Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigung eines Treuhänders zum Widerruf einer im Lastschriftverfahren abgebuchten Forderung über das Vermögen einer Schuldnerin

 

Normenkette

InsO § 36; BGB § 242; SGB I § 54; ZPO § 850c

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Aktenzeichen 568 C 9396/09)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurück gewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Treuhänder über das Vermögen der Schuldnerin … berechtigt war, eine von ihrem bei der Beklagten geführten Konto im Lastschriftverfahren abgebuchte Forderung zu widerrufen. Die streitgegenständlichen Buchungen waren zu Gunsten des Versorgungsträgers, den, erfolgt. Die zugrundeliegenden Forderungen waren fällig und durchsetzbar. Auf dem Konto der Schuldnerin gingen in dem streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis März 2009 Leistungen der Familienkasse Celle und der Arbeitsagentur Hannover sowie der Stadt Burgdorf und des Finanzamtes Burgdorf ein.

Zur Vermeidung von Widerholungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die beabsichtigte Berufung bietet nach dem Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Dem Kläger steht ein Widerrufsrecht bezüglich der streitgegenständlichen Buchungen gemäߧ242 BGB und dem Rechtsgedanken des §36 InsO nicht zu.

Die streitgegenständlichen Buchungen zugunsten der Stadtwerke Burgdorf erfolgten aus Mitteln, die gemäߧ54 SGB I i.V.m. §850 c ZPO nicht pfändbar sind.

Die Leistungen der Arbeitsagentur Hannover, der Stadt Burgdorf sowie der Familienkasse Celle gehören gemäߧ36 InsO ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in die Insolvenzmasse. Dies bedeutet, dass die Rechte des Schuldners bezüglich Forderungen, die nicht der Pfändung unterliegen, nicht gemäߧ§313, 304, 80 InsO auf den Treuhänder übergehen. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte der Kläger also keine Handhabe dahingehend, die Einkünfte der Schuldnerin aus den genannten Sozialleistungen zugunsten der Insolvenzgläubiger zu verwerten, da diese außerhalb des Insolvenzverfahrens stehen und somit weiterhin der Schuldnerin zur eigenen Disposition zur Verfügung stehen. Hintergrund des §36 InsO ist die Intention des Gesetzgebers, dem Schuldner auch während des laufenden Insolvenzverfahrens die Möglichkeit zu gewähren, die Belange des täglichen Lebens selbstständig zu regeln. §36 InsO dient also genau wie die Pfändungsschutzvorschriften der §§850 ff. ZPO dem Schutz des Schuldners vor einer Kahlpfändung.

Zwar schützt §36 InsO gewährte Sozialleistungen erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters/Treuhänders und damit dem Zugriff der Gläubiger. Etwas anderes kann jedoch auch nicht für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten, für den es insoweit keine gesetzliche Reglung gibt, so dass aufgrund der Regelungslücke der Rechtsgedanke des §36 InsO auch für die hier streitgegenständlichen Buchungen anzuwenden ist.

Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde. Hätte die Schuldnerin ihre Verpflichtungen gegenüber den Stadtwerken in bar oder per Überweisung erfüllt, hätte sie die ihr gewährten Sozialleistungen bestimmungsgemäß verbraucht und der Kläger hätte keinerlei Handhabe, die gewährten Leistungen zurückzufordern und der Insolvenzmasse gut zu bringen. Lediglich die Tatsache, dass die Beklagte in Nr. 7 (3) ihrer AGB dem Kunden für das Lastschriftverfahren ein Widerrufsrecht zubilligt, versetzt hier den Kläger in die theoretische Lage, durch Widerruf auf Sozialleistungen zurückzugreifen, die normalerweise nicht zur Insolvenzmasse gehören. Ein solches Widerrufsrecht widerspräche nach Auffassung der Kammer jedoch dem Sinn und Zweck von Sozialleistungen, sowie dem Sinn der Pfändungsschutzvorschriften. Durch die gewährten Sozialleistungen sollte die Schuldnerin in die Lage versetzt werden, die Belange ihres täglichen Lebens selbständig zu regeln, insbesondere soll sie in der Lage sein, ihren Verpflichtungen nachzukommen, um ihr und ihrer Familie ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Hierzu gehört auch, dass die Schuldnerin ihren Verpflichtungen gegenüber Versorgungsträgern nachkommt, um so die Versorgung mit Strom, Heizung … sicherzustellen. Durch die den Stadtwerken erteilten Einzugsermächtigungen hat die Schuldnerin genau dies getan. Sie wollte die ihr gewährten Sozialleistungen bestimmungsgemäß für ihre Daseinfürsorge verwenden. Sollte man unter diesen Umständen einen Widerruf zulassen mit der Folge, dass gewährte Sozialleistungen dann den Insolvenzgläubigern zugeführt werden könnten und nicht bestimmungsgemäß bei dem Leistungsempfänger zur Deckung seines Lebensbedarfs verbleiben würden, würde die Schuldnerin zum einen Gefahr laufen, dass wegen dann auftretender Rückstände ihre Vertragspartner kündigen, bzw. ihre Leistu...

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