Verfahrensgang

AG Betzdorf (Entscheidung vom 14.11.2011; Aktenzeichen 11 IK 45/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 14.11.2011, Az: 11 IK 45/05, aufgehoben. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2. vom 21.06.2011 und der Antrag der weiteren Beteiligten zu 3. vom 27.09.2011 auf Versagung der Restschuldbefreiung werden jeweils kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

In dem auf den Eigenantrag des Schuldners vom Amtsgericht Betzdorf über sein Vermögen am 19.09.2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren (GA Bl. 93 f) wurde im Ergebnis der Abhaltung des Schlusstermins dem Schuldner durch Beschluss vom 11.07.2008 (GA Bl. 233) die Restschuldbefreiung angekündigt, der weitere Beteiligte zu 1; zum Treuhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt und die Laufzeit der Abtretung seiner Bezüge für den Zeitraum von sechs Jahren nach der am 19.09.2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgelegt. Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 22.07.2008 zugestellt (Bl. 235). Das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde durch den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 10.10.2008 zugestellten (GA Bl. 254) Beschluss vom 02.10.2008 (GA Bl. 243) aufgehoben.

Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2. vom 21.06.2011 (GA Bl. 357) und der weiteren Beteiligten zu 3. vom 27.09.2011 (GA Bl. 379 f) hat das Amtsgericht nach Anhörung des Treuhänders und des Schuldners letzterem die Restschuldbefreiung durch Beschluss vom 14.11.2011 nach §§ 300 Abs. 2, 296 Abs. 1, 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO wegen Nichtabführung seiner über dem pfändungsfreien Betrag liegenden Einkünfte in einer Gesamthöhe von 5.553,26 € und wegen der verspäteten bzw. unvollständigen Erreichung der vom Treuhänder erbetenen Gehaltsabrechnungen versagt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 25.11.2011 (GA Bl. 402 f). Darin macht er geltend, dass er stets engen Kontakt zum Insolvenzverwalter (richtig Treuhänder) gehalten habe, er diesem rechtzeitig mitgeteilt habe, dass er nicht mehr in der Lage sei, die vorgesehenen Raten zu leisten; dieser auf mehrfache Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten nicht reagiert und ihn zuletzt wegen Herabsetzung der Raten an das Gericht verwiesen habe, er sich nach Neufestsetzung der Raten wiederum erfolglos an ihn gewandt und um Neuberechnung der Zahlungen unter Einschluss der Rückstände ersucht habe, so dass er die Berechnung letztlich selbst vorgenommen habe und der Treuhänder erst auf mehrfache Nachfrage die Kontonummer für die Zahlungen mitgeteilt habe. Mit Schreiben vom 13.01.2012, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Schuldner hierzu weiter vorgetragen. Dem hat der Treuhänder mit Schriftsatz vom 02.02.2012 (GA Bl. 431 ff) widersprochen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 300 Abs. 3 InsO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.

Der angefochtenen Beschluss ist aufzuheben und die Anträge der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. auf Versagung der Restschuldbefreiung sind zurückzuweisen, weil sie unzulässig sind.

Durch den angefochtenen Beschluss wurde dem Schuldner - nach abgelaufener Laufzeit der Abtretungserklärung ohne vorzeitige Beendigung - die Restschuldbefreiung auf Antrag der Gläubiger unter Bejahung der Voraussetzungen der §§ 296 Abs. 1, 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach § 300 Abs. 2 InsO versagt.

Die unter die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO fallenden Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 18.12.2008, IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 RN 9 ff; Beschluss vom 14.01.2010, IX ZB 78/09, ZInsO 2010 RN 9). Dies setzt die Kenntnis des Schuldners von diesen Umständen und damit die Kenntnis von dem Ankündigungsbeschluss und dem Aufhebungsbeschluss voraus (BGH, Beschluss vom 14.01.2010, IX ZB 78/09, ZInsO 2010 RN 10). Nach Aktenlage wurden der Ankündigungsbeschluss am 11.07.2008 (GA Bl. 233) und der Aufhebungsbeschluss am 02.10.2008 (GA Bl. 243) erlassen. Da der Aufhebungsbeschluss nebst Merkblatt über die Wohl Verhaltensperiode der Schuldnerseite am 10.10.2008 zugestellt wurde, dauerte die Wohlverhaltensperiode, in der der Schuldner den Obliegenheiten des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nachzukommen hatte, vom 11.10.2008 bis zum 19.09.2011 (§ 287 Abs. 2 InsO).

Nach § 296 Abs. 1 InsO versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung den Gläubigern bekannt gew...

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