Tenor

Der Beklagte wird auf sein Teilanerkenntnis vom 25.09.2012 verurteilt, an den Kläger 130,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 77,35 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die je andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: 4.848,06 €.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Ausgleich einer Rechnung über Architektenhonorar.

Die unstreitig (Bl. 32 ff., 72 ff., 81 ff. d.A.) seit vielen Jahren durch eine Reihe unentgeltlicher gegenseitiger Dienstleistungen - der Kläger ist Ingenieur, der Beklagte betreibt u.a. eine Kfz-Werkstatt, man half sich gegenseitig - einander gefälligen Parteien waren durch eine - auch nur so bezeichnete - Vollmacht vom 04.09.2007 verbunden, mit welcher der Kläger vom Beklagten bevollmächtigt wurde, bezüglich des Bauvorhabens Hirtenweg 3 in 30163 Hannover die erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Stellen sowie mit den Nachbarn zu führen, insbesondere auch die Rückfragen im Bauordnungsamt oder Kataster- und Grundbuchamt für den Beklagten zu erledigen, Anträge zu stellen und Akten einzusehen sowie insoweit auch Untervollmacht zu erteilen. Der Beklagte übernahm sämtliche Kosten bzw. Gebühren, die mittelbar oder unmittelbar mit dieser Beauftragung zusammenhingen (vgl. Bl. 1 im Anlagenband bzw. Bl. 159 d.A.). Die Vollmacht wurde am 19.12.2008 widerrufen (Bl. 42 d.A.); den Zugang dieses Schreibens hat der Kläger allerdings bestritten (Bl. 58 d.A.). Der Kläger sah Akten ein und berechnete dies in der streitbefangenen Rechnung vom 27.12.2010 mit 110,00 € netto (s. Bl. 11 und 16 d.A., dort je Pos. 05). Insgesamt belief sich diese Rechnung unter Bezug auf einen "vereinbarten Preis" auf 4.848,06 € (Bl. 11, 16 d.A.). Das ist die Klageforderung. Mit weiterer Rechnung vom 22.12.2011 berechnete der Kläger sein Honorar - mit Ausnahme der Position 05 "Akteneinsicht und Kopien" - anders und kam zu einem höheren Gesamtbetrag von 7.067,10 € (Bl. 2 im Anlagenband).

Der Kläger meint, die Rechnung vom 22.12.2011 sei "quasi als Vergleichsrechnung zur ersten Rechnung vom 27.10.2010 zu sehen" (Bl. 71 d.A.). Er behauptet, zwischen ihm und dem Beklagten sei über den Umfang der Vollmacht hinaus ein Dienstleistungsvertrag (s. Bl. 2 d.A.) geschlossen worden. Danach habe er Leistungen im Bereich Grundlagenermittlung, Bestandsplanung, Vergabe und Bauaufsicht erbracht sowie eine Statik erstellen lassen. Der Kläger meint, deshalb einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten (mindestens, Bl. 71 d.A.) in Höhe der Klageforderung zu haben.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.848,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 489,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2012 die Klageforderung in Höhe von 130,90 Euro (Akteneinsicht gemäß Position 5 der Schlussrechnung vom 22. Dezember 2011, Bl. 2 Anlagenband) anerkannt (Protokoll Bl. 77 d.A.). Im Übrigen tritt er dem Klageanspruch entgegen und bestreitet insbesondere im Einzelnen eine Beauftragung des Klägers über den Umfang der Vollmacht vom 04.09.2007 hinaus (vgl. Schriftsätze vom 20.01.2012 und 28.03.2012, Bl. 32 ff., 61 ff. d.A.). Über die Akteneinsicht hinaus habe der Kläger keine Leistungen erbracht (Bl. 63 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Hinweise der Kammer vom 16.01.2012 (Bl. 17 d.A.) und 25.09.2012 (Bl. 76 f. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2012 (Bl. 75 ff. d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur Erfolg, soweit die Klageforderung in Höhe von 130,90 € anerkannt worden ist, darüber hinaus in Höhe von 200,- € für die Erstellung einer Statik zzgl. der anteiligen Rechtsanwaltskosten.

I.

Der Kläger kann nicht nachweisen, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein Architektenvertrag geschlossen wurde, der einen Zahlungsanspruch im geltend gemachten Umfang begründete.

1.

Für den Abschluss des Architektenvertrags ist der Kläger beweispflichtig (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 124/96, NJW 19...

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