Verfahrensgang

AG Hildesheim (Beschluss vom 22.03.2005)

 

Nachgehend

OLG Celle (Beschluss vom 10.08.2005; Aktenzeichen 17 W 37/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebühren- und gerichtsauslagenfrei.

 

Gründe

Der Betroffene ist nach § 1906 BGB geschlossen im Landeskrankenhaus Hildesheim zur Behandlung seiner paranoid-halluzinatorischen Psychose untergebracht. Er lehnte die von den Ärzten für dringend erforderlich gehaltene medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika ab, da er nicht bereit ist, deren belastende Nebenwirkungen in Kauf zu nehmen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Hildesheim die Einwilligung seiner Betreuerin in diese medikamentöse Behandlung einschließlich ggfs. erforderlicher Zwangsmaßnahmen vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Die behandelnden Ärzte haben auch bei der persönlichen Anhörung am 24. März 2005 überzeugend dargelegt, dass der Betroffene diese unumgängliche Behandlung weiterhin verweigert. Eine Besserung seines Krankheitsbildes ist jedoch nur bei Behandlung mit Neuroleptika denkbar. Ohne eine solche Behandlung, die wegen der persönlichen Einstellung des Betroffenen auch gegen seinen Willen vorgenommen werden muss, ist keine Besserung seines schweren Krankheitsbildes möglich.

Auf Antrag der Betreuerin hat daher das Amtsgericht Hildesheim zu Recht die medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika genehmigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde war zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Ri'inLG F… ist erkrankt und daher an der Unterschrift gehindert

G…, G…, H…

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622123

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