Verfahrensgang

AG Kassel (Beschluss vom 06.02.2007; Aktenzeichen 640 K 274/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.10.2007; Aktenzeichen V ZB 44/07)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 06.02.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf EUR 131 000,00 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Kassel am 21.07.2005 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Grundbesitzes an. Dessen im Grundbuch eingetragene Eigentümer sind die Schuldner je zur ideellen Hälfte. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Festsetzung des Verkehrswertes holte das Amtsgericht ein Gutachten des Sachverständigen … vom 26.11.2005 (Bl. 29 ff.d.A.) ein. In diesem Gutachten ordnete der Sachverständige dem Anwesen eine Wohn- und Nutzfläche von insgesamt 1 420 m² zu und veranschlagte dessen Verkehrswert auf EUR 122 000,00. Nachdem das Amtsgericht die Beteiligten hiervon unterrichtet und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, setzte es den Verkehrswert durch bestandskräftigen Beschluss vom 02.12.2005 – wie zuvor angekündigt – auf den vom Sachverständigen ermittelten Betrag fest.

Mit Verfügung vom 03.07.2006 beraumte das Amtsgericht die Zwangsversteigerung auf den 06.02.2007 an. Die fragliche Verfügung wurde den Beteiligten bis zum 03.11.2006 zugestellt. Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins im Staatsanzeiger für das Land Hessen erfolgte am 30.10.2006 (Bl. 58 d.A.). Dabei wurden die zur Versteigerung stehenden Miteigentumsanteile zunächst mit den im Grundbuch enthaltenen Angaben gekennzeichnet. Weiter hieß es: „(Mehrfamilienhaus mit Laden, Bj. 1920, Erweiterung/Umbau 1949/1961, Wfl./Nfl. ges. 1420 m²)”. Beginnend mit dem 04.01.2007 wurde die Verfügung vom 03.07.2006 sodann an der Gerichtstafel ausgehängt. Ein ergänzender Hinweis auf den anstehenden Termin wurde schließlich in der HNA Hessische/Niedersächsische Allgemeine vom 13.01.2007 (Bl. 67 d.A.) veröffentlicht. Hierbei wurde das Anwesen beschrieben wie folgt:

„MFH m. Gewerbeeinheit, …, 3–5 gesch., unterkellert; Bj. 1920, Erweiterung/Umbauten 1949/1961, Wfl./Nutzfl. 1420 m², Grdst.-Gr. 551 m²; erheblicher Instandhaltungsrückstau”

Ausweislich des Protokolls vom 06.02.2007 fand die Zwangsversteigerung an diesem Tage – wie vorgesehen – im Gerichtsgebäude statt. Dabei ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin zunächst das Gesamtausgebot der Miteigentumsanteile unter Verzicht auf Einzelausgebote an. Nach Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen forderte die verfahrensleitende Rechtspflegerin um 11:09 Uhr zum Bieten auf. Meistbietende blieben schließlich die Beschwerdeführer in Gemeinschaft zu je 1/4 mit einem Bargebot von insgesamt EUR 131 000,00. Die verfahrensleitende Rechtspflegerin verkündete dieses Gebot nach Ablauf der Bietungszeit durch dreimaligen Aufruf. Trotz entsprechender Aufforderung kam es zu weiteren Geboten nicht. Daraufhin wurde die Bietungsstunde um 11:46 Uhr geschlossen und antragsgemäß den Beschwerdeführern durch sofort verkündeten Beschluss der Zuschlag erteilt (Bl. 85–86 d.A.).

Hiergegen wendet sich die Beschwerde vom 13.02.2007 (Bl. 101–102 d.A.), bei Gericht eingegangen am folgenden Tage, mit welcher die Beschwerdeführer das von ihnen abgegebene Meistgebot wegen Irrtums angefochten haben. Dieses Gebot, so machen sie geltend, sei nur im Hinblick darauf erfolgt, dass man dem Anwesen nach Einsichtnahme in das Gutachten des Sachverständigen … vom 26.11.2005 entsprechend der Zeitungsanzeige vom 13.01.2007 eine Wohnfläche von 1420 m² zugeordnet habe. Bei einer ersten groben Vermessung vom 08.02.2007 habe der Beschwerdeführer zu 4), der selbst Architekt sei, dann allerdings feststellen müssen, dass die fragliche Angabe eigentlich nicht stimmen könne. Am folgenden Wochenende sei es zu einer gemeinsamen Erörterung gekommen, in deren Gefolge man am 12.02.2007 die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit den erforderlichen Maßnahmen betraut habe. Da das Anwesen entsprechend der eidesstattlichen Versicherung vom 14.02.2007 (Bl. 104 d.A.) tatsächlich nur über eine Wohnfläche von etwa 710 m² verfüge, seien sie bei Abgabe ihres – deshalb überhöhten – Gebots von unzutreffenden Vorstellungen ausgegangen. Das rechtfertige die Anfechtung.

 

Entscheidungsgründe

II. Das gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 567 I Ziff. 1 ZPO an sich statthafte Rechtsmittel wahrt Form und Frist des § 569 ZPO und ist auch im Übrigen zulässig; denn als Ersteher sind die Beschwerdeführer nach § 97 I ZVG grundsätzlich befugt, die Erteilung des Zuschlags anzufechten.

Sachlich hatte das Rechtsmittel indes keinen Erfolg, weil das Amtsgericht den im Versteigerungstermin vom 06.02.2007 meistbietenden Beschwerdeführern zu Recht den Zuschlag erteilt hat; denn die Beschwerde gegen eine Zuschlagsentscheidung kann nach § 100 I ZVG nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge