Entscheidungsstichwort (Thema)

Fonds-KG: Prospektangaben zur Kommanditistenhaftung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter mündlicher Anlagenberatung bezüglich einer Immobilienfonds-KG bei hinreichenden Prospektangaben, insbesondere zur Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB.

 

Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Auf die Drittwiderklage wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten keine Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus der Vermittlung und Beratung im Zusammenhang mit der mittelbaren Beteiligung an der Falk-Fonds 68, Falk Beteiligungsgesellschaft 68 KG, gem. Beitrittserklärung vom 21.07.1999 zustehen.

  • 3.

    Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen je zur Hälfte die Kosten des Rechtsstreits.

  • 4.

    Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der am 10.12.2008 anhängig gemachten und am 22.01.2009 zugestellten Klage von der Beklagten Schadensersatz aus eigenem und aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Erwerb von Anteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds "Falk-Fonds 68".

Die Beklagte ist eine Gesellschaft für Wirtschaftsbetreuung und Finanzbetreuung.

Am 21.07.1999 traten der Kläger und die Drittwiderbeklagte (im Folgenden auch als "Klägerseite" bezeichnet) der Fondsgesellschaft mit einer Beteiligung von 100.000,00 DM zzgl. 5% Agio bei (AH 1). Der Fondsbeitritt wurde durch eine Treuhänderin vollzogen. Die für die Beklagte tätige Vermittlerin V. händigte am Tag der Fondszeichnung den Fondsprospekt aus.

In der von der Klägerseite persönlich unterzeichneten Beitrittserklärung vom 21.07.1999 (AH 1) heißt es u. a.:

  • "...Den Treuhandvertrag sowie dem Prospekt beigefügten Gesellschaftsvertrag erkenne wir als für uns verbindlich an. Den Prospektinhalt haben wir vollinhaltlich zur Kenntnis genommen..."

Die Drittwiderbeklagte trat mit Abtretungserklärung vom 13.11.2008 die ihr zustehenden Ansprüche "aus der Fondsbeteiligung" gegen die Beklagte an den Kläger ab.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte behaupten, sie seien von der Vermittlerin grob fehlerhaft und unvollständig beraten worden. Bei den im Zuge des Fondsbeitritts geführten Gesprächen, bei denen es sich inhaltlich um Anlageberatung gehandelt habe, seien sie hinsichtlich Risiken und Struktur des Fonds nicht hinreichend aufgeklärt worden, insbesondere sei es nicht zu einer Aufklärung über das sich aus der Ausschüttung von Einlagen ergebende Rückzahlungsrisiko gekommen. Auf die Risiken bei Wegfall der Komplementärin sei nicht hinreichend hingewiesen worden. Es habe sich um eine weitaus überteuerte Schrottimmobilie gehandelt, mit der die prospektierten Mieten nicht einzunehmen gewesen wären.

Der Kläger beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 84.490,98 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Drittwiderklagend beantragt die Beklagte,

  • festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten keine Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus der Vermittlung und Beratung im Zusammenhang mit der mittelbaren Beteiligung an der Falk-Fonds 68, Falk Beteiligungsgesellschaft 68 KG, gem. Beitrittserklärung vom 21.07.1999 zustehen.

Die Drittwiderbeklagte beantragt,

  • die Drittwiderklage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und vertritt die Ansicht, der Kläger und die Drittwiderbeklagte hätten anhand der ihnen ausgehändigten Fondsprospekts jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich ausreichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken zu informieren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2009 (AS 303 ff.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2009 (AS 371/373) wurde im Hinblick auf die gerichtlichen Vergleichsbemühungen mitgeteilt, dass keine Einigung zwischen den Parteien besteht.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Drittwiderklage ist begründet.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Das Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich der zu vergleichbaren Fällen bereits ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des Landgerichts Duisburg (Urteil vom 02.03.2007 - 10 O 305/06, juris) und des Landgerichts Wiesbaden (Urteil vom 17.04.2009 - 9 O 338/08) an.

Es kann dahinstehen, ob es sich im Rahmen der Gespräche anlässlich des Fondsbeitritts um bloße Vermittlung oder Anlageberatung gehandelt hatte und ob es in diesem Zusammenhang zu falschen Aussagen durch die Vermittlerin gekommen war und ob sich die Beklagte deren Verhalten überhaupt zurechnen lassen muss und ob der Kläger vollumfänglich aktivlegitimiert ist, da sich daraus etwaig ergebende Ansprüche jedenfalls verjährt wären. Denn Kenntnis von den jedem einzelnen...

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