Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die mit der … geschlossenen Darlehensverträge … und … fortgeführt von der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin unter nunmehriger … und Kt.-Nr. … unwirksam sind und die Klägerin sowie der Drittwiderbeklagte zu Zahlungen aufgrund dieser Darlehensverträge an die Beklagte nicht verpflichtet sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.557,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2002 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der vormals von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rhein-Neckar-Immobilienfonds Nr. 2.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Der Antrag des Streithelfers wird abgewiesen.
6. Von den Gerichtskosten trägt die Beklagte 80 % und die Klägerin 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 80 % und die des Drittwiderbeklagten zu 100 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Streithelfers trägt die Klägerin zu 20 %. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Darlehensverträgen, die der Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds dienen sollten.
Die Klägerin klagt aus eigenem und abgetretenem Recht. Der Zedent ist ihr Ehemann. Gegenstand des Rechtsstreits sind zwei Darlehensverträge, die die … mit Sitz in Heidelberg (im Folgenden: …) namens und in Vollmacht der Klägerin und des Zedenten mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der … am … geschlossen hat.
Der Ehemann der Klägerin wollte im September 1993 bei seinem Versicherungsberater, Herrn … seine Lebensversicherung kündigen. Der Versicherungsberater riet ihm, eine gewinnbringende Anlage zu erwerben, die er durch die bestehende Lebensversicherung sowie durch Zahlung monatlicher Raten finanzieren könne. Am 10.09.1993 gaben die Klägerin und der Zedent ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages … ab, welches notariell beurkundet wurde. Gegenstand dieses Angebotes ist u.a. eine Treuhandvollmacht gegenüber der … Hierin bevollmächtigten die Klägerin und der Zedent die … unwiderruflich, sie umfassend zu vertreten und für sie alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, welche die Beteiligung an dem … betreffen. Die Vollmacht erstreckt sich auf die Durchführung, Abgabe und Entgegennahme aller zur Erreichung des Vertragszwecks nach Ansicht des Treuhänders notwendigen, nützlichen oder dienlichen Maßnahmen. Unter anderem umfasst ist der Abschluss von Kauf- und Darlehensverträgen, die Abgabe von Schuldanerkenntnissen, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in persönlicher und dinglicher Hinsicht, der Abschluss von Lebensversicherungsverträgen sowie die Eröffnung, Führung und Auflösung von Konten (Anlage K 4). Die … nahm das Angebot an. Aufgrund der dadurch erteilten Vollmacht schloss die … für die Klägerin und den Zedenten mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 10.12.1993 einen Darlehensvertrag über … und einen über … (Anlagen K 2 und K 3 sowie B 8 und B 9), die der Finanzierung des Erwerbs eines Anteils an dem … dienten. Diestreitgegenständlichen Darlehensverträge enthielten eine Anlage mit „Ergänzenden Angaben und Vereinbarungen aufgrund des Verbraucherkreditgesetzes”. Auf den Inhalt dieser Anlagen (Anlagenheft Beklagte AS 83 und AS 91) wird verwiesen. Ebenfalls am 10.12.1993 wurden der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu Tilgungszwecken abgeschlossene Lebensversicherungen als Sicherheit für das Darlehen über … abgetreten. Als weitere Sicherheit sollte eine bereits im Grundbuch eingetragene Globalgrundschuld dienen. In der Folge erklärte die … für die Klägerin und den Zedenten den Beitritt zu dem Immobilienfonds.
Mit Schreiben vom 03.06.2002 an dies …, Rechtsnachfolgerin der … und an den … (Anlagen K 5 und K 8) kündigten die Klägerin und ihr Ehemann die Beteiligung an dem … und widerriefen die der … erteilte Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 20.01.2003 (AS 179/205) sprach der Klägervertreter nochmals vorsorglich den Widerruf der seitens der … für die Klägerin und den Zedenten mit Unterzeichnung der Kreditverträge abgegebenen Willenserklärungen aus. Die Beklagte hat die beiden Darlehen mit Schreiben vom 26.02.2003 gekündigt (Anlage W 6). Auf die Darlehensverträge haben die Klägerin und der Zedent insgesamt … bezahlt.
Die Klägerin trägt vor,
der Versicherungsberater … habe sie und ihren Ehemann ohne Terminsvereinbarung zu Hause aufgesucht und überredet, einen Immobilienanteil zu kaufen. Hierbei habe er wahrheitswidrig erklärt, dass dieser schon nach wenigen Jahren mit erheblichem Gewinn verkauft werden könne und ber...