Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlass zur Klageerhebung bei unterlassener vorheriger Abmahnung
Leitsatz (amtlich)
Das Anbieten schutzrechtsverletzender flüchtiger Ware – hier Tonträger – in einer Internetverkaufsplattform gibt regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung Veranlassung zu einem auf Unterlassung und Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zur Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 10.02.2004 wird im Kostenausspruch bestätigt.
Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Pflicht zur Kostentragung, nachdem der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.02.2004 Kostenwiderspruch eingelegt hat.
Die Antragsteller sind Mitglieder der Musik-Band “B…. O….”. Sie sind auch Inhaber der eingetragenen Marke “B…. O….”.
Im Januar 2004 bot der Antragsgegner über das Internetauktionshaus eBay einen CD-Tonträger unter Verwendung der Bezeichnung “B…. O….” mit der Werktitelbezeichnung “B…. O…. – Loreley 2003” an. Diesen Tonträger mit Aufnahmen der Antragsteller ersteigerte am 16.01.2004 ein Testkäufer der Antragsteller. Nachdem der Testkäufer den Kaufpreis in Höhe von EUR 61,00 zuzüglich EUR 2,50 für Verpackung und Versand an den Antragsgegner überwiesen hatte, übersandte dieser am 26.01.2004 den streitgegenständlichen Tonträger an den Testkäufer. Der Tonträger enthielt ungenehmigte Mitschnitte von Livedarbietungen der Antragsteller. Die Aufnahmen waren laut Angabe auf dem Tonträger am 19.07.2003 anlässlich eines auf der Loreley gegebenen Konzertes mitgeschnitten worden.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2004 beantragten die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner Angebot und Vertrieb von Tonträgern unter Verwendung der Bezeichnung “B…. O….” mit der Werktitelbezeichnung “B…. O…. – Loreley 2003” untersagt und der Antragsgegner zugleich zur Auskunft über den Vertriebsweg verpflichtet werden sollte. Ferner beantragten die Antragsteller die Anordnung der Sequestration der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Exemplare des streitgegenständlichen Tonträgers. Der Antragsgegner war vor Einreichung dieses Antrags nicht abgemahnt worden.
Durch Beschluss vom 10.02.2004 erließ die Kammer die einstweilige Verfügung. Mit ihrer Ziffer III. wurde dem Antragsgegner aufgegeben, alle in seinem Besitz befindlichen Tonträger mit der Werktitelbezeichnung “B…. O…. – Loreley 2003” an den zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben. Mit der Ziffer IV. wurden dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 12.500,00 auferlegt. Im Übrigen wird wegen der genauen Fassung des Beschlusses auf seinen Tenor verwiesen.
Am 18.02.2004 kam es zu einer Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung. Beim Antragsgegner wurden vom Gerichtsvollzieher keine weiteren Exemplare des streitgegenständlichen Tonträgers vorgefunden.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 24.02.2004 gegen den Beschluss der Kammer vom 10.02.2004 Widerspruch eingelegt, soweit es die Kosten betrifft. Gleichzeitig erklärte der Antragsgegner, dass er die ergangene einstweilige Verfügung mit Ausnahme der Kosten als endgültige Regelung anerkenne und auf einen weiteren Widerspruch sowie andere Rechtsbehelfe verzichte. Er erteilte eine Auskunft über den Vertriebsweg der versteigerten CD.
Der Antragsgegner rügt die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Weiter trägt er zur Begründung seines Widerspruchs vor, dass er nicht den geringsten Zweifel gehabt habe, dass es sich hier um eine Original-CD gehandelt habe. Sein Widerspruch sei begründet, weil ihn die Antragsteller vor der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht abgemahnt hätten. Es sei kein Gesichtspunkt ersichtlich, der eine Abmahnung entbehrlich gemacht habe. Hierzu macht der Antragsgegner weitere Ausführungen. Er weist darauf hin, dass er nur eine CD besessen, angeboten und verkauft habe. Der Beschlagnahmeantrag habe erkennbar keinen Erfolg versprochen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antragstellern die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsteller beantragen,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.02.2004 unter Zurückweisung des Kostenwiderspruchs des Antragsgegners im Kostenausspruch aufrechtzuerhalten und ihm die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens tragen müsse. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich gewesen, da sie ihnen nicht zumutbar gewesen sei. Die Unzumutbarkeit folge daraus, dass die mit der Abmahnung verbundene Warnung des Verletzers und/oder Verzögerung eines gerichtlichen Verbots angesichts des zusammen mit dem Unterlassungsbegehren verfolgten Sequestrationsantrags den Rechtsschutzzweck vereitelt oder jedenfalls unverhältnismäßig gefährdet hätte. Es sei hier wie in anderen Fällen zu befürchten gewesen, dass der Unterlassungssch...