Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.05.2014; Aktenzeichen I ZR 131/13)

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen 6 U 31/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Idealverein und die regierungsunabhängige Dachorganisation des Deutschen Sportes mit 27,5 Millionen Mitgliedern. Er ist am 20.05.2006 entstanden. Die satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers sind insbesondere die Vermarktung und Förderung des Breiten- und Behindertensportes. Diese werden zum größten Teil über Sponsoring-Einnahmen in Höhe von 4-6 Millionen Euro jährlich finanziert. Zur Vermarktung bedient sich der Kläger der Agentur Deutsche Sport Marketing GmbH (DSM). § 2 Abs. 2 der klägerischen Satzung sieht vor, dass der Kläger alle Rechte und Pflichten eines Nationalen Olympischen Komitees (NOK), wie vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) und der Olympischen Charta übertragen, innehat. Die Satzung verpflichtet den Kläger zur Wahrung der Exklusivität der ihm eingeräumten Werberechte. Dazu bedient sich der Kläger der Vermarktungstochter DSM. Der Kläger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Beklagte ist ein mittelständisches Vertriebsunternehmen, das unter anderem auf der Internetplattform www.neuraus.de Produkte verkauft. Unter der Produktbezeichnung xxx vertrieb die Beklagte Kontaktlinsen und Zubehör. Dafür warb sie vor, während und nach den Olympischen Spielen in Peking auf ihrer Internetplattform mit der blickfangmäßigen Bezeichnung "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" (vgl. Anlage K1). Der Kläger erfuhr davon im Herbst 2008 und forderte die Beklagte anwaltlich vertreten am 12.09.2008 unter Fristsetzung kostenpflichtig zur Unterlassung auf (vgl. Anlage K2). Der Kläger zahlte die Kosten für die anwaltliche Beratung in Höhe von 1.641,96 EUR bei Zugrundelegung eines Streitwertes von 50.000,00 EUR.

Die Beklagte gab am 22.09.2008 eine modifizierte Unterlassungsklärung ab, die der Kläger akzeptierte (vgl. Anlage K3). Sie lehnte jedoch die Kostenerstattung ab.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

Der Kläger sei im Rahmen einer Verschmelzung des Deutschen Sportbundes mit dem NOK Deutschland entstanden und damit Rechtsnachfolger (vgl. Anlage K7). Die Berechtigung zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem OlympSchG habe der IOC bestätigt (vgl. Anlage K8).

Der Kläger habe einen Kostenerstattungsanspruch aus § 5 Abs. 2 OlympSchG, sowie aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 Abs. 1 i.V.m. § 670 BGB, da er die Beklagte zu Recht abgemahnt habe.

Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 3 i.V.m. § 5 OlympSchG. Die Beklagte habe durch die Werbung mit den - unstreitig von § 1 Abs. 3 OlympSchG erfassten olympischen Bezeichnungen - eine Handlung im geschäftlichen Verkehr vorgenommen. Dieses stelle sowohl eine Rechtsverletzung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG, als auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG dar, weil die Bezeichnungen zum einen für Werbung und zum anderen als geschäftliche Bezeichnung benutzt würden. Weiterhin bestehe Verwechslungsgefahr. Die Werbung lasse den Rechtsverkehr eine Verbindung zwischen den Parteien, etwa im Wege eines Sponsoring-Vertrages annehmen. Weiterhin werde die Wertschätzung für die olympischen Bezeichnungen sowohl ausgenutzt als auch beeinträchtigt, da die Beklagte sich diese zur Besserstellung ihrer Produkte zunutze mache, ohne dazu berechtigt zu sein.

Es bestünden keine Rechtfertigungsgründe. Die Beklagte könne sich nicht auf eigene Rechte berufen. Weiterhin erfolge die Benutzung nicht in rein beschreibender und damit ausnahmsweise nach § 4 Nr. 2 OlympSchG zulässiger Weise. Überdies sei selbst bei beschreibender Verwendung die Benutzung unlauter.

Das OlympSchG sei auch nicht verfassungswidrig. Es stelle kein Einzelfallgesetz dar, da die gesetzliche Privilegierung allgemein gehalten sei und damit eine Vielzahl von Fällen erfasse. Sofern Gleichheits- oder Freiheitsrechte berührt seien, läge dafür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung vor. Es bestünden sachliche Gründe für eine Besserstellung der Schutzrechtsinhaber. Weiterhin entstehe durch die Vermarktung allgemein ein positives Image Deutschlands, sodass Gründe des Allgemeinwohls das Gesetz rechtfertigten.

Der Kostenerstattungsanspruch sei verschuldensunabhängig. Darüber hinaus habe es die Beklagte schuldhaft versäumt, sich über die Benutzungsrechte vorab zu informieren. Der Streitwert von 50.000,00 EUR sei angemessen und werde in Parallelverfahren ähnlich oder höher angesetzt. Unstreitig ist insoweit, dass die jährliche Lizenzgebühr für die Verwendung der olympischen Bezeichnungen bei 150.000,00 EUR liegt und der Kläger durch die Vermarktung jährliche Einnahmen von ca. 5 Millionen Euro erwi...

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