Leitsatz (amtlich)

  • Zur Mitstörerhaftung des Betreibers einer Suchmaschine für darin geschaltete Werbeanzeigen Dritter.
  • Die Verwendung einer fremden Marke als “AdWord” (Suchwort, das das Erscheinen einer Werbeanzeige auslöst) stellt weder eine Markenverletzung noch einen Wettbewerbsverstoß dar.
 

Nachgehend

OLG Hamburg (Urteil vom 04.05.2006; Aktenzeichen 3 U 180/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der Verwendung ihrer Marke “Preispiraten” für eine Anzeige in der Internetsuchmaschine “G….”.

Die Klägerin bietet seit Juni 2003 unter der Domain eine Internetpräsenz zum Thema Preisvergleich und zum kostenlosen Herunterladen die Software “Preispiraten” an, mit welcher aus zahlreichen Online-Shops und -Auktionen die jeweils günstigsten Angebote aufgespürt und in einer Auflistung verglichen werden können. Derzeit erreicht die Klägerin monatlich ca. 750.000 Visits, d.h. Aufrufe ihrer Webseiten. Über ihr Softwareprogramm wurde vielfach in den Medien berichtet. Sie ist Inhaberin einer Wortmarke “Preispiraten” für Computersoftware und Durchführung von Preisrecherchen.

Die Beklagte, G…. Deutschland, vermarktet Werbeflächen unter der Website www.G….de in Form sog. AdWords-Anzeigen. Dabei handelt es sich um als solche kenntlich gemachte Anzeigen, die bei der Suchmaschinen-Trefferliste am rechten Bildschirmrand erscheinen und jeweils zum gesuchten Begriff “passen”. Hierzu wählen die Anzeigenkunden für ihre Werbung “AdWords” aus, nämlich diejenigen Suchworte, bei deren Eingabe dem Suchmaschinennutzer die Werbung angezeigt wird. G…. stellt dem Anzeigenkunden hierfür Gestaltungshilfen zur Verfügung, etwa eine – nicht abschließende – Liste mit möglichen AdWords (Keyword-Tool). Die Schaltung solcher Anzeigen wird durch den Kunden allein beeinflusst und geschieht i. Ü. vollautomatisch über ein Online-Formular. Wegen der Einzelheiten dieses Werbekonzepts wird auf Anlagen K 14 und K 15 Bezug genommen.

Den Anstoß zum vorliegenden Rechtsstreit setzte ein Wettbewerber der Klägerin, der unter der Domain ebenfalls einen (teilweise bei der Klägerin rechtswidrig kopierten) Internetpreisvergleich anbot und dessen Angebot zunächst unter dem Suchwort “Preispiraten” in der “G….”-Trefferliste indexiert wurde. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 wandte sich die Klägerin deshalb an die Beklagte, beanstandete die Urheberrechts- und Markenverletzungen durch diesen Betreiber und informierte sie über ihre Markenrechte. Die Beklagte wurde aufgefordert, unverzüglich die Inhalte des Anbieters “p.” aus der Suchmaschine zu entfernen und Informationen über den Anbieter von “p.” zu erteilen (Anlage K 16). Gegen den Anbieter erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung der Kammer, die zur Übertragung der beanstandeten Domain auf die Klägerin führte.

Am 20. Oktober 2003 bemerkte die Klägerin, dass bei Eingabe ihrer Marke “Preispiraten” als Suchwort bei der Beklagten rechts neben der Trefferliste eine Werbeanzeige für das Internetangebot erschien, die mit “Preispiraten für” überschrieben war (Anlage K 18). Zehn Tage später erschien die ansonsten identische Anzeige mit dem Titel “Preisserver für” (Anlage K 19).

Das Thema der Werbeanzeigen mit dem AdWord (und Titel) “Preispiraten” war dann Gegenstand der an die Beklagte gerichteten Abmahnung vom 4. November 2003 (Anlage K 20). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom gleichen Tag gemäß Anlage K 21. Darin stellte sie einige Fragen an die Markeninhaberin, mit deren Beantwortung im Rahmen der “G. Trademark Complaint Procedure” behauptete Markenverletzungen überprüft werden, bevor Werbeanzeigen oder AdWords gesperrt werden (Anlage K 21). Hierauf reagierte die Klägerin nicht. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab, sperrte nach einigen Tagen aber das AdWord “Preispiraten” für die beanstandete Anzeige. Dennoch erwirkte die Klägerin am 14. November 2003 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung, die sich konkret auf Werbeanzeigen für die Domain “p.” bezog (Az.: 312 O 887/03).

Auch in der Folgezeit schalteten dritte Anzeigenkunden bei der Beklagten Anzeigen zum AdWord “Preispiraten”. Seither hat auch die Klägerin entsprechende Anzeigen für ihr eigenes Angebot platziert, für die sie bislang Entgelte in Höhe von EUR 12.446,09 an die Beklagte gezahlt hat. Die Klägerin meint, die eigenen Anzeigen seien notwendig, um den Marktverwirrungsschaden zu begrenzen und verlangt Erstattung dieser Kosten als Schadensersatz.

Den Unterlassungsanspruch stützt sie auf die ihrer Ansicht nach in den Dritt-Anzeigen liegende Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß, für die die Beklagte spätestens seit der Inkenntnissetzung am 9. Oktober 2003 hafte.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

a) Werbeanzeigen Dr...

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