Verfahrensgang
AG Konstanz (Urteil vom 07.11.2019; Aktenzeichen 4 C 436/19 WEG) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und des Streithelfers wird das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 07.11.2019, Az. 4 C 436/19 WEG, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.695,13 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässigen Berufungen der Beklagten und des Streithelfers sind begründet und führen zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die zulässige Klage ist – über die erstinstanzliche Teilabweisung hinaus – vollständig abzuweisen. Hinsichtlich der Beschlüsse der WEG-Versammlung vom 12.07.2009 (1.) zu TOP 4 betreffend die Abrechnung für 2018 bezogen auf die Einnahmen, (2.) zu TOP 5 I (Ablehnung der Abberufung des Verwalters … aus wichtigem Grund) und
(3.) TOP 5 II (Ablehnung der Kündigung des Verwaltervertrages mit dem Streithelfer aus wichtigem Grund) ist die Anfechtungsklage unbegründet. (4.) Zu TOP 5 I und 5 II kann nicht die korrespondierende Beschlussersetzung verlangt werden und die Klage daher ebenfalls unbegründet.
Zum Übergangsrecht ist vorab Folgendes festzuhalten:
(1.-3.) Für Beschlussanfechtungsklagen betreffend sog. „Altbeschlüsse”, zu denen auch die vorliegend vor dem 01.12.2020 beschlossenen Beschlüsse gehören, ist sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich weiterhin das WEG in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung anwendbar.
(4.) Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 01.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen. Zwar steht § 21 Abs. 8 WEG (a.F.) nicht in dem in § 48 Abs. 5 WEG (n.F.) in Bezug genommenen dritten Teil des WEG. Die Vorschrift will aber ersichtlich alle Beschlussklagen erfassen, so dass für die Beschlussersetzungsklage nichts anderes gelten kann (vgl. BeckOK/Elzer, 46. Edition Stand 01.10.2021, WEG, § 48 Rn. 20). Materiell ist allerdings das seit dem 01.12.2020 geltende Recht anzuwenden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend ist (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.04.2021 – 2-13 S 133/20 m.w.N.).
Im Einzelnen:
Zunächst kann auf das angegriffene Urteil verwiesen werden, soweit dort insbesondere die klägerseits behaupteten formellen und einzelne materielle Mängel der Beschlussfassung verneint wurden.
Ferner gilt, soweit das Amtsgericht die Klage für begründet hielt:
1.)
Die Jahresabrechnung 2018 ist – entgegen dem Amtsgericht – auch nicht hinsichtlich der Einnahmen für ungültig zu erklären. Die Darstellung der Einnahmen in der Einzel- und Gesamtabrechnung ist – anders als das Amtsgericht meint – nicht „unbegreiflich”. Dies gilt auch hinsichtlich der beanstandeten Einnahmen-Position „- 3.246,32” / „Erstattung i.S. …”.
1. Die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2018 entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und insbesondere den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen für die Darstellung einer Abrechnung. Die Anfechtungsklage muss daher insoweit – anders als vom Amtsgericht entschieden – abgewiesen werden.
Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG a.F. nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. Eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung ist eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die sämtliche – auch die unberechtigten – Ausgaben enthalten muss (BGH, Urteil vom 11.10.2013, V ZR 271/12 – juris (Rn. 6, 9, 10); Urteil vom 04.03.2011, V ZR 156/10 – juris (Rn.6)); Jennißen/Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 28 Rn. 94). Nicht erforderlich sind detaillierte Angaben zu den einzelnen Einnahmen und Ausgaben oder die Auflistung einzelner Buchungsvorgänge auf den Bankkonten (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2013, V ZR 271/12 – juris (Rn.9, 10)). Die Einzelpositionen der Einnahmen und Ausgaben dürfen in Einnahme- und Kostenarten zusammengefasst werden (Spielbauer/Then/Spielbauer, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 33 [4]). Inwieweit unter Berücksichtigung des berechtigten Informationsbedürfnisses der Wohnungseigentümer eine Aufgliederung der Positionen erforderlich oder deren Zusammenfassung unter einer schlagwortartigen Bezeichnung möglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (LG München I, Urteil vom 29.04.2010, 36 S 9595/09 – juris (Rn. 16)).
Die Jahresabrechnung muss außerdem neben den im Abrechnungszeitraum getätigten Ausgaben und den erzielten Einnahmen auch Angaben über die gebildeten Rücklagen und die Anfangs- und Endstände der gemeinschaftlichen Konten enthalten (BGH, Urteil vom 04.12.2009, V ZR 44/09 – juris (Rn. 10); Beschluss vom 25.09.2003, V ZB 40/03 – juris (Rn. 14); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2003, 3 Wx 123/03, I-3 Wx 123/03 – juris (Rn. 33); Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 129, 150; Jennißen/...