Orientierungssatz
Die Duldungspflicht des Mieters nach § 4 Abs. 2 HeizkostenV erstreckt sich auch auf den Austausch eines bestehenden funktionierenden Systems gegen ein moderneres System zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser. Hierbei kann der Vermieter im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens grundsätzlich auch ein Verbrauchserfassungssystem mit Funkübertragung der Messdaten wählen, sofern die Anforderungen des § 5 Abs. 1 HeizkostenV erfüllt sind. Hat der Vermieter bei der beabsichtigten Ausstattung mit gemieteten (oder sonst durch Gebrauchsüberlassung beschafften) Verbrauchserfassungsgeräten das Ankündigungsverfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV nicht eingehalten, so ändert dies nichts an der Duldungspflicht des Mieters. Der Verstoß des Vermieters wirkt sich nur so aus, dass die Mieter die Kosten der Miete für die Verbrauchserfassungsgeräte nicht nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV tragen müssen. Sofern die Ausstattung mit Funk-Verbrauchserfassungsgeräten für Wärme und Warmwasser vom Mieter nach § 4 Abs. 2 HeizkostenV zu dulden ist, ergibt sich eine Duldungspflicht hinsichtlich des Funk-Verbrauchserfassungsgeräts für Kaltwasser in der Regel aus § 554 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 BGB.
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Entscheidung vom 12.03.2010; Aktenzeichen 26 C 439/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 12.3.2010 - Az. 26 C 439/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Austausch vorhandener Verbrauchsmessgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser gegen ein Funksystem.
Die Klägerin, ein städtischer Anbieter von Wohnraum, ist Eigentümerin des mit einer Zentralheizung ausgestatteten Anwesens ... in Heidelberg, in dem die Beklagte eine Mietwohnung bewohnt.
Mit Rundschreiben vom 26.5.2009 (AS I, 37) teilte die Klägerin den Mietern mit, dass die Firma T den Regelaustausch der Heizkostenverteiler gegen ein T-Funksystem durchführen werde. Dem lag eine "Serviceinformation" bei, nach der die modulierten Mikrowellen gesundheitlich unbedenklich seien, die durch das funkbasierte Ablesesystem erzeugt würden. Informationen dazu, wie die Klägerin dieses System beschaffen werde und welche Kosten entstehen würden, enthielten Rundschreiben und Anlage nicht.
In der Folge weigerte sich die Beklagte, den Umtausch vornehmen zu lassen. Dafür berief sie sich insbesondere darauf, "keinen Funk" in ihrer Wohnung haben zu wollen, und rügte unzureichende Information durch die Klägerin (AS I, 81 ff., 57 ff.).
Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht die Beklagte für zur Duldung verpflichtet gehalten. Das Ablesesystem entspreche der Heizkostenverordnung und sei gesundheitlich unbedenklich. Eine Ankündigung sei nach der Heizkostenverordnung nicht erforderlich gewesen. Die Funktionsfähigkeit der bisherigen Erfassungsgeräte sei für die Duldungspflicht unerheblich.
Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zur Duldung des genauer bezeichneten Austauschs nach 24-stündiger Vorankündigung zu verurteilen und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 2.500,00 Euro anzudrohen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, mangels genauerer Information insbesondere über die laufenden Kosten des Funk-Systems könne eine Pflicht zur Duldung des Austauschs nicht bestehen; jedenfalls sei für den Austausch von Kaltwasserzählern keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Sie müsse sich in ihrem Privatbereich auch nicht ohne Not einer zusätzlichen Strahlenbelastung aussetzen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil, gestützt auf § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS HeizkV i.V.m. § 242 BGB, zur Duldung verurteil, aber eine mindestens einwöchige Frist zur Vorankündigung des Austauschs verlangt. Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung hat es nicht angedroht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie wegen des Inhalts und der Begründung des Urteils des Amtsgerichts einschließlich der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Entscheidungsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das Amtsgericht habe § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkV fehlerhaft angewandt. Eine Verletzung der Mitteilungspflichten des Vermieters lasse die Duldungspflicht des Mieters entfallen. Eine Duldungspflicht für den Austausch des Kaltwasserzählers bestehe ohnehin nicht.
Die Beklagte beantragt,
das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin b...