Verfahrensgang
AG Brühl (Urteil vom 19.03.2012; Aktenzeichen 23 C 619/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 19.03.2012, 23 C 619/09, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Am A-Straße 28 in … X. Hälftige Wohnungseigentümer der Einheit 1 sind die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann, auf diese entfallen ein Drittel Miteigentumsanteile. Hälftige Wohnungseigentümer der Einheiten 2 und 3, auf die ebenfalls jeweils ein Drittel Miteigentumsanteile entfallen, sind die Beklagten. Zu den Wohneinheiten 1 und 2 gehört jeweils die vor dem Wohnraum befindliche Balkonterrasse, dabei handelt es sich um eine durchgehende Betonplatte mit Bodenbelag, die im Bereich der Einheit 1 noch die ursprünglich verlegten Fliesen aufweist, wohingegen im Bereich der Einheit 2 Natursteinplatten mit darunterliegender Kunststofffolie verlegt und darüber hinaus ein Dach über dem Balkon errichtet worden ist.
Die Teilungserklärung vom 12.05.1987 sieht u.a. folgende Regelungen vor:
„II.
Gegenstand des Sondereigentums sind die Räume, die zu der einzelnen Wohnung gehören einschließlich der jeweils dazugehörigen Garage. Zum Sondereigentum gehören weiterhin die Terrassenbalkone der Wohnungen im Obergeschoss. (…)
VI.
Jeder Wohnungseigentümer hat für die Entscheidung in der Miteigentümerversammlung eine Stimme. Ist Miteigentümer eine Personenmehrheit so kann sie ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben.
In der Miteigentümerversammlung kann sich jeder Miteigentümer oder jedes Mitglied einer Personenmehrheit durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. (…)
IX.
Jeder Wohnungseigentümer hat die mit seinem Wohnungseigentum verbunden Kosten alleine zu tragen. Gemeinschaftliche Kosten sind zu dritteln. Größere Instandsetzungen der gemeinschaftlichen Anlage müssen abgesprochen werden. (…)”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Fotokopie der Teilungserklärung, Anlage K1, Bl. 15 ff. d.A., Bezug genommen.
Auf das Einberufungsverlangen der Klägerin lud die Verwalterin zur Eigentümerversammlung am 25.11.2009 mit dem Tagesordnungspunkt 1: „Instandsetzung bzw. Austausch des Balkonbelages und eventuell beschädigter Estrich im Sondereigentum der Familie E. Hier Besprechung und Beschlussfassung über die Kostenverteilung. Ein entsprechendes Angebot wird zur Versammlung vorliegen” ein. An der Versammlung nahm der Ehemann der Klägerin mit Stimmrechtsvollmacht der Klägerin teil. Das Protokoll enthält folgende Angaben über den Verlauf der Eigentümerversammlung:
„Persönlich Anwesend sind: Frau T und Herr T. Vertreten durch Vollmacht für ihren Mann, L, Frau E. Herr E ist nicht anwesend und hat keine Vollmacht gesandt. Somit ist die Beschlussfähigkeit mit 5/6tel der stimmberechtigten Eigentümer gegeben.
Herr L stellt den Antrag zur Gemeinschaftsordnung zur Änderung des Tagesordnungspunktes 1 wie folgt: TOP 1 Instandsetzung bzw. Austausch des Bodenbelags und evtl. beschädigter Estrich im gesamten Balkonbereich.
Dafür Herr L: 1/6 tel
Dagegen Frau T 2/6 tel, Herr T 2/6 tel
Der Antrag ist somit mehrheitlich abgelehnt. Die Verwaltung verkündet das Ergebnis.
TOP 1 Die Gemeinschaft beschließt die Instandsetzung & Austausch des Balkonbelages im Sondereigentum der Familie E, in diesem Fall auf Kosten der Familie E. Die Verwaltung stellt die eingeholten Angebote hierfür Familie E zur Verfügung.
Dagegen: Herr L: 1/6 tel
Dafür: Frau T 2/6tel, Herr T 2/6tel
Der Antrag ist somit mehrheitlich angenommen. Die Verwaltung verkündet das Ergebnis”.
Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage der Klägerin, die zudem begehrt hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, die Nässeschäden der durchgehenden Balkonanlage an der Wohnung der Klägerin und der Nachbarwohnung fachgerecht auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beheben und die Balkonflächen zu sanieren. Sie hat neben der Rüge formaler Mängel vorgetragen, die Balkonanlage weise erhebliche Feuchtigkeitsschäden auf, die auf eine überalterte und brüchig gewordene Balkonabdichtung zurückzuführen sei. Es handele sich um einen Mangel der ursprünglichen Bausubstanz, der von außen durch eine abbrechende Wasserabflusskante zur Dachrinnenentwässerung feststellbar sei. Zur Vermeidung weiterer Folgeschäden seien Reparaturarbeiten erforderlich. Da sowohl die Dichtung als auch die Kragplatte beschädigt seien, handele es sich um eine Sanierung von Gemeinschaftseigentum, demgemäß die Gemeinschaft auch die Kosten zu tragen habe.
Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Substanz der Balkonplatte völlig unbeeinträchtigt sei. Weder Dichtung noch die Wasserabflusskante sei beeinträchtigt, lediglich der Oberbodenbelag sei schadhaft. Erforderlich sei lediglich dass die Fliesen und der Mörtel überholt werden. Ferner haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass die Beschlussfassung auch unter Berücksichti...