Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 05.12.2003, Az.: 66 C 177/03, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Für die tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert übersteigt den Wert von € 600,00, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dieser berechnet sich gemäß § 9 ZPO als wiederkehrende Leistung nach dem 3,5-fachen des Jahreswertes der geltend gemachten Mieterhöhung.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend die Zulässigkeit der Klage aufgrund eines wirksames Mieterhöhungsverlangen gemäß §§ 558a f BGB sowie die Begründetheit der Klage gemäß § 558 BGB angenommen. Insoweit bezieht sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und macht sich diese zu Eigen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten im Rahmen der Berufung ist ergänzend dem Amtsgericht zuzustimmen, dass mit dem vorliegenden Mieterhöhungsverlangen keine Änderung der vertraglichen Mietstruktur angeboten wurde. In einem Mieterhöhungsverlangen hinsichtlich einer Teilinklusivmiete kann auch der Vergleich mit Wohnungen, deren Mietvertrag eine aufgegliederte Mietpreisvereinbarung enthält, vorgenommen werden. In diesem Fall sind die in der Teilpauschalmiete enthaltenen Betriebskostenanteile herauszurechnen und der fiktive Grundmietpreis ins Verhältnis zu setzen (Börstinghaus in Schmidt/Futterer, 8. Aufl., § 559a BGB, Rn 59). Diese Bereinigung kann mit dem aktuellen Betriebskostenanteil zum Zeitpunkt der Abgabe des Mieterhöhungsverlangens erfolgen, auch wenn diese sich seit dem letzten Mieterhöhungsverlangen erhöht haben (aaO.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 229 § 3 Abs. 4 EGBGB, da dieser lediglich den Fall der Erhöhung des Betriebskostenanteils einer (Teil-) Inklusivmiete betrifft. Vorliegend ist lediglich eine fiktive Berechnung und keine Erhöhung des Betriebskostenanteils gegeben.
Zudem konnte das Amtsgericht die Ortsüblichkeit der von dem Klägern benannten Vergleichwohnungen auch als gerichtsbekannt voraussetzen.
Das Amtsgericht bezieht diesbezüglich seine Kenntnis aus einer Vielzahl von Verfahren hinsichtlich der Miethöhe. Eines dieser betrifft auch ein vorangegangenes Mieterhöhungsverlangen der Kläger gegenüber den Beklagten, welches dieselbe Wohnung betraf. Zudem ist die Ortsüblichkeit der vom Amtsgericht benannten Miete in Höhe von € 3,14 auch der Kammer bekannt. Hinzukommt, dass die ortsübliche Vergleichsmiete auch aus dem Gutachten des Sachverständigen … vom 24.08.2001 hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnung (zum Az.: 1 S 253/00, Bl. 61 ff d.A., … ./. …) ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
…, …, …
Fundstellen