Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200 Euro (in Buchstaben: zwei-hundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten, der Beklagte kann die Voll-streckung seitens der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages, falls nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der T G GmbH & Co oHG Ansprüche aus einem Mobilfunkvertrag geltend.

Der Beklagte, seinerzeit in F wohnend, schloss am 13.02.2009 mit der x einen Mobilfunkvertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten. Es wurde eine Flatrate für innerdeutsche Telefonate von 25 Euro vereinbart. Wegen der Einzelheiten des Vertrages und der Konditionen wird auf Bl. 12-15 und 55/56 GA Bezug genommen.

Die x erteilte dem Beklagten für die Zeit vom 15.07.2009 bis 14.08.2009 eine Rechnung über 5.980,23 Euro (Bl. 16 f GA). Dem dazugehörigen Einzelverbindungsnachweis (Bl. 48 GA) ist zu entnehmen, dass der Beklagte in der Zeit vom 24.07.2009 bis 11.08.2009 ein ausländisches Netz genutzt haben soll.

Die nachfolgenden Rechnungen für August 2009 bis März 2010 über 50 Euro bzw. 25 Euro wurden dem Beklagten an eine Anschrift in 88138 T übermittelt (Bl. 18-31 GA).

Die Gesamtsumme der Rechnung für die Zeit vom 15.07.2010 bis 14.03.2010 beläuft sich auf 6.180,23 Euro.

Der Beklagte suchte im August 2009 wegen Problemen mit dem Internetzugang den Shop in G auf. Dort erfuhr er, dass die Sim-Karte wegen eines angeblichen Zahlungsrückstands deaktiviert worden war. Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Deaktivierung. Die x buchte den vermeintlichen Rückstand vom Konto des Beklagten ab; dem widersprach der Beklagte.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den nach ihrer Behauptung rückständigen Betrag sowie 275 Euro Schadensersatz, insgesamt also 6.455,23 Euro geltend. Der Schadensersatz berechnet sich nach der Restlaufzeit von 11 Monaten multipliziert mit dem Basisbetrag von 25 Euro.

Nachdem der Beklagte trotz Mahnungen nicht zahlte, schaltete die x die Klägerin ein. Diese kündigte mit Schreiben vom 17.02.2010 den Mobilfunkvertrag fristlos, forderte Zahlung in Höhe von 7.000,44 Euro einschließlich Zinsen, vorgerichtlicher Mahnauslagen und ihrer eigenen Kosten und setzte hierzu eine Frist zum 22.02.2010 (Bl. 32 GA).

Nachdem keine Zahlung erfolgte, trat die x die Forderung an die Klägerin am 25.03.2010 ab (Bl. 33 GA).

Mit Schreiben vom 24.02.2010 forderten auch die klägerischen Prozessbevollmächtigen den Beklagten nochmals erfolglos zur Zahlung auf.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin außer den Rückständen in Höhe von 6.180,23 Euro und dem Schadensersatz von 275 Euro Kosten in Höhe von 10 Euro für vorgerichtliche Mahnungen, 582,50 Euro Inkassokosten, 7 Euro Kontoführungsgebühren und 357,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Klägerin behauptet, ihre Abrechnung sei richtig; technische Fehler lägen nicht vor; der Beklagte habe im fraglichen Zeitraum ein ausländisches Netz genutzt; der Anschluss des Beklagten sei am 12.08.2009 gesperrt worden. Sie meint, den Beklagten träfen bei der Nutzung der Mobilfunkkarte in Grenznähe höhere Sorgfaltspflichten. Sie behauptet, der Nutzer erhalte per SMS eine sogenannte "Willkommens-SMS", sobald sich sein Mobilfunkgerät in ein fremdes Netz einwähle; das Display des Mobilfunkgerätes zeige stets das aktuelle Netz an; der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die Hardware so zu konfigurieren, dass für einen Netzwechsel seine Zustimmung erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.455,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2010, 10 Euro vorgerichtliche Mahnkosten, 7 Euro Kontoführungsgebühren, 357,50 Euro Rechtsanwaltskosten und 582,50 Euro Inkassokosten zu zahlen.

Der Beklagte erkennt die Klageforderung in Höhe von 200 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2010 an und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, ein ausländisches Netz genutzt zu haben. Er behauptet, er habe in der fraglichen Zeit in T, einem Ort 8 km nördlich von L/B gewohnt, was er der x auch mitgeteilt habe; er habe das Internet aber nur aus dem Inland genutzt. Er meint, er habe daher davon ausgehen dürfen, dass er auch nur das Internet-Netz der x nutze. Er hält die Zedentin für verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, wenn es im Grenzgebiet zu Problemen mit dem Netz komme. Er verweist dazu auf die EU-Verordnung 544/2009. Er hält die Abrechnung für Juli/August 2009 für Wucher. Er behauptet, die x habe seine Sim-Karte ab dem 12.08.2009 deaktiviert.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze ...

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