Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 22.01.2003; Aktenzeichen 21 IK2/03)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Beschwerdewert wird auf 34.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Am 7. Januar 2003 stellte die Gläubigerin einen Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287 InsO. Mit Schreiben vom 13. Januar 2003 (Bl. 41 d.A.) wies die Amtsrichterin daraufhin, dass der Verbraucher-Insolvenzeröffnungsantrag unzulässig sein dürfte, da das Insolvenzverfahren nach § 1 InsO nur statthaft zur gemeinschaftlichen Befriedigung mehrerer Gläubiger sei und die Schuldnerin nur eine Gläubigerin habe.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht am 22. Januar 2003 den Antrag der Schuldnerin als unstatthaft abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nur eine Gläubigerin vorhanden, es könne das Einzelzwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO betrieben werden.

Die Schuldnerin legte gegen diesen, ihr am 25. Januar 2003 zugestellten Beschluss am 27. Januar 2003 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgericht sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus, in einem anderen Gerichtsbezirk würden Verbraucherinsolvenzverfahren auch nur bei einem Gläubiger durchgeführt. Es könne nicht zu ihrem Nachteil führen, dass sie nur einen, nicht mehrere Gläubiger habe.

Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor.

Auf die Bitte der Kammer, die in der Beschwerde genannte Rechtsprechung vorzulegen, erfolgte keine Reaktion der Schuldnerin.

Die nach §§ 6, 34 InsO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfanglich Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin abgewiesen.

Nach § 1 S. 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich dieses wesentliche Ziel des Insolvenzverfahrens. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 1 (vgl. Hess, InsO § 1 Rn. 2f) ist ausgeführt:

"... Dennoch liegt dem neuen Verfahren ein einheitliches Hauptziel zugrunde. Die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Dieses Ziel ist in erster Linie maßgeblich für die Entscheidungen, die innerhalb des Verfahrens zu treffen sind. Das Insolvenzrecht dient der Verwirklichung der Vermögenshaftung in Fällen, in denen der Schuldner zur vollen Befriedigung aller Gläubiger nicht mehr in der Lage ist. Insofern ergänzt es das Recht der Einzelvollstreckung, das im achten Buch der ZPO geregelt ist. Das Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger wird zu Beginn des Gesetzes in § 1 Satz 1 hervorgehoben, da es das gesamte Insolvenzverfahren prägt...."

Die Kammer sieht in Hinblick auf das klare Ziel des Gesetzgebers durch das Insolvenzrecht das Recht der Einzelvollstreckung zu ergänzen und eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger in Fällen, in denen der Schuldner zu vollen Befriedigung aller Gläubiger nicht mehr in der Lage ist, keinen Anlass, die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren auch bei nur einem Gläubiger anzunehmen. Für die Befriedigung nur eines Gläubigers sind die Regelungen der ZPO zur Zwangsvollstreckung geeignet und ausreichend, den Belangen von Schuldner und Gläubiger gerecht zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO.

Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 37 GKG entsprechend dem geschätzten Wert der Insolvenzmasse festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3028275

ZInsO 2003, 909

ZInsO 2003, 909-910 (Volltext mit red. LS)

ZVI (Beilage) 2004, 20 (amtl. Leitsatz)

ZVI 2003, 669

ZVI 2003, 669 (Volltext mit red. LS)

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