Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30.7.2010 - 27 C 60/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus Titeln, die sie in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße in Bonn erwirkt hat, gegenüber den Klägern vollstrecken darf.
Die Kläger sind gemeinschaftliche Eigentümer einer Sondereigentumseinheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße in Bonn. Die Beklagte war Verwalterin dieses Objektes und wurde durch Beschluss des OLG Köln vom 22.8.2008 - 16 Wx 228/07 - mit Wirkung zum 1.10.2008 vom Verwalteramt abberufen. Für die Begründung der Entscheidung wird auf den Beschuss (Bl.77ff) Bezug genommen.
Die Beklagte war gem. § 5 Ziffer 5 des Verwaltervertrages (Bl.75) dazu ermächtigt, rückständige Hausgelder im eigenen Namen und für Rechnung der Gemeinschaft oder im Namen der Gemeinschaft geltend zu machten. Die Beklagte nahm die Kläger aufgrund dieser Ermächtigung in zahlreichen Verfahren auf Zahlung von Hausgeldbeträgen aufgrund beschlossener Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen oder Sonderumlagen in Anspruch.
In folgenden Verfahren sind Zahlungstitel ergangen:
Beschluss des OLG Köln vom 27.8.2008 - 16 Wx 260/07 -
Beschluss LG Bonn vom 29.10.2007 - 8 T 112/07 -
Beschluss AG Bonn vom 24.1.2008 - 28 II 131/07 -
Urteil AG Bonn vom 24.10.2008 - 27 C 110/08.
Zu Gunsten der Beklagten sind Kostenfestsetzungsbeschlüsse in folgenden Verfahren ergangen:
Beschuss AG Bonn vom 4.6.2009 - zu AG Bonn 28 II 253/05;
Beschluss AG Bonn vom 5.8.2009 - zu AG Bonn 28 II 131/07- und die weiteren zwei Instanzen
Beschuss AG Bonn vom 30.7.2009 zu AG Bonn 27 C 110/08 -
Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus den obengenannten rechtskräftigen Titeln. Die neue Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Fa. I Hausverwaltung GmbH, Bonn, ist mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung einverstanden.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte aus den Titeln nicht mehr vollstrecken dürfe. Nach der Abberufung durch das OLG Köln und Beendigung des Verwaltervertrages sei die Grundlage für eine Prozessstandschaft seitens der Beklagten entfallen sei. Nach der Entscheidung des OLG Köln - 16 Wx 228/07 - sei den Wohnungseigentümern eine Zusammenarbeit mit der Beklagten nicht mehr zumutbar. Die Beklagte habe insbesondere nach Beendigung der Verwaltertätigkeit kein schutzwürdiges eigenes Interesse mehr an der Durchsetzung des fremden Rechts. Soweit darauf abgestellt werde, dass der Verwalter auch nach Ausscheiden aus dem Verwalteramt als ermächtigt angesehen werde, ein anhängiges Verfahren bis zum Abschluss fortzuführen, beziehe sich diese Ermächtigung lediglich auf das Erkenntnisverfahren. Des Weiteren sind die Kläger der Auffassung, dass die Inanspruchnahme durch die Beklagte für sie unzumutbar sei. Die Beklagte betreibe die Vernichtung ihrer Existenz.
Das Amtsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Für die Begründung wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Gegen die am 6.8.2010 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts Bonn haben die Beklagten am 4.9.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 20.10.2010 mit Schriftsatz vom 19.10.2010, eingegangen bei Gericht am 20.10.2010 begründet.
Mit der Berufungsbegründung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Auffassung, dass die Befugnis der Beklagten zu prozessstandschaftlichem Handeln mit der Abberufung durch das OLG und der Beendigung des Verwaltervertrages geendet habe. Das Erlöschen der Befugnis zu prozesstandschaftlichem Handeln sei von Amts wegen zu beachten und stelle eine Einwendung nach § 767 ZPO dar. Aus der Entscheidung des BGH vom 6.5.1993 (NJW 1993,1924) ergebe sich außerdem, dass die Tätigkeit des WEG-Verwalters der des Konkursverwalters, Zwangsverwalters und Nachlasspflegers vergleichbar sei, so dass hier eine ähnliche Interessenlage wie bei der gesetzlichen Prozessstandschaft vorliege.
Prozessstandschaftliche Titel seien nicht nur die Sachtitel sondern auch die Kostentitel. Aus der Rechtsprechung des BGH ergebe sich, dass Sach- und Kostenentscheidungen Rechtskraft gegenüber den Ermächtigenden schafften. So habe die Beklagte auch Kostenfestsetzung mit dem erklärten Hinweis auf § 4 Nr. 13 UStG beantragt, also Umsatzsteuerbefreiung für die Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt. Die Kläger vertreten weiter die Auffassung, dass eine Titelnutzung durch die Beklagte nach Maßgabe der Urteile des BGH vom 26.10.1984 (NJW 1985,809) und vom 7.5...