Tenor

wird die Entschädigung für den Zeugen … auf

116,88 EUR

festgesetzt

(5 Stunden zu je 13,00 EUR, § 2 Abs. 1 und 2 ZSEG, zzgl. 228 km zu je 0,21 EUR, § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG, zzgl. 4,00 EUR Telefon und Porto, § 11 ZSEG).

 

Gründe

Weitergehende Entschädigungsansprüche stehen dem Zeugen nicht zu. Der Zeuge ist zum Beweis vergangener Tatsachen und Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, gehört worden; er ist damit sachverständiger Zeuge im Sinne des § 414 ZPO. Daß der Zeuge zur Erläuterung seiner Aussage einige allgemeine Ausführungen gemacht hat, macht ihn nicht zu einem gerichtlichen Sachverständigen.

Auf den Sachverständigen Zeugen finden die Vorschriften über den Zeugenbeweis Anwendung, und zwar nicht nur hinsichtlich der verfahrenrechtlichen Behandlung, sondern auch für die Entschädigung nach § 2 ZSEG, soweit nicht im ZSEG ein anderes bestimmt ist. Dies wiederum war nur in § 5 ZSEG (ärztliche Verrichtungen) vorgesehen. Daraus ergibt sich im Gegenschluss, dass im übrigen ein sachverständiger Zeuge nicht wie ein Sachverständiger, sondern wie ein Zeuge zu entschädigen ist; sonst wäre die Regelung des § 5 ZSEG nicht erforderlich gewesen (vgl. Meyer/Höver/Bach ZSEG 22. Auflage § 2 Rdn. 2).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622308

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