ist Miteigentümer der aus 318 Wohnungseigentumseinheiten bestehenden WEG, die Berufungsklägerin ist seit vielen Jahren deren Verwalterin. Gemäß § 15 (4) und (5) der zugrundeliegenden Teilungserklärung galt für Abstimmungen das so genannte Objektprinzip; Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung sollte danach gegeben sein, wenn mehr als die Hälfte der Objektstimmen anwesend oder vertreten sei (Anlage K 3).

Im Zuge der Umsetzung von im Jahr 2011 beschlossenen Sanierungsmaßnahmen kam es in vielfacher Hinsicht zu Unstimmigkeiten, auch im Verhältnis zur Verwaltung. Auf der Eigentümerversammlung vom 13.06.2013, auf der eine umfangreiche Tagesordnung anstand, stellte sich diese neben einer weiteren Verwalterin zur (Wieder-)Wahl. Zu TOP 22 wurde darüber abgestimmt, welche Firma zur Verwalterin bestellt werden solle. Ausweislich des (korrigierten) Protokolls der Versammlung lautete das Beschlussergebnis, dass es für die Wiederwahl der Berufungsklägerin 75 Ja-Stimmen, 60 Nein-Stimmen und 18 Enthaltungen gegeben habe und damit der Antrag auf Wiederwahl mehrheitlich angenommen worden sei.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat den Beschluss zu TOP 22 mit Urteil vom 10.01.2014 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung sei die Eigentümerversammlung nicht mehr beschlussfähig gewesen, da ausweislich der letzten Fassung des Versammlungsprotokolls nur 153 Objektstimmen – mithin weniger als das erforderliche Quorum von mehr als 50% der Objektstimmen – abgegeben worden seien. Soweit behauptet worden sei, in Wahrheit seien mehr Stimmen abgegeben worden, sei es nicht gelungen, die Diskrepanzen aufzuklären. Ohne Kenntnis, in welcher Weise die Auszählung der Enthaltungen erfolgt sei, welche Eigentümer mit welchen Stimmrechten bei der

Beschlussfassung anwesend oder vertreten gewesen seien und in welcher Weise diese im Einzelnen gestimmt hätten, verblieben Unklarheiten. Dies gehe zu Lasten der Beklagten.

Gegen das ihr am 16.01.2014 – als Zustellbevollmächtigte – zugestellte Urteil hat die Nebenintervenientin mit einem am 30.01.2014 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie – nach Fristverlängerung bis zum 11.04.2014 – mit einem am 10.04.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die erstinstanzlich beklagten übrigen Wohnungseigentümer haben sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt.

Die Berufungsklägerin trägt vor, das Amtsgericht habe den Beschluss zu TOP 22 zu Unrecht für ungültig erklärt, denn die Versammlung sei beschlussfähig gewesen. Jedenfalls hätte es nicht ohne eine Beweisaufnahme entscheiden dürfen.

Zu Beginn der Eigentümerversammlung seien 172 Objektstimmen vertreten gewesen (Anlage B 4). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der erteilten Vollmachten gebe es nicht, jedenfalls sei dies zu pauschal und auch nicht rechtzeitig geltend gemacht. Lediglich drei Eigentümer mit insgesamt 9 Stimmen hätten die Versammlung vor der Abstimmung über TOP 22 bereits verlassen gehabt, allerdings hätten auch diese zuvor Vollmachten erteilt. Kein

Wohnungseigentümer habe die Versammlung verlassen, ohne zuvor Vollmachten zu erteilen (Beweis: Zeugnis Frau H., Frau B., Frau G.). Bzgl. des Miteigentümers W. habe man sich wegen der doppelt erteilten Vollmacht darauf geeinigt, dessen Stimme als Enthaltung zu behandeln. Mithin sei jedenfalls die erforderliche Zahl von mehr als 160 Stimmen vorhanden gewesen.

Die Zahl der Enthaltungen habe zunächst nach der Subtraktionsmethode (Abzug der Ja- und Nein-Stimmen von den insgesamt vertretenen Stimmen) ermittelt werden sollen, nach Widerspruch des Miteigentümers Bö. sei dann jedoch eine Auszählung wiederholt worden. Dabei sei nicht aufgefallen, dass die Auszählung weniger Enthaltungen ergeben habe als es den tatsächlichen Abstimmungsergebnissen entsprochen habe. Ferner seien versehentlich einzelne Stimmen nicht mehrfach gezählt worden, obwohl den betreffenden Eigentümern mehrere Wohnungen gehörten richtigerweise hätten 83 Ja-Stimmen für sie – die Berufungsklägerin – gezählt werden müssen. Dass nicht die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen für sie – die Berufungsklägerin – gestimmt habe, sei jedenfalls nicht innerhalb der B...

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