Entscheidungsstichwort (Thema)
Unerlaubte Rechtsberatung: Vermittlung eines Sachverständigen und eines Rechtsanwalts durch eine Kfz-Werkstatt. Unerlaubte Rechtsberatung: notwendiger Vertragsinhalt bei Anmietung eines Fahrzeugs
Orientierungssatz
1. Hat das Autohaus, das der Unfallgeschädigte mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragt und bei dem er ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, dem Geschädigten auf dessen ausdrücklichen Wunsch einen Rechtsanwalt empfohlen und einen Sachverständigen beauftragt, liegt keine unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. v. Art. 1 § 1 RBerG vor.
2. Der wirksame Abschluss eines Vertrags über die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs setzt nur die Einigung über dessen entgeltliche Überlassung voraus. Die Vereinbarung einer bestimmten Miethöhe ist nicht erforderlich.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 21.08.2002 - 3 C 265/01 - abgeändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der (restlichen) Mietwagenforderung der Firma Autohaus ..., ...straße ..., Rechnungs-Nr. ..., vom 04.05.2001 in Höhe von 1.246,99 EUR (= 2.438,90 DM) freizustellen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 34%, die Beklagten tragen 66%. Die durch die Säumnis der Beklagten seit dem Verhandlungstermin vom 09.10.2001 veranlassten Mehrkosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die - zulässige - Berufung ist begründet:
1.
Die Kammer nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidung, soweit nicht nachfolgend Änderungen oder Ergänzungen dargestellt sind (§ 540 Abs. 1 ZPO).
2.
Das Amtsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass der zuletzt gestellte Klageantrag auf Freistellung von den Mietwagenkosten nicht begründet sei. Es bestehe zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Freistellung von der Forderung der Mietwagenfirma, soweit diese berechtigt sei und der Schädiger gegenüber dem Geschädigten zu einem Schadensausgleich verpflichtet sei. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Firma ... sei jedoch wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, so dass lediglich ein Bereicherungsanspruch der Firma ... gegen die Klägerin gegeben sei, der durch die bereits geleistete Zahlung auf die Mietwagenkosten erfüllt sei. Die Firma ... habe durch ihre über die vertraglich geschuldeten Leistungen hinausgehende Hilfe bei der Unfallschadensregulierung gegen Artikel 1 § 1 RBerG verstoßen. Dieser Verstoß führe zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB. Nach der herrschenden Rechtsprechung liege bei der Unfallhilfe ein Verstoß gegen Artikel 1 § 1 RBerG vor, wenn die Unfallhilfe die Entlastung des Geschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadensabwicklung bezwecke. Die Information der Klägerin durch die Firma ... und deren Zusammenwirken mit den klägerischen Prozessbevollmächtigten und dem Sachverständigen sei darauf gerichtet gewesen, der Geschädigten die Schadensabwicklung und hierbei auch die rechtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche im Wesentlichen abzunehmen. Die Firma ... habe damit nicht nur rechtliche Angelegenheiten, die mit ihrem Gewerbebetrieb im unmittelbarem Zusammenhang gestanden hätten, erledigt, sondern fremde Rechtsangelegenheiten besorgt. Für die Annahme eines derartigen Verstoßes reiche bereits die Beauftragung des Gutachters durch die Firma ... aus, weil die eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen zu Gunsten eines Dritten stets die Besorgung von dessen Rechtsangelegenheiten darstelle und jedenfalls die Beauftragung eines Gutachters eine Beziehung begründe, die wesentlich auch von Vertrauen geprägt sei und demgemäss eine entschieden rechtliche Ausgestaltung verlange.
Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung.
3.
Auf das Berufungsvorbringen war einen Abänderung des Urteils geboten.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der zwischen der Klägerin und der Firma ... angeschlossene Mietvertrag nicht wegen eines Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 RBerG nichtig. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW, 2000, 2108 ff.) liegt eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinn des Artikel 1 § 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund...