Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen den Kostenansatz gem. § 14 Abs. 3 KostO. Jahresgebühr gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 KostO bei beschränkter Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 12.11.2004; Aktenzeichen 3 H XVII 455/00)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 18. Juli 2001 zunächst eine vorläufige Betreuung und mit Beschluss vom 3. Juli 2002 eine endgültige Betreuung für die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Postangelegenheiten eingerichtet. Der Beteiligte zu 1) wurde zum Betreuer und die Beteiligte zu 2) zur Ersatzbetreuerin bestellt. Die Jahresgebühr für die Betreuung wurde am 4. Oktober 2001 auf 200 EUR festgesetzt.

Der Ehemann der Betroffenen ist am 28. Mai 2002 verstorben. Die Betroffene ist dessen beschränkte Vorerbin; Testamentsvollstreckung ist angeordnet.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. November 2004 setzte die Rechtspflegerin den Geschäftswert für die Berechnung der Jahresgebühr nach § 92 KostO auf 512.398,49 EUR fest. Sie hat das von der Betroffenen ererbte Vermögen berücksichtigt.

Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2005. Sie sind der Ansicht, maßgebend für die Gebührenberechnung sei das reine und unbeschränkte Vermögen der Betreuten zum Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit der Jahresgebühr. Die Berücksichtigung einer Änderung sei ausgeschlossen.

Die Kammer hat den Beteiligten zu 3) angehört. Dieser hat eine Stellungnahme abgegeben. Die nach § 14 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Die Höhe des zur Berechnung der Jahresgebühr nach § 92 KostO festgesetzten Geschäftswerts begegnet keinen Bedenken.

Nach § 92 Abs. 1 Satz 2 KostO wird für Dauerbetreuungen für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von 5 EUR für jede angefangenen 5.000 EUR erhoben, um die das reine Vermögen der Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 EUR übersteigt. Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der Betreuung, später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig, § 92 Abs. 1 Satz 4 KostO.

Für die einzelne Jahresgebühr ist das Vermögen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit maßgebend, § 18 Abs. 1 KostO, und zwar auch dann, wenn der Vermögensgegenstand im Laufe des durch die Jahresgebühr abgegoltenen Zeitabschnitts größer oder kleiner geworden ist; ein Vermögenszuwachs nach Fälligkeit der Jahresgebühr kann erst bei der Berechnung der nächsten Jahresgebühr berücksichtigt werden (Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand März 2005, § 92 Rdn. 9).

Vorliegend geht es um die Jahresgebühr für die Jahre, die dem der Einleitung der Betreuung folgenden Kalenderjahr folgen, als um die Jahre 2003 und 2004. Ein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Jahresgebühren (1. Januar 2003 und 1. Januar 2004) eingetretener Vermögenszuwachs ist folglich ohne weiteres bei der Berechnung der Jahresgebühren für 2003 und 2004 zu berücksichtigen.

Ohne Erfolg berufen sich die Beteiligten zu 1) und 2) auf die Kommentierung bei Rohs/Wedewer/Waldner in KostO, § 92 Rdn. 17, 18. Dort heißt es: „Sehr umstritten ist die Frage, ob bei der Wertberechnung das Vermögen berücksichtigt werden darf, das der Fürsorgebedürftige während einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft durch Rechtsgeschäft erwirbt. In der Rechtsprechung wird sie überwiegend bejaht, in der Literatur meist verneint. Die Berücksichtigung derartigen Vermögens kommt aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Gebühren können von der Fälligkeit an, also mit der Anordnung, eingezogen werden. …” Diese Ausführungen beziehen sich auf die in Rdn. 17 von Waldner gemachten Ausführungen zu den Gebühren nach §§ 93, 95 KostO. Bei diesen Gebühren kommt es darauf an, ob das gesamte Reinvermögen des Fürsorgebedürftigen im Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung 25.000 EUR übersteigt oder nicht. Im Anwendungsbereich der §§ 93, 95 KostO berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Vermögen, das der Fürsorgebedürftige/Betreute während einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft durch Rechtsgeschäft, also nach Fälligkeit der Gebühr, erwirbt.

Um eine solche Fallkonstellation geht es vorliegend nicht. Ausgehend von den für die Jahresgebühren 2003 und 2004 (§ 92 Abs. 1 Satz 4 KostO) geltenden Fälligkeitszeitpunkten hat die Rechtspflegerin das dann jeweils vorhandene Vermögen der Betroffenen ermittelt und als Geschäftswert festgesetzt. Es geht hier gerade nicht um Veränderungen im Vermögen nach Fälligkeit.

Bei der (beschränkten) Vorerbschaft handelt es sich um einen Vermögenszuwachs, der – da vor Fälligkeit eingetreten – bei der Berechnung der Jahresgebühr nach § 92 KostO berücksichtigt werden muss.

Zum Vermögen gehört nach allgemeiner Ansicht auch das ererbte, einer Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen (BayObLG Rpflger 1997, 86; OLG Hamm Rpfleger 1973, 451; Korintenberg/Lappe,...

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