Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechte und Pflichten des Wohnungseigentumsverwalters: Sondervergütung für eine außerordentliche Eigentümerversammlung. Rechte und Pflichten des Wohnungseigentumsverwalters: Pflichtverletzung durch eigenmächtige Kreditaufnahme und eigenmächtige Kündigung eines Rechtsanwaltsmandates. Rechte und Pflichten des Wohnungseigentumsverwalters: Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung einer Sonderumlage. Rechte und Pflichten des Wohnungseigentumsverwalters: Beauftragung einer Fachfirma mit Dacharbeiten als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung
Orientierungssatz
1. Dem Wohnungseigentumsverwalter steht für eine außerordentliche Eigentümerversammlung nur dann eine Sondervergütung zu, wenn diese ausdrücklich vereinbart ist.
2. Wenn die Gemeinschaft bereits Sonderumlagen (hier: für notwendige Dacharbeiten) beschlossen hat, darf der Verwalter keinen Kredit aufnehmen.
3. Kündigt der Verwalter eigenmächtig ein Anwaltsmandat, führt dies zu frustrierten Aufwendungen (hier: Vorschuß auf Rechtsanwaltskosten). Diese hat die Gemeinschaft nicht zu tragen.
4. Eine Beschlußfassung über eine Sonderumlage deckt nicht auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung des Beschlusses.
5. Liegen Schäden im Dachbereich vor, handelt es sich bei der Beauftragung einer Fachfirma um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung.
Nachgehend
Schleswig-Holsteinisches OLG (Beschluss vom 16.01.2001; Aktenzeichen 2 W 84/01) |
Fundstellen
Haufe-Index 1738998 |
ZMR 2001, 919 |
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