Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 4.472,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 auf 3.563,40 EUR und auf weitere 909,26 EUR seit dem 02.12.2008 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 338,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zju vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Begleichung einer Forderung aus einer Diebstahlversicherung in Anspruch.
Der Kläger ist selbstständiger Kameramann und vorsteuerabzugsberechtigt. Er unterhält seit dem 08.06.1995 eine Film- und Fotoapparate-Versicherung für seine Kameraausrüstungen samt Zubehör mit einer Versicherungssumme von 50.000 EUR bei der Beklagten. Je Schadensfall gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 511,29 EUR als vereinbart. Nach Nr. 6.2.2 der besonderen Versicherungsbedingungen sind 80% der notwendigen Kosten für Mietgeräte (maximal 5.113,00 EUR) bis zu einer Dauer von 21 Tage zu ersetzen. Dem Versicherungsvertrag liegen die GKA AVB Filmapparate 95.1 zu Grunde.
Am 24.01.2008 flog der Kläger für Dreharbeiten nach Valencia in Spanien.
Der Kläger behauptet, auf dem Flughafen in Valencia sei am Lost & Found-Schalter seine Kamerazubehörtasche gestohlen worden. Der Kläger zeigte den Diebstahl bei der Flughafen-Polizei an und mietete Ersatzgeräte zur Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit. Die Kosten dafür betrugen netto 4.961,25 EUR.
Am 30.01.2008 meldete der Kläger den streitgegenständlichen Diebstahl der Beklagten. Mit Schreiben vom 03.03.2008 lehnte die Beklagte die Schadensregulierung auf Neuwertbasis ab und veranlasste eine Erstattung von 635,311 EUR (= 20% des von der Beklagten ermittelten Zeitwertes der Geräte von 5.733,02 EUR abzüglich Selbstbeteiligung in Höhe von 511,29 EUR).
Der Kläger behauptet, er habe zwei Taschen als Handgepäck bei sich gehabt. In der größeren habe sich die Kameraausrüstung, in der kleineren werthaltiges Kamerazubehör befunden. Da das aufgegebene Gepäck nicht angekommen sei, sei der Zeuge xxx zum Lost & Found-Schalter gegangen. Der Kläger habe ebenfalls zum Lost & Found-Schalter gemusst, um seine Personalien anzugeben. Die beiden Taschen habe er auf einen Trolley gelegt und sie teilweise mit seiner Jacke abgedeckt. Während des Gesprächs mit der Flughafenmitarbeiterin habe sich der Trolley auf "Tuchfühlung" direkt neben dem Kläger befunden. Nach dem Gespräch habe der Kläger gemerkt, dass die Zubehörtasche gefehlt habe. Es sei nicht möglich gewesen sei, die Taschen wegen des Gewichts und der Sperrigkeit am Körper zu tragen. Die Situation auf dem Flughafen habe er als ungefährlich eingestuft, da sich in der Halle nur sehr wenige Personen befunden hätten. Da es sich bei dem Equipment um seine berufliche Existenz handele, gehe er damit immer besonders vorsichtig um und achte besonders sorgfältig darauf.
Der Kläger behauptet, der Neuwert des entwendeten Kamerazubehörs betrage 43.981,90 EUR. Da der Zeitwert über 40% des Neuwerts liege, sei der Neuwert zu erstatten. Die Kosten für die Ersatzanmietung macht der Kläger ausgehend von einem Nettobetrag von 4.961,25 für 23 Tage in Höhe von netto 2.074,70 EUR geltend. Ferner beansprucht er außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.530,58 EUR
Der Kläger beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 43.981,90 EUR nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen.
II.
die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.074,70 EUR nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III.
die Beklagte zu verurteilen an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.530,58 EUR nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe im Fall einer Entwendung grob fahrlässig gehandelt, denn der Kläger habe nicht genügend Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um die Taschen mit dem werthaltigen Inhalt zu schützen; insbesondere habe - was unstreitig ist - kein ständiger Körperkontakt mit den Taschen bestanden. Die Taschen seien als Kamerataschen erkennbar gewesen und hätten einen Diebstahlsanreiz dargestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.02.2009 und 30.07.2010 verwiesen.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 13.02.2009 ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Bischoff vom 12.11.2009 Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.06.2010 durch Vernehmung des Zeugen xxx. Wegen des ...