Verfahrensgang
AG Oldenburg i.H. (Urteil vom 13.07.2012; Aktenzeichen 16 C 6/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg i.H. vom 13.7.2012 (Az. 16 C 6/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, die Beseitigung der westlich der Sondereigentumseinheit Nr. XX errichteten Fertiggarage, des daran anschließenden Nebenraums und der über der Garage montierten Lüftungsanlage sowie der im südlichen Bereich der Sondereigentumseinheit Nr. XX an die Dachterrasse und das Restaurant angrenzenden Treppenanlage im Bereich des Gemeinschaftseigentums zu dulden.
- Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2011 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Beseitigung von baulichen Anlagen, hilfsweise die Duldung der Beseitigung.
Es wird zunächst in vollem Umfang auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend stellt die Kammer folgendes fest: auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13.1.2014 fassten die Wohnungseigentümer zu TOP 2 folgenden mittlerweile bestandskräftig gewordenen Beschluss:
„Die Eigentümer stimmen der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Beseitigung der auf dem Grundstück S. befindlichen, an die Hotelanlage angrenzenden Fertiggarage des daran angeschlossenen Nebenraums, der über der Garage belegenen Lüftungsanlage und der an die Dachterrasse und das Restaurant angrenzenden Treppenanlage gegen die Familie G. KG, vertreten durch den Gesellschafter W. G., durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Die Zustimmung erstreckt sich auch auf eine Klage auf Duldung der Beseitigung der vorgenannten baulichen Anlagen durch und auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. aller Eigentümer sowie eine entsprechende Feststellungsklage bezüglich einer solchen Duldungspflicht. Ferner erstreckt sich die Zustimmung auf das Rechtsmittelverfahren vor dem Berufungsgericht.”
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass Ansprüche der Klägerin auf Beseitigung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen jedenfalls verjährt seien. Die Garage nebst Lüftungsanlage sei jedenfalls Anfang der 19 achtziger Jahre errichtet worden, sämtliche denkbaren Verjährungsfristen seien abgelaufen. Auch ein Anspruch der Klägerin auf Duldung der Beseitigung dieser baulichen Anlagen bestehe nicht. Die Beseitigung bzw. der Rückbau der Garage nebst Lüftungsanlage stelle eine bauliche Maßnahme i. S. von § 22 Abs. 1 WEG dar. Hierzu müsse ein Beschluss sämtlicher Wohnungseigentümer vorliegen, deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden. Daran fehle es hier. Hinsichtlich der Feuertreppe bestehe ein Anspruch auf Beseitigung bzw. Duldung der Beseitigung bereits deswegen nicht, weil dadurch ein baurechtswidriger Zustand geschaffen würde.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin in vollem Umfang gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Sie macht geltend:
eine Leistungsgrenze zwischen dem Hotelkomplex und den anderen XX Sondereigentumseinheiten sowie den Bereichen des Gemeinschaftseigentums ergebe sich jedenfalls aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung, die – was unstreitig ist – Anlage zur Teilungserklärung ist.
Hinsichtlich der Treppenanlage sei die 10-jährige Verjährungsfrist bei Rechtshängigkeit der Klage noch nicht abgelaufen gewesen. Der Klägerin sei erst mit Vorlage des von ihr in Auftrag gegebenen Vermessungsgutachtens (Anlage K4) bekannt geworden, dass die Treppenanlage über die Leistungsgrenze hinaus gebaut worden sei.
Die Klägerin bestreitet, dass die Errichtung der Treppe zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Brandschutzvorgaben erforderlich sei. Im übrigen ist sie der Auffassung, dass die Beklagte nicht ohne Mitwirkung der Wohnungseigentümer den Standort der Treppe im Gemeinschaftseigentum habe bestimmen dürfen.
Bei der erstrebten Beseitigung der Garage nebst Lüftungsanlage handele es sich nicht um eine bauliche Veränderung, sondern um die Wiederherstellung des planmäßigen Zustands.
Die Beklagte habe jedenfalls einen die Wohnungseigentumseinheiten beeinträchtigenden Zustand willentlich aufrechterhalten – sie sei, wie die Klägerin meint, jedenfalls Zustandsstörerin.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 12.10.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
die westlich der Sondereigentumseinheit Nr. XX errichtete Fertiggarage, den daneben anschließenden Nebenraum und die über der Garage montierte Lüftungsanlage sowie die im südlichen Bereic...