Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 31.08.2010; Aktenzeichen 102D C 12/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31. August 2010 – Az. 102D C 12/10 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Berufung.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Mitglieder der WEG S ring bis …, H (H).
Sie streiten um den Rückbau eines von der Beklagten vorgenommen Umbaus an ihrem Haus.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die wie folgt ergänzt werden:
In § 2 Abs. 4b) – „Teilung” – der zwischen den Parteien geltenden Teilungserklärung (TE) vom 29. Mai 2002 (vgl. UR-Nr. 0725/2002 des Hamburgischen Notars Dr. C, Anlage K6, Bl. 25 d.A.) heißt es: „Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, (…) sein Wohnungseigentumsrecht nebst Sondernutzungsrechten nach seinen Wünschen um- oder auszubauen, und zwar auch dann, wenn dadurch in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen wird, sofern die übrigen Wohnungseigentümer hierdurch nicht unzumutbar auf Dauer beeinträchtigt werden.”. Unter § 3 Abs. 2 – „Begriffsbestimmungen und Gegenstand des Wohnungseigentums” – findet sich folgende Regelung: „Gegenstand des Sondereigentums sind die in § 2 Abs. 1 dieser Urkunde bezeichneten Räumlichkeiten sowie die dazu gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Eigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. (…)”.
Zu einer anberaumten „Beschlussfassung über den Ausbau der Dachterrasse des Hauses P., Familie [der Beklagten], zu Wohnraum” im Rahmen von TOP 10 der Eigentümerversammlung vom 24. Juni 2008 (vgl. Protokoll, Anlage K5) ist es nicht gekommen; stattdessen wurde angedacht, die Zustimmung aller Eigentümer durch einen Umlaufbeschluss einzuholen. Dazu kam es nicht; im September 2009 begann die Beklagte mit den streitigen Umbauarbeiten.
Wegen der Örtlichkeiten wird Bezug genommen auf den Lageplan gemäß Anlage K1 (Bl. 14 d.A.) sowie die eingereichten Lichtbilder gemäß Anlagen K2-K4 (Bl. 15 ff. d.A.) und B1 (Bl. 78 f. d.A.).
Das Amtsgericht hat die Beklagte – nach Durchführung eines Ortstermins am 11. Juni 2010 (vgl. Protokoll, Bl. 93 d.A.) – mit seinem Urteil vom 31. August 2010 (Bl. 119 d.A.) verurteilt, die Aufstockung des Gebäudes S ring … zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass den Klägern ein Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte nach § 1004 BGB i.V.m. § 14 Ziff. 1 WEG sowie § 2 Abs. 4b) TE zustehe. Die von der Beklagten vorgenommene bauliche Umgestaltung ihrer Dachterrasse in ein Vollgeschoss führe bei objektiver tatrichterlicher Bewertung zu einer dauerhaften und unzumutbaren Beeinträchtigung der Kläger im Sinne von § 2 Abs. 4b) TE. Daher habe die Beklagte die Umbaumaßnahme zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Maßstab sei hier nicht lediglich § 14 Ziff. 1 WEG, sondern diese Regelung in Verbindung mit derjenigen in § 2 Abs. 4b) TE. Dadurch werde das Maß für eine beseitigungspflichtige Störung verschärft. Nicht bereits eine nicht unerhebliche vermeidbare Beeinträchtigung durch einen Ausbau des Sondereigentums sei zu unterlassen, sondern erst eine solche, die übrige Wohnungseigentümer unzumutbar und dauerhaft beeinträchtige. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien in hinreichender Weise Umstände verblieben, die diese Merkmale erfüllten. Lichteinfall und Schattenwurf hätten sich für die Kläger durch den jetzt unterbundenen Wechsel von Vollgeschossbauweise zu offener Dachterrasse deutlich verändert, ebenso die Blickweite bzw. der Radius für Panoramablicke in den Himmel. Ferner sei die von dieser ursprünglichen Bauweise ausgehende optische Auflockerung verloren gegangen; die nunmehr geschlossene und baulich nahe Gebäudefassade wirke erheblich bedrückender. Die gesamte architektonische Gestaltung der Anlage sei ohnehin geprägt von der geringen Entfernung der gegenüberliegenden Gebäudeblöcke und von Enge, reduziertem Lichteinfall, erheblichem Schattenwurf und geringer Blickweite, sowohl von den Terrassen als auch aus den Fenster der Geschosse aus. Diese im markanten Kontrast zu den hochwertigen Baumaterialien bestehenden Defizite hätten durch den Wechsel von Vollgeschossen zu offenen Dachterrassen offenkundig abgemildert werden sollen und täten dies auch. Diese Abmilderung sei durch den von der Beklagten vorgenommenen Umbau aber aufgehoben worden; die negativen Effekte seien weiter verschärft worden. Diese Veränderungen seien auf Dauer angelegt; sie hätten auch erheblichen Einfluss auf die Wohnqualität in den von den Klägern bewohnten Gebäuden. Kleinere gestalterische Abweichungen durch die Neugestaltungen der Beklagten begründeten hier keine unzumutbaren Beeinträchti...