Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Urteil vom 09.09.2009; Aktenzeichen 303B C 32/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 9. September 2009 – Az. 303B C 32/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 9. September 2009 im Tenor zu Ziff. 2 wirkungslos ist. Ferner wird dieses Urteil im Kostenausspruch wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen sowie 88% der Gerichtskosten und 70% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 1) haben 30% der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 22% der Gerichtskosten zu tragen.
Die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Der Kläger und die Beklagten zu 1) bilden die WEG K.-straße … in 22… Hamburg (Ottensen), deren Verwalterin die Beklagte zu 2) ist; sie streiten in zweiter Instanz noch über die Beschlüsse der Versammlung vom 30. Oktober 2008 zu den TOPs 9a und 9e.
Zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) gilt die notarielle Teilungserklärung vom 22. März 2005 (UR-Nr. 859/2005, Anlage B7, Bl. 91 d.A.). Der Kläger war aufteilender Eigentümer und – mit Wirkung ab dem 2. Juli 2005 – erster Verwalter der WEG; er wurde von diesem Amt mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 4. August 2008 per sofort abberufen und von der Beklagten zu 2) abgelöst. Die Anfechtung der in diesem Zusammenhang gefassten Beschlüsse durch den Kläger ist Gegenstand des ebenfalls bei der Kammer anhängigen Rechtsstreits in der Sache 318 S 77/09 (303B C 22/08).
Das Stimmrecht in einer Eigentümerversammlung bestimmt sich in der WEG K.-straße … nach den Miteigentumsanteilen (§ 14 Nr. 5 S. 2 TE). Auf der Versammlung vom 30. Oktober 2008, auf der 8.946/10.000stel Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten waren, wurde zu TOP 9a („Schliessanlage”) ausweislich des Protokolls (Anlage K1, Bl. 7 d.A.) folgender einstimmiger Beschluss gefasst:
„Die Eigentümergemeinschaft K.-straße … beschließt eine sog. Kostenvorschussklage gegen Herrn H. bei der zuständigen Gerichtsbarkeit einzureichen, mit dem Ziel, von dem Beklagten einen Kostenvorschuss für den Einbau der Schließanlage ausgereicht zu bekommen um die Schliessanlage einbauen lassen zu können. Die Eigentümergemeinschaft K.-straße … ermächtigt hierzu die Verwalterin, Frau W., den Rechtsanwalt Dr. K. im Namen der Eigentümergemeinschaft zu beauftragen. Ferner wird Frau W. beauftragt, nach Erhalt des Kostenvorschusses, den Einbau der Schliessanlage umgehend zu beauftragen.”
Zu TOP 9e („Ehemalige Verwaltung”) heißt es in dem Protokoll:
„Herr Kn. erläutert den Hintergrund zu diesem Antrag. Wir haben bei der Durchsicht der Unterlagen und der Kontoführung Unstimmigkeiten festgestellt. Er nannte beispielsweise die Übernahme des alten Baukontos, Sollzinsen auf Verlustvortrag, Grundsteuer, etc. Diese ungerechtfertigten Belastungen des Hauskontos belaufen sich auf mehr als EUR 3.500,–. Sofern kein Ausgleich der Summe erfolgt, besteht ein Betrugsverdacht gegen unsere Eigentümergemeinschaft. Insofern gibt es zwei Komponenten zu bedenken. Zum einen will die Eigentümergemeinschaft ihr Geld zurückhaben, was auf zivilrechtlichem Weg zu verfolgen wäre. Zum anderen kann und sollte man im Falle eines Betruges Strafanzeige erstatten.
Herr Kn. berichtet, dass beide ihm Vollmacht gebenden Miteigentümer sich zu diesem Beschluss enthalten möchten. Er schlägt vor, zunächst nur über den zivilrechtlichen Weg abzustimmen, was von allen Anwesenden befürwortet wird. Frau W. wird gebeten, die fraglichen Summen konkret auszurechnen und zu dokumentieren. Die weitere Bewertung soll dann durch RA Dr. K. erfolgen. Dieser wird dann ein Schreiben an den ehemaligen Verwalter formulieren und diesen mit einer angemessenen Fristsetzung auffordern, den errechneten Betrag an die Eigentümergemeinschaft zurückzuzahlen.
Die Versammlung formuliert gemeinsam folgenden Beschluss zur Kontoführung des ehemaligen Verwalters: „Es besteht der Verdacht, dass nicht alle Gelder für die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft K-str. …, sondern auch für die Interessen des Bauträgers verwendet wurden. Frau W.wird gebeten, im Zuge der Neuberechnungen für die Jahre 2006 und 2007 die fraglichen Beträge zu ermitteln und RA Dr. K. diese Aufstellung zur Geltendmachung – notfalls auch auf dem gerichtlichen Klageweg – weiterzuleiten.”
Frau W. fragt, wer für den soeben im Wortlaut verlesenen Beschluss stimmt. Der Beschluss wird mit 2 Enthaltungen (…) und keiner Nein-Stimme bestätigt.”
Mit seiner am 1. Dezember 2008 beim Amtsgericht eingegangenen (Bl. 1 d.A.) und mit weiterem Schriftsatz vom 30. Dezember 2008 (Bl. 15 d.A.) begründeten Klage hat der Kläger u.a. begehrt, (1) – gegen „die übrige Wohnungseigentümergemeinschaft” gerichtet – die von der Versammlung am 30. Oktober 2008 zu TOP 9a und 9e gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären, hilfsweise die Nichtigkeit...