Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 09.12.2008; Aktenzeichen 219 C 409/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.12.2008 (Az.: 219 C 409/08) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte war Mieterin des Klägers bezüglich einer Wohnung in der L-Gasse in Köln.
Gemäß dem Mietvertrag vom 24.08.1995 (Bl. 3 d. A.) waren für Betriebskosten eine Pauschale von 40,00 DM (20,45 €) und für Heiz- und Warmwasserkosten Vorauszahlungen von 100,00 DM (51,13 €) zu zahlen.
Der Kläger hat erstinstanzlich Nebenkosten für das Jahr 2005 gemäß Abrechnung vom 31.10.2006 (Bl. 4 ff.) in Höhe von 1.247,56 € begehrt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abrechnung wird auf diese Bezug genommen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich unter anderem beanstandet, dass die Abrechnung vom 31.10.2006 gegen die Vereinbarungen des Mietvertrages verstoße. Insbesondere enthalte sie auch eine Abrechnung über die Betriebskosten, obwohl gemäß Mietvertrag diesbezüglich nur eine Pauschale geschuldet sei. Zudem sei die Abrechnung auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorauszahlungen für die Heiz-und Warmwasserkosten sowie für die die Betriebskosten aufgeschlüsselt seien.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass auch in den zurückliegenden Jahren über die Betriebskosten abgerechnet worden sei, so dass auch bezüglich des Jahres 2005 derart zu verfahren sei. Selbst wenn man dies anders sähe, bestünde zumindest ein Anspruch auf Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 1.108.18 € (1.721,74 € abzüglich der tatsächlich gezahlten Vorauszahlungen in Höhe von 613,56 €). Die Abrechnung sei nämlich nachvollziehbar und formell wirksam. Die Vorauszahlungen für die Heizkosten seien anlässlich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003 (richtig wohl 2004) von 51,13 € auf 70,00 € angehoben worden, so dass in die Abrechnung diesbezüglich Sollvorauszahlungen von 1 x 51,13 + 11 x 70,00 € eingestellt worden seien. Zudem beträfen die Einwendungen der Beklagten lediglich die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung und seien gemäß § 556 Abs. 3 BGB präkludiert.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.12.2008 (Bl. 38 ff. d. A.) vollumfänglich abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellt der Kläger nunmehr unstreitig, dass die Beklagte hinsichtlich der Betriebskosten lediglich die Zahlung einer Pauschale schulde. Allerdings führe - so sein Ansicht - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein der Umstand, dass in der streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnung Kosten enthalten waren, die der Mieter nicht bzw. nur als Pauschale zu tragen habe, nicht zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung. Selbiges gelte für die Angabe von Sollvorauszahlungen in der betreffenden Abrechnung. Bezüglich der eingestellten Sollvorauszahlungen trägt der Kläger im Berufungsverfahren zudem erstmals vor, dass anlässlich der Nebenkostenabrechnung 2003 die Betriebskosten auf 51,13 € und schließlich anlässlich der Nebenkostenabrechnung 2004 - beginnend mit Februar 2005 - auf 74,00 € erhöht worden seien. Allerdings sei - so seine Ansicht - die Frage, ob die Sollvorauszahlungen in der streitgegenständlichen Abrechnung zutreffend angegeben waren, auch rein materieller Natur und beträfe lediglich die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung. All dies habe das Amtsgericht verkannt und die Abrechnung fälschlicherweise für formell unwirksam gehalten.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 09.12.2008 (Az.: 219 C 409/08) zu verurteilen, 1.247,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per 01.03.2006 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und hält das Urteil des Amtsgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Urteil des Amtsgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde liegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Nebenkostenabrechnung vom 31.10.2006 (Bl. 2 ff. d. A.), aus der der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 1.247,56 € herleitet, bereits formell unwirksam ist.
Grundsätzlich muss eine Abrechnung, um formell wirksam zu sein, die Gesamtkosten, den Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Anteils der einzelnen Mieter und die Vorauszahlungen enthalten. Zudem muss sie klar, übersichtlich und aus sich heraus für einen juristisch und betriebswirtschaftlich n...