Verfahrensgang

AG Neuwied (Aktenzeichen 43 C 904/12)

 

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrte, soweit es hier interessiert, weiterhin die Ungültigerklärung des in der Eigentümerversammlung vom 15. Juni 2012 zu TOP 4.9 gefassten Beschlusses sowie die Feststellung, dass ein Beschluss mit folgendem Inhalt zustande kommen ist:

„An den Kläger wird aus der Rücklage wegen der Auswechslung der Fenster im Jahre 2011 im Dachgeschoss ein Betrag in Höhe von 5.661,60 EUR ausgezahlt.”

Die Parteien des Rechtsstreits bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft „… Pfädchen, …. In der Teilungserkiärung vom 15. Dezember 1998 heißt es unter dortigen Ziffer IV. 3, wo die Tragung der Kosten des Gemeinschaftseigentums geregelt sind, u.a.:

„Unabhängig von den Eigentumsverhäitnisses trägt jeder Eigentümer die Kosten der Reparatur/Erneuerung von Fenstern und Türen, die zu seiner Einheit räumlich gehören (Rahmen und Glasteile) selbst.”

Das Dach des von einem Bauträger errichteten Wohnhauses wies erhebliche bauliche Mängel auf. Im Jahr 2005 war daher zwischen den damaligen Wohnungseigentümern und dem Bauträger ein selbständiges Beweisverfahren anhängig (Landgericht Koblenz 16 OH 1/05). Gestützt auf das dort eingeholte Gutachten begehrte der Kläger die Sanierung der zu seiner Wohnung gehörenden Dachfenster. Eine Beschlussfassung über die Sanierung erfolgte nicht. Der Kläger ließ die Fenster im Frühjahr 2011 austauschen. Die ihm dafür in Rechnung gestellten Kosten, abzüglich der zusätzlich angebrachten Rollläden, beliefen sich auf 5.66.60 EUR. In der Eigentümerversammlung vom 19. Oktober 2011, in der der Kläger beantragte, ihm die gezahlten Kosten zu erstatten, verweigerten die Beklagten die Verwalterin zu beauftragen, den Betrag zu erstatten. •

In der Eigentümerversammlung vom 15. Juni 2012 beantragte der Kläger erneut die Auszahlung der aufgewendeten Kosten zu beschließen. Im Protokoll der Versammlung heißt es unter TOP 4.9 (GABI. 28):

„Auszahlung von 5.661,60 EUR aus der Rücklage an Herrn… wegen Fensterwechsel Hier kann keine Klärung stattfinden, über die Rechtmäßigkeit kann nur ein Rechtsanwalt oder gar ein Gericht befinden.”

Das Abstimmungsergebnis lautete: Ja: 1 (Herr…), Nein: 2, Enthaltung 0

Zur Begründung seiner Klage, mit der er auch die Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 15. Juni 2012 gefassten Beschlüsse zu TOP 4.7 und 4.4 begehrte, machte er in Bezug auf TOP 4.9 geltend, dass die zu seiner Dachgeschosswohnung gehörenden Dachfenster bereits bei Errichtung des Wohnhauses falsch eingebaut worden seien. Infolge eines Baumangels seien die Fenster im Laufe der Zeit durchfeuchtet und verfault; der Austausch sei daher erforderlich gewesen. Eine Beschlussfassung der Gemeinschaft habe nicht herbeigeführt werden können. Die Kosten des Fensteraustausches seien von der Gemeinschaft zu tragen.

Die Beklagten bestritten die Erforderüchkeit des vom Kläger vorgenommenen Austausches der Dachfenster. Jedenfalls müsse sich der Kläger ein Mitverschulden zurechnen lassen, da er die Fenster erst im Jahr 2010 ausgewechselt habe, obwohl ihm bereits seit 2005 die Mängel bekannt gewesen seien.

Das Amtsgericht Neuwiod hat durch Urteil vom 5. Dezember 2013 neben der Feststellung der Nichtigkeit bzw. Erklärung der Ungültigkeit der in der Eigentümerversammlung vom 15. Juni 2012 zu TOP 4.4 und 4.7 gefassten Beschlüsse, die Klage in Bezug auf den Beschluss zu TOP 4.9. abgewiesen. Der angefochtene Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, da er der Kostentragungsregelung der Teilungserklärung entspreche. Dabei erfasse diese Kostentragungspflicht auch die Instandsetzung einzelner Bestandteile des Gemeinschaftseigentums in Bezug auf dessen ordnungsgemäße erstmalige Herstellung. Der Kläger habe daher schon die Kosten des Austauschs der durch einen anfänglichen Einbaufehler unbrauchbar gewordenen Dachfenster zu tragen. Hier jedoch mache der Kläger nicht Kosten für die Beseitigung eines anfänglichen Einbaufehlers geltend; denn er begehre Ersatz der Kosten, die ihm dadurch entstanden seien, dass die Fenster, die als solche mangelfrei gewesen seien, durch einen fehlerhaften Einbau und nachfolgender Feuchtigkeitseindringung erneuerungsbedürftig geworden seien.

Mit seiner Berufung vom 13. Januar 2014 verfolgte der Kläger sein erstinstanzliches Verfahrensziel, soweit er nicht bereits erstinstanzlich erfolgreich war, weiter. Er rügte fehlerhafte Rechtsanwendung.

Die Eigentümer haben am 28. April 2014 vereinbart, dass an dem Negativbeschluss vom 15. Juni 2012 nicht mehr festgehalten werde und aus der Instandhaltungsrücklage an den Kläger ein Betrag in Höhe von 5.661,60 EUR für die Instandsetzung der Dachfenster des gemeinschaftlichen Eigentums ausgezahlt wird.

Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Nachdem der Rechtsstreit in Bezug auf die allein im Berufungsrechtszug anhängige Beschiussanfechtungsklage zu TOP 4.9 in der Hauptsache erl...

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