Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 27.04.2010; Aktenzeichen 102D C 49/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27. April 2010 – Az. 102D C 49/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.
4. Die Revision wird zugelassen, jedoch beschränkt auf die Frage, ob der Beschluss vom 31. März 2009 zu TOP 1 (Sonderumlage) auch nur teilweise angefochten werden kann.
Tatbestand
I.
Die Parteien, Mitglieder der WEG R.straße …, 20… Hamburg, streiten in zweiter Instanz noch um die Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 31. März 2009 betreffend die Erhebung einer Sonderumlage (TOP 1) und die Entlastung der Verwaltung (TOP 2).
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), der noch wie folgt ergänzt wird:
Auf der Eigentümerversammlung vom 31. März 2009 wurde ausweislich des Protokolls (vgl. Anlage K1, Bl. 4 d.A.) mit einer Mehrheit von 13 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und einer Enthaltung zu TOP 1 der folgende Beschluss gefasst: „Die von der Versammlung angeforderten Umlagen zum 15.05.2008 über EUR 100.000,00 und zum 15.06.2008 über weitere EUR 80.000,– werden ausdrücklich genehmigt. Von dieser Umlage dienen restliche EUR 20.000,– zur Schwammsanierung und EUR 160.000,00 für die Sanierungen der Erdgeschosswohnungen 002 und 003. Die Umlagen sind, soweit sie noch nicht entrichtet wurden – zu zahlen bis zum 15.04.2009. Die Ausrechnung der Umlagen ist beigelegt, sie richtet sich nach den Miteigentumsanteilen.” Mit weiterem Beschluss zu TOP 2 wurde der Verwaltung mehrheitlich die Entlastung für das Jahr 2008 erteilt.
Dem war folgendes Geschehen vorausgegangen: Zuvor war auf der Eigentümerversammlung vom 15. November 2007 (s. Protokoll, Anlage B2, Bl. 60 d.A.) zu den TOP 2a) und 2b) die Schwammsanierung von Wohnungen und Maßnahmen an den Wohnungen 2 und 3 EG mitte und EG rechts (Einziehung einer neuen Stahlbetonsohle und Sanierung gegen aufsteigender Feuchtigkeit) beschlossen worden. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen heißt es in den Beschlüssen: „Die aus der Beschlussfassung resultierenden Kosten werden über die Versicherung abgewickelt oder durch Umlage durch die Eigentümer nach dem üblichen Verteilerschlüssel bezahlt, und zwar jeweils bei Fälligkeit” (TOP 2a) bzw. „Die Kosten zwischen EUR 120.000 und EUR 160.000 werden durch die Eigentümer im Umlageverfahren nach dem üblichen Verteilungsschlüssel jeweils bei Fälligkeit nach Anforderung durch die Verwaltung bezahlt.” (TOP 2b). Auf der Grundlage dieser Beschlussfassung forderte die WEG-Verwaltung bei den Eigentümern folgende Beträge ab: für die „Schwammsanierung” EUR 10.000,– am 11. Februar 2007 (zahlbar Anfang März 2008), EUR 20.000,– am 21. Februar 2007 (zahlbar in zwei Raten von je EUR 10.000,– zum 14. März 2008 und zum 25. April 2008) sowie EUR 20.000,– am 23. April 2007 (zahlbar zum 15. Mai 2008), für die „Erdgeschosssanierung” EUR 160.000,– am 23. April 2007 (zahlbar in zwei Raten zu je EUR 80.000,– zum 15. Mai 2008 und zum 15. Juni 2008). Die angeforderte Summe von insgesamt EUR 30.000,– für die Schwammsanierung zahlten alle Eigentümer. Die zuletzt zahlbaren Beträge – (jeweils) zahlbar zum 15. Mai 2008 und zum 15. Juni 2008 – in Höhe von insgesamt EUR 180.000,– wurden mit Ausnahme der Klägerin von allen Eigentümern (anteilig) gezahlt.
Die Klägerin, auf die als Eigentümerin der im Erdgeschoss belegenen Einheit Nr. 1 insgesamt 12.334/100.000stel Miteigentumsanteile entfallen (vgl. die notarielle Teilungserklärung des Notars C. W. vom 22. Januar 1988, UR-Nr. 88/1988, Anlage BB1, Bl. 289 d.A.), wurde sodann gerichtlich auf Zahlung des auf sie entfallenden Betrages (EUR 22.170,11) in Anspruch genommen. Der vor dem Amtsgericht Hamburg (102D C 150/08) geführte Rechtsstreit wurde sodann jedoch übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Gericht auf die Unbestimmtheit der am 15. November 2007 gefassten Beschlüsse hingewiesen hatte.
Mit ihrer am 29. April 2009 per Telefax beim Amtsgericht eingegangenen (Bl. 1 d.A.) und am 10. Juni 2009 (Bl. 37 d.A.) an die Ersatzzustellungsvertreterin, die Beklagte zu 2), zugestellten Klage hat die Klägerin u.a. angekündigt zu beantragen: „Der auf der Eigentümerversammlung vom 31.3.2009 zu TOP 1 der Tagesordnung gefaßte Umlagebeschluss wird hinsichtlich der Kosten der Schwammsanierung in Höhe von EUR 20.000,00 und hinsichtlich der Kosten der Sanierung der Erdgeschosswohnungen 002 und 003 in Höhe von weiteren EUR 37.000,– für unwirksam erklärt.”. Ferner hat sie auch weiter angekündigt zu beantragen, den Beschluss zu T...