Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG
Verfahrensgang
AG Westerburg (Beschluss vom 17.01.2005; Aktenzeichen 12 M 2492/04) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Gläubigerin gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GVKostG von der Kostenzahlung befreit ist.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht durch den angegriffenen Beschluss nach Anhörung des weiteren Beteiligten, der eine Stellungnahme abgeben und die ausdrückliche Zulassung weiterer Rechtsmittel angeregt hat, den Gerichtsvollzieher angewiesen, wegen der in ihrem Auftrag gegen den Schuldner unternommenen Vollstreckungsmaßnahmen keine Kosten anzusetzen.
Einen Ausspruch über die Zulassung der Beschwerde gem. § 5 Abs. GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG enthält der Beschluss nicht.
Unter dem 24. Januar 2005 legte der weitere Beteiligte Beschwerde ein unter Anregung, durch einen Berichtigungsbeschluss den Ausspruch über die Zulassung der Beschwerde nachzulegen. Hilfsweise erhob er Gegenvorstellung.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2005 hat die Amtsrichterin den angegriffenen Beschluss vom 14. Januar 2005 dahingehend berichtigt, dass die Beschwerde über die Erinnerung zugelassen wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beabsichtigte Zulassung der Beschwerde sei lediglich versehentlich unterblieben. Dies lasse sich daran erkennen, dass im Beschluss zu einer entsprechenden Anregung seitens der Landeskasse nicht erfolgt sei.
Die Beschwerde ist nach § 766 Abs. 2 ZPO, § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG unzulässig, weil eine das Beschwerdegericht bindende Zulassung nicht vorliegt.
Nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Daran fehlt es vorliegt. Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
Eine solche Zulassung hat die Amtsrichterin in dem Beschluss vom 17. Januar 2005 nicht ausgesprochen.
Eine Nachholung der Zulassung durch eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ist nicht möglich (zur Nachholung der Zulassung der Rechtsbeschwerde vgl. BGH AnwBl. 2004, 729; BGH NJW 2004, 779; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 2125).
Die am 1. Februar 2005 unter Hinweis auf § 319 ZPO beschlossene Zulassung der Beschwerde ist unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat für die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde angenommen, dass eine im Beschluss übersehene Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 319 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Gericht das Rechtsmittel in dem Beschluss zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muss selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein. Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlussfassung ergibt (BGH AnwBl. 2004, 729, 730).
Diese hier entsprechend zu prüfenden engen Ausnahmevoraussetzungen für die Nachholung des Ausspruchs der Zulassung der Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG im Wege eines Berichtigungsbeschlusses sind nicht gegeben. Weder aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Januar 2005 selbst noch aus den Zusammenhängen aus den Vorgängen der Beschlussfassung lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht seinerzeit die Beschwerde zulassen wollte.
Allein aus dem Schweigen zu einer entsprechenden Anregung eines Verfahrensbeteiligten kann ein Wille, die Beschwerde zuzulassen, nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Eine solche Annahme würde in allen Fällen, in denen ein Verfahrensbeteiligter die Zulassung eine Rechtsmittels anregt, zu einer nicht tragbaren Unsicherheit über die Frage fuhren, ob die Zulassung doch gewollt war, obwohl der Beschluss hierüber keine Erwägungen enthält.
Das Beschwerdeverfahren ist nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Unterschriften
Haberkamp
Fundstellen
Haufe-Index 1552418 |
FamRZ 2005, 1583 |