Verfahrensgang
AG Sinzig (Urteil vom 27.06.2017; Aktenzeichen 10a C 13/16 WEG) |
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die am 04.08.2017 eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 27.06.2017, Az: 10a C 13/16 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Klägerin wird deshalb im Kosteninteresse Berufungsrücknahme empfohlen.
3. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zum Hinweisbeschluss bis zum 10.01.2018 schriftlich Stellung zu nehmen bzw. die empfohlene Berufungsrücknahme zu erklären.
Tatbestand
Unabhängig von der mit richterlicher Verfügung vom 28.11.2017 bis zum 02.01.2018 gesetzten Frist für die Klägerin, zur Berufungserwiderung der Beklagten Stellung nehmen zu können, hat die Kammer die Sache inzwischen beraten und weist unter Aufhebung der der Klägerin bis zum 02.01.2018 gesetzten Berufungsreplikfrist auf Folgendes hin:
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind in der vorliegenden Sache erfüllt, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I.
Die Klägerin errichtete als Bauträgerin die WEG B. Straße, R. Alle der von ihr errichteten (ca. 50) Sonder- und Teileigentumseinheiten einschließlich der Stellplätze wurden an Erwerber verkauft und bezogen.
Mit dem am 01.02.2014 beurkundeten Vertrag verkaufte die Klägerin die Wohneinheiten Nr. 16 und 17 an die Eheleute Z. und G.-Z. und ließ sie auf. Die Eheleute zogen im April 2014 in die zusammengelegten Wohneinheiten ein und erlangten eine Eintragungsvormerkung im Grundbuch. Unter dem 25.06.2014 trat die Klägerin vom Kaufvertrag wegen des Streits über erwerberseitig beanspruchte Restarbeiten und Gewährleistungsansprüche i.V.m. der nicht erfolgten Hinterlegung des restlichen Kaufpreises zurück. Da die Erwerber sich weigerten auszuziehen, verklagte die Klägerin sie u. a. auf Herausgabe und Löschung der Vormerkung im Grundbuch. Die Klage wurde vom Landgericht Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2016 zuerkannt (vgl. GA Bl. 37 ff) und im Berufungsverfahren vom OLG Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 05.10.2016 (GA Bl. 107 ff) abgewiesen; das von der Klägerin dagegen angestrengte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren am BGH ist noch nicht beendet.
Die jetzige Verwalterin der WEG vertrat die Ansicht, dass die Klägerin für die. Wohneinheiten Nr. 16 und 17 nicht mehr stimmberechtigt sei sondern die Erwerber und lud deshalb nur diese zur Eigentümerversammlung am 05.07.2016 ein. Dort fassten die Eigentümer die aus dem Protokoll über die Eigentümerversammlung (GA Bl. 52 ff) ersichtlichen Beschlüsse, auf die verwiesen wird.
Die Klägerin hat mit ihrer am 04.08.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Klage sämtliche Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.07.2016 mit der Begründung angefochten, dass sie zur Eigentümerversammlung nicht eingeladen worden sei und ihr Stimmrecht nicht habe ausüben können, obgleich sie weiterhin im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümerin und rechtswirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, zudem hilfsweise die den Erwerbern vormals erteilte Stimmrechtsvollmacht widerrufen habe, wodurch die Ausübung des Stimmrechts durch die Erwerber entfallen sei, d. h. wieder ihr zustehe.
Das Amtsgericht hat die Beschlussanfechtungsklage der Klägerin durch Urteil vom 27.06.2017 (GA Bl. 177 ff) mit folgender Begründung abgewiesen: Zwar stehe nach § 25 Abs. 2 WEG das Stimmrecht dem Wohnungseigentümer zu und sei die Klägerin zum Zeitpunkt der Wohnungseigentümerversammlung die für die beiden Wohneinheiten eingetragene Wohnungseigentümerin gewesen. Da es sich hier aber (zunächst) um eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt habe, in der allen Erwerbern, für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und denen der Besitz an der erworbenen Wohnung übergeben worden sei, das Stimmrecht in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG zustehe, das auch nicht verloren gehe, wenn ein Erwerber als zweiter Eigentümer im Grundbuch eingetragen und die Wohnungseigentümergemeinschaft dadurch in Vollzug gesetzt werde, seien die werdenden Eigentümer Z. und G.-Z. als Ersterwerber der Wohneinheiten 16 und 17 bis zu ihrer Eintragung im Grundbuch stimmberechtigt. Es sei zum Zeitpunkt der Einladung und Durchführung der Eigentümerversammlung auf die bestehende Auflassungsvormerkung abzustellen, die den Rechtsschein erzeuge, es stünde eine Eintragung der Erwerber als Volleigentümer unmittelbar bevor. Einem Dritten (Verwalterin) müsse im Rechtsverkehr erlaubt sein, sich auf die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu verlassen und die Einladung zur Eigentümerversammlung diesem Rechtsschein entsprechend vorzunehmen. Der Streit um die Wirksamkeit des Rücktritts zwischen den Vertragsparteien könne hingegen keine Auswirkungen darauf haben, wer zur Eig...