Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 14.10.2010 - Az.: 29a C 62/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte ist als Eigentümer der Wohnungen WE a) und WE b) Mitglied der Klägerin. Diese nimmt ihn auf Zahlungen für eine vermeintlich am 29.06.2005 beschlossene Sonderumlage in Anspruch. Ende 2006 wurde die Zwangsverwaltung für die vorgenannten Wohnungen angeordnet und Herr P als Zwangsverwalter bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 174 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat behauptet, dass in der Versammlung der Wohnungseigentümer am 29.06.2005 unter TOP 4 eine Sonderumlage in Höhe von 120.000,00 € beschlossen worden sei. Hierbei seien auf die Wohnungen des Beklagten Beträge in Höhe von 2.644,56 € und 5.113,92 € entfallen. Nachdem darauf 1.387,21 € sowie 1.996,25 € gezahlt worden seien, sei für die Wohnung a) noch ein Restbetrag in Höhe von 1.257,31 € und für die Wohnung b) ein Betrag in Höhe von 4.374,98 € offen. Sie ist der Ansicht, sowohl die Zahlungen der Sonderverwalterin A Immobilien, die durch den Beklagten bevollmächtigt worden war, als auch die Zahlungen des Zwangsverwalters seien dem Beklagten zurechenbar.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie zu Händen der Verwalterin 4.374,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, da er selbst keine Zahlungen auf die Sonderumlage geleistet habe.
Das Amtsgericht hat den Beklagten gemäß dem Antrag der Klägerin verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass der Anspruch entstanden sei, da in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.06.2005 unter TOP 4 eine Sonderumlage beschlossen worden sei und der Beklagte diesen Beschluss unzulässiger Weise mit Nichtwissen bestreite. Der Anspruch sei auch durchsetzbar, insbesondere nicht verjährt, da die Verjährung am 08.10.2008 (nicht 2007 wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt) aufgrund der Zahlungen des Zwangsverwalters am 07.10.2008, die sich der Beklagte zurechnen lassen müsse, neu zu laufen begonnen habe. Eine Zurechnung folge insoweit aus § 152 Abs. 1 ZVG. Insofern stelle auch die Zahlung auf eine Sonderumlage, die vor Beschlagnahme beschlossen worden sei eine Handlung dar, die erforderlich sei, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen.
Gegen dieses ihm am 18.10.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2010 Berufung eingelegt. Diese begründet er damit, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die geltend gemachte Forderung nicht verjährt sei. Insbesondere habe die Verjährung nicht am 08.10.2008 neu zu laufen begonnen, da in der Zahlung des Zwangsverwalters kein Anerkenntnis gesehen werden könne. Hierfür fehle es bereits an einem tatsächlichen Verhalten des Beklagten. Insofern könne ihm jedoch auch das Verhalten des Zwangsverwalters nicht zugerechnet werden, da dieser für jedermann erkennbar stets gegen oder zumindest ohne den Willen des Schuldners eingesetzt und tätig werde. Unabhängig davon habe er der A-Immobilien GmbH ausdrücklich mitgeteilt, dass er keine Beträge auf die Sonderumlage entrichten werde. Aus der Zahlung eines Zwangsverwalters ergebe sich für den Erklärungsempfänger auch keine unzweideutige Erklärung dahingehend, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst sei. Ferner könne die Zahlung bei dem Gläubiger auch kein Vertrauen in eine bestimmte Verhaltensweise des Schuldners auslösen. Vielmehr müsse sich die Klägerin das Wissen der A-Immobilien GmbH zurechnen lassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 14.10.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bergheim, Az.: 29a C 62/09, abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, Verjährung sei nicht eingetreten, da diese durch die Abschlagszahlung erneut begonnen habe. Der Zwangsverwalter handele nicht gegen oder zumindest ohne den Willen des Schuldners, sondern anstelle des Schuldners. An Entscheidungen des Zwangsverwalters sei der Schuldner so gebunden als ob er diese selbst getätigt habe. Diese hätten bei ihr das Vertrauen erweckt, dass die Schuld in weiteren Teilzahlungen abgetragen werde, sodass sie auf eine Titulierung verzichtet habe.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Forderungen der Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verjährt sind.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristg...