Tenor

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 60 000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 4. Februar 2004 zu zahlen.

  • 2.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 778,50 EUR zu zahlen.

  • 3.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren immateriellen Schaden und materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 7. September 2002 auf dem Gelände des ... zukünftig noch entstehen wird, letztere nur, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergeht.

  • 4.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 5.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aufgrund eines Unfalls auf dem Gelände des von dem Beklagten betriebenen ... geltend.

Der am 7. April 1999 geborene Kläger machte am 7. September 2002 gegen 14.00 Uhr zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern einen Krankenbesuch im ... ..., in dem sich seinerzeit sein Vater in stationärer Behandlung befand. Die Familie ging auf dem der Öffentlichkeit zugänglichen Krankenhausgelände spazieren. Im östlichen Bereich des Geländes befindet sich in der Grünanlage ein Technikgebäude, an dem die Fußwege zu den Parkplätzen 3 und 4 sowie zu den hinteren Grünflächen vorbei führen. Das Gebäude hat entlang des Fußweges, getrennt durch einen etwa 3 m breiten Grünstreifen einen Treppenabgang, der zum Keller des Technikgebäudes führt. Der Treppenschacht ist bis zu 5,4 m tief und durch einen kleinen Mauersockel von ca. 40 cm (Aufkantung) die ihrerseits an der Oberkante in der Weise abgeschrägt ist, dass ein ca. 24 cm breiter oberer Streifen verbleibt, begrenzt. Unmittelbar vor dem Mauersockel befindet sich ein Geländer von ca. 1 m Höhe, das lediglich 3 Sprossen auf ca. 14 cm, 60 cm und 1 m Höhe aufweist.

Der Kläger tollte auf der Rasenfläche zwischen dem Technikgebäude und dem Fußweg herum, um dort Blumen zu pflücken. In einem unbeobachteten Moment stürzte der Kläger in den Kellerniedergang und blieb auf der 5,4 m tiefen Bodenfläche liegen. Die Eltern bemerkten den Unfall sofort und brachten den ohnmächtigen Kläger in die Unfallaufnahme des Krankenhauses. Der Kläger hat durch den Unfall lebensgefährliche Verletzungen erlitten, u.a. ein offenes Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades mit Subdurablutung rechts, eine Kontusionsblutung rechts, eine Felsenbeinfraktur rechts, einen Abriss der A. maxillaris, ein Hirnödem, eine Fraktur des Femurschachtes, eine Sepsis, eine Halbseitenlähmung links mit mittelschwerer Teillähmung der linken Körperhälfte mit eingeschränkten Bewegungsaktivitäten im Arm, eine Halbseitenblindheit nach links sowie eine zentrale Sprachstörung sowie ein mittelschweres hirnorganisches Psychosyndrom.

Der Kläger wurde nach erster Versorgung mit dem Helikopter in das ... ... geflogen und dort weiter versorgt. Er befand sich dort vom 7. September bis 23. Oktober 2002 auf der Kinderintensivstation. Am 23. Oktober 2002 wurde er in die neurologische Rehabilitationsklinik in ... überwiesen und bis zum 30. April 2003 weiterhin stationär behandelt. In der Zeit vom 22. Januar 2003 bis 28. Januar 2003 fand erneut eine stationäre Behandlung im ... statt. Es wurde eine weitere Schädeloperation erforderlich, zwecks operativer Rekonstruktion des Schädeldachdefektes.

Der Kläger hat durch den Unfall vielfältige Dauerschäden erlitten, u.a. eine halbseitige mittelschwere Teillähmung der linken Körperhälfte mit eingeschränkten Bewegungsaktivitäten, eine Einschränkung des Gesichtsfeldes beider Augen nach links, eine Sprachstörung, ein mittelschweres hirnorganisches Psychosyndrom, eine Schwerhörigkeit. Der Oberschenkelbruch musste mit einem Fixateur extern stabilisiert werden.

Im Rahmen des seinerzeitigen Baugenehmigungsverfahrens hatte die Stadt ... u.a. folgende Auflage erteilt:

"In Bereichen, wo mit Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, gilt Folgendes:

Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen müssen bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,50 m so hergestellt werden, dass sie das Überklettern und den Absturz von Kleinkindern wirksam verhindern. Deshalb darf bei senkrechter Sprosseneinteilung ein lichter Abstand der Stäbe von 12 cm nicht überschritten werden. Der Abstand zwischen begehbarer Fläche und der Unterkante der Umwehrung darf 12 cm ebenfalls nicht überschreiten. Bei waagerechter oder schräger Anordnung der Sprossen darf der Abstand der Öffnungen nicht größer als 2 cm sein. Über eine Höhe von 55 cm von der begehbaren Verkehrsfläche aus gemessen dürfen die lichten Öffnungen zwischen den waagerechten oder schrägen Stäben höchstens 12 cm betragen."

Das Objekt ist seinerzeit insoweit mangelfrei von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden.

Mit der Klage begehrt der Kläger ein Schmerzensgeld, Ersatz von Sachschäden sowie Feststellung der Haftung des Beklagten.

Er behauptet,

er habe in einem unbeobachteten Moment von wenigen Auge...

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