Verfahrensgang
Tenor
I. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 169.451,65 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin begehrt die Ungültigerklärung des am 19.04.2018 zu Tagesordnungspunkt 6.2 gefassten Beschlusses. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 28.11.2018 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.12.2018 – bei Gericht eingegangen am 24.12.2018 – Berufung eingelegt. Auf Antrag der Klägerin vom 28.01.2019 ist die Frist zur Berufungsbegründung verlängert worden bis zum 28.02.2019. Die Berufungsbegründung der Klägerin ist am 28.02.2019 bei Gericht eingegangen.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pinneberg vom 27.01.2018 (Aktenzeichen 60 C 13/18) den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG …, auf der Eigentümerversammlung vom 19.04.2018 zu Tagesordnungspunkt 6.2 „Finanzierung der Sonderumlage durch ein WEG-Bankdarlehen” für ungültig zu erklären.
Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Durch Schriftsatz vom 04.06.2019 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt unter Hinweis auf den zu TOP 2 auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.01.2019 gefassten Beschluss (vgl. Anlage B 1 Bl. 111 d.A.). Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung durch Schriftsatz vom 19.06.2019 angeschlossen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Vorliegend sind deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
Der Beschluss zu TOP 6.2 vom 19.04.2018 entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und wäre daher für ungültig zu erklären gewesen. Vor dem Beschluss über die Aufnahme eines Kredites, insbesondere in der hier streitgegenständlichen Höhe, hätten mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden müssen (dazu unter 1.). Zudem genügt das Protokoll der Eigentümerversammlung nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Dokumentation über die im Zusammenhang mit einer Darlehensaufnahme gegebenenfalls drohende Nachschusspflicht der Eigentümer fordert (dazu unter 2).
1.
Der angefochtene Beschluss entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Es fehlt an einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage, da vor dem Beschluss nicht mindestens drei Vergleichsangebote vorgelegen haben. Dies ist auch vor einem Beschluss über einen Darlehensvertrag erforderlich.
Das Erfordernis, Vergleichsangebote einzuholen, ist von der Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf die Beauftragung von baulichen Maßnahmen aber auch hinsichtlich anderer Vertragsabschlüsse, wie etwa die Verwalterbestellung, entwickelt worden (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011 – V ZR 96/10; BayObLG Beschluss vom 09.09.1999 – 2Z BR 54/99; LG Hamburg, Urteil vom 15.02.2012 – 318 S 119/11; LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 – 318 S 74/14; LG Itzehoe, Urteil vom 05.01.2018 – 11 S 1/17; Vandenhouten, in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG; 12. Auflage 2017, § 21 Rn. 75).
Die Einholung entsprechender Vergleichsangebote soll eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Ausübung des den Wohnungseigentümern zustehenden Ermessens bei der Auswahl des jeweiligen Angebotes und des Unternehmens gewährleisten. So soll erreicht werden, dass die Wohnungseigentümer die Angebote von unterschiedlichen Unternehmen miteinander vergleichen können, um sich für denjenigen Vertragsabschluss zu entscheiden, der ihren Interessen inhaltlich am ehesten entspricht. Zudem sollen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet werden, indem keine überteuerten Aufträge erteilt werden (Vandenhouten, in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage 2017, § 21 Rn. 75).
Es ist jedoch nicht notwendig das billigste oder das technisch hochwertigste Angebot anzunehmen. Vielmehr sollen die Wohnungseigentümer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der angebotenen Leistungen und der hierfür in Ansatz gebrachten Kosten in die Lage versetzt werden, sich nach Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens für eines der Angebote zu entscheiden. Um das Preis-/Leistungsverhältnis beurteilen zu können, ist es erforderl...