Verfahrensgang

AG Elmshorn (Beschluss vom 27.09.2022; Aktenzeichen 48 C 6/22 WEG)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 27.09.2022, Az. 48 C 6/22 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Denn die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben die mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts eingelegte Beschwerde im eigenen Namen eingelegt.

In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Streitwert für das amtsgerichtliche Verfahren mit Recht auf (bis zu) 500,00 EUR festgesetzt.

Da die beiden Klagen Mitte des Jahres 2022 und damit nach Inkrafttreten des WEMoG erhoben wurden, bestimmt sich der Streitwert nach den §§ 48, 49 GKG und nicht nach dem früher für WEG-Verfahren maßgeblichen § 49a GKG a.F.

Im vorliegenden Verfahren, bei dem sich die beiden Klägerinnen gegen vermeintlich auf einer Versammlung vom 23.05.2022 zu TOP 5 und 6 gefasste Beschlüsse gewandt hatten, obgleich zu den beiden Tagesordnungspunkten jeweils nur eine Information zu beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen und keine Beschlussfassungen erfolgt war, bestimmt sich der Streitwert nach § 48 GKG. Der allein für Beschlussklage maßgebliche § 49 GKG ist nicht einschlägig, da er voraussetzt, dass Gegenstand der Klage überhaupt ein Beschluss ist. Dies war hier aber nicht der Fall, da zu den beiden Tagesordnungspunkten eben gerade keine Beschlüsse gefasst wurden. Der von Seiten der Beschwerdeführer gezogene Vergleich zu einem Negativbeschluss kommt nicht in Betracht. Denn bei einem Negativbeschluss erfolgt im Unterschied zu den vorliegenden „Nichtbeschlüssen” eine Abstimmung über einen Beschlussantrag, es fehlt aber die erforderliche Anzahl an „Ja-Stimmen”, so dass es zu keiner positiven Beschlussfassung kommt.

Nach § 48 Abs. 1 GKG ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf den Wert des Streitgegenstands abzustellen. Sofern – wie hier – zu einem Tagesordnungspunkt schon keine Abstimmung erfolgt, ist mit dem betreffenden Tagesordnungspunkt keinerlei Wirkung und damit auch kein Wert verbunden, da es zu keiner Entscheidung, auch nicht – wie bei einem Negativbeschluss – zu einer ablehnenden Entscheidung, gekommen ist. In solchen Fällen, bei denen dem Streitgegenstand bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kein Wert beigemessen werden kann, ist es sachgerecht, den Streitwert nach der geringsten Gebührenstufe und damit – wie vom Amtsgericht entschieden – auf bis zu 500,00 EUR festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 16282306

ZMR 2023, 916

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge