Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 2) (nachfolgend: Beklagte) Schadensersatz nach einem Wassereinbruch in sein Mietobjekt.
Die Parteien verbindet ein Mietvertrag über eine gewerbliche Mietung im Mode Centrum in Hamburg. Hierzu gehört auch die Vermietung eines Kellerraumes (Anlage B 1), der vereinbarungsgemäß zur Lagerung von Textilien verwendet wird. Dieser Keller verfügt über eine Kasematte an der Nordseite des Gebäudes.
Am 21.07.2005 kam es zu einer Überflutung u.a. dieses klägerseits gemieteten Kellerraums. Ursache war eine Verstopfung der vom Keller zum Regenwassersammler führenden Rohrleitung aufgrund Wurzeleinwachsungen mit der Folge eines Wasserrückstaus. Der Umfang des dem Kläger hierdurch entstandenen Schadens ist ebenso streitig wie die Frage, ob es bereits ca. 4 Wochen zuvor zu einem Wassereinbruch gekommen war aufgrund einer Verstopfung des Kasemattenabflusses und ob der Hausmeister der Beklagten hierüber informiert worden war.
Der Kläger trägt vor,
das Wasser habe in seinem Keller ca. 40 bis 50 cm hoch gestanden, jedenfalls mehr als die Palettenhöhe von 10 cm. Aufgrund dieser Überflutung sei an den von ihm eingelagerten Jacken und Pullovern ein Gesamtschaden von € 10.392,09 entstanden.
Bereits etwa 4 Wochen zuvor, also im Juni 2005, sei es im Keller zu einem Wassereinbruch gekommen. Dieser sei der Beklagten telefonisch gemeldet worden, woraufhin der zuständige Hausmeister … erschienen sei. Dieser habe bei der Ursachensuche festgestellt, dass der Laubfang in der Kasematte vollgesetzt war, habe diesen sodann vom Laub befreit und auf Nachfrage erklärt, nunmehr sei alles in Ordnung und es könne kein Wasser mehr durch das Fenster in den Kellerraum eindringen. Das Schadensereignis habe Herr … auch der Geschäftsleitung der Beklagten gemeldet.
Die Beklagte treffe wegen des Schadens die Garantiehaftung des Vermieters wegen anfänglicher Mängel der Mietsache. Daneben hafte die Beklagte aus Verschulden. Insbesondere in den Kasematten hätte eine ständige Überprüfung mittels einer Rohrfräse oder einer Sichtprüfung mit Hilfe einer Kanalkamera durchgeführt werden müssen, ob Verstopfungen der Abflüsse durch Laub vorlagen jedenfalls nach der Verstopfung mit Laub im Juni 2006.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 10.392,09 nebst 8 % Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.
Die inhaltsgleiche Klage gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1) hat der Kläger zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
ihr sei kein Verschulden hinsichtlich der Überschwemmungsursache vorzuwerfen. Seit Übernahme des Objektes im Jahre 1982 sei kein einziger Wassereintritt in den Keller erfolgt. Ihre Schutzvorkehrungen erstreckten sich auf regelmäßige Überprüfung der Drainagepumpen, die aber – unstreitig – nicht Ursache des Schadenseintritts vom 21.07.2006 gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des mündlichen Verhandlungstermins vom 12. September 2006.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz des ihm angeblich durch den Wassereinbruch am 21.07.2005 entstandenen Schadens an den im Keller gelagerten Kleidungsstücken. Die streitige Frage des Umfanges des Wassereinbruchs und damit einhergehend des Umfangs des klägerischen Schadens bedarf daher keiner Aufklärung.
1) Ein Anspruch aus verschuldensunabhängiger sog. Garantiehaftung wegen eines anfänglichen Mangels, § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB, ist nicht gegeben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses im Sommer 2001 bereits der 4 Jahre später zur Überschwemmung des Kellers führende Mangel in Gestalt des Einwachsens von Wurzeln in die zum Regenwassersammler führenden Rohrleitungen vorgelegen hat. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, jedenfalls die Gefahr für diesen geschilderten Mangel sei zu jenem Zeitpunkt bereits angelegt gewesen. Hierfür reicht jedenfalls nicht die Tatsache aus, dass die Rohrleitungen auf einem mit Wurzel schlagenden Bäumen und sonstigen Pflanzen bewachsen Grundstück verlegt sind. Beides für sich allein beinhaltet keineswegs ein Gefährdungspotential/eine Schadensalage dahingehend, dass es über kurz oder lang zum Einwachsen von Wurzeln in die Rohrleitungen kommen wird oder gar kommen muss. Dass dies passieren kann, wie der vorliegende Fall zeigt, stellt allein noch keinen Mangel der Mietsache dar, sondern ist allein Folge eines allgemein bestehenden Schadensrisikos. Für eine Gefahrverwirklichung aufgrund außergewöhnlicher Umstände trifft den Vermieter wegen deren Nichtvorhersehbarkeit ...