Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Urteil vom 10.02.2010; Aktenzeichen 303B C 30/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 10.02.2010 (Geschäfts-Nr.: 303B C 30/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die WEG K. straße …, H.. Der Kläger war aufteilender Eigentümer und Bauträger des Gebäudes sowie der durch die Teilungserklärung bestellte erste Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer beriefen den Kläger als Verwalter ab und bestellten die Beigeladene zur Verwalterin. Die Parteien streiten um die Gültigkeit von zahlreichen auf der Eigentümerversammlung vom 02.07.2009 gefassten Beschlüssen (Anl. K 2).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die auf der Eigentümerversammlung vom 02.07.2009 zu den Tagesordnungspunkten 6, 6 A, 6 B, 7, 7 A, 7 B, 8, 10, 10 A.A, 10 A.B, 10 B, 13, 14, 15, 16 C, 18, 19, 20 und 21 gefassten Beschlüsse mit Urteil vom 10.02.2010 für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Verwalterin von dem ihr durch § 14 Nr. 4 der Teilungserklärung eingeräumten Ermessen, den Klägervertreter als Vertreter des Klägers auf der Eigentümerversammlung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht habe, was einer unzutreffenden Ermessensentscheidung gleich stehe. Die Beklagten hätten den Vortrag des Klägers zu seiner Verhinderung und der Unmöglichkeit eines Vertreters aus dem Kreise seiner Familie bzw. zur Unzumutbarkeit, sich von einem anderen Miteigentümer vertreten zu lassen, nicht bestritten. Die Anfechtbarkeit sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagten die Beschlüsse jeweils einstimmig gefasst hätten. Da die Möglichkeit bestehe, dass aufgrund der ausgetauschten Argumente und Meinungen eine bereits vorgefasste Meinung aufgrund besserer Erkenntnis wieder verändert werden könne, treffe die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, die nicht zugelassene Vertretung des Klägers habe keinen Einfluss auf die Beschlussfassung gehabt, die Beklagten.

Hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 6, 6 A, 6 B, 7, 7 A und 7 B, die jeweils die Abrechnung und die Entlastung für Verwaltung und Verwaltungsbeirat zum Inhalt gehabt hätten, könne dahingestellt bleiben, ob die Abrechnungen zutreffend seien oder nicht wertneutral Einnahmen und Ausgaben unabhängig von etwaigen Ausgleichsansprüchen bilanzierten. Von der erforderlichen Kausalität sei auszugehen, weil der Kläger zur Aufklärung der zugrunde liegenden Sachverhalte hätte beitragen können und ihn die Feststellungen und Entlastungen teilweise unmittelbar betroffen und beschwert hätten. Der zu TOP 8 gefasste Beschluss sei mit den vorhergehenden Beschlüssen verknüpft. Stehe nicht fest, dass die vom Kläger als vormaligem Verwalter erstellten Abrechnungen falsch waren, widerspreche es ordnungsgemäßer Verwaltung dem Kläger die Kosten der Neuerstellung aufzuerlegen.

Entsprechend den Ausführungen zu den Beschlüssen zu TOP 6 ff. seien auch die Beschlüsse zu TOP 10, 10 A.A, 10 A.B und 10 B aufzuheben, da ein anderes Abstimmungsergebnis bei Einflussnahme des Klägers nicht ausgeschlossen werden könne.

Abgesehen von der mangelnden Beteiligungsmöglichkeit des Klägers widerspreche der zu TOP 13 gefasste Beschluss auch deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil der Eigentümergemeinschaft kein Anspruch auf die Anfertigung und Herausgabe eines Generalschlüssels für die neue Schließanlage zustehe. Die Unwirksamkeit des zu TOP 15 gefassten Beschlusses ergebe sich aus derjenigen der Beschlüsse zu TOP 13 und 14.

Bezüglich des zu TOP 16 C gefassten Beschlusses hätte es dem Kläger als Eigentümer der Gewerbeeinheit ermöglicht werden müssen, an der Abstimmung über diese ihn betreffende Frage durch einen Vertreter mitwirken zu können, so etwa zur Größe des Müllgefäßes.

Ebenso unwirksam sei der zu TOP 18 gefasste Beschluss. Der Rechtsstreit habe sich nicht in der Hauptsache dadurch erledigt, dass der Verwalter zwischenzeitlich die Zustimmung erklärt habe. Dem Rechtsschein, die Eigentümergemeinschaft sei dazu berufen, über die Frage der Markise eine Entscheidung zu treffen, sei durch Aufhebung des Beschlusses entgegen zu wirken. Das Gericht habe bereits mit Urteil vom 23.09.2009 entschieden, dass die Eigentümergemeinschaft gemäß der Teilungserklärung nicht die Zustimmungskompetenz besitze.

Der Beschluss zu TOP 19 widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein solcher erst dann überhaupt in Betracht komme, wenn die Rechtsberatungskosten zur Abberufung des Klägers als Verwalter als Schadensersatz geltend gemacht werden könnten. Bis zur Entscheidung darüber durch das Berufungsgericht stehe dies jedoch nicht fest.

Bezüglich des zu TOP 20 gefassten Beschlusses sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger für sein Verhalten hätte Verständnis wec...

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